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Document E2015C0083
EFTA Surveillance Authority Decision No 83/15/COL of 18 March 2015 concerning the consistency of certain targets included in the national or functional airspace block plans submitted pursuant to Regulation (EC) No 549/2004 of the European Parliament and of the Council with the Union-wide performance targets for the second reference period [2016/1418]
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 83/15/COL vom 18. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum [2016/1418]
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 83/15/COL vom 18. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum [2016/1418]
ABl. L 230 vom 25.8.2016, pp. 45–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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25.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 230/45 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 83/15/COL
vom 18. März 2015
betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum [2016/1418]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf den Rechtsakt gemäß Nummer 66t des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1)) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Rahmenverordnung muss das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (im Folgenden „FAB“) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „die Überwachungsbehörde“) die Kohärenz dieser Ziele anhand der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d genannten Bewertungskriterien zu bewerten hat und Empfehlungen abgeben kann, wenn sie feststellt, dass diese Kriterien nicht erfüllt wurden. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in dem Rechtsakt gemäß Punkt 66xf des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (2)) (im Folgenden „Leistungsverordnung“) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung niedergelegt. |
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(2) |
Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (3) angenommen und in Punkt 66xe des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen aufgenommen. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (Dokument Nr. 716241) hat Norwegen der Überwachungsbehörde zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten des Luftraumblocks Nordeuropa (NEFAB) die Leistungspläne auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke übermittelt. Die Pläne wurden anschließend durch Berichtigungen geändert, letztmals am 14. November 2014. Bei ihrer Bewertung hat sich die Überwachungsbehörde auf die jüngsten Angaben gestützt. |
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(4) |
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Überwachungsbehörde nach Artikel 3 der Leistungsverordnung bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt hat, legte der Überwachungsbehörde am 7. Oktober 2014 einen ersten Bewertungsbericht und am 15. Dezember 2014 eine aktualisierte Fassung des Berichts vor. Ferner übermittelte das Leistungsüberprüfungsgremium der Überwachungsbehörde Berichte, die auf der Grundlage von Angaben der nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Leistungspläne und Ziele nach Artikel 18 Absatz 4 der Leistungsverordnung erstellt wurden. |
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(5) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der von Norwegen für die NEFAB-Staaten vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements und der Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT) bewertet, wobei den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 2 der Leistungsverordnung Rechnung getragen wurde. Die Bewertung hat ergeben, dass die von Norwegen für NEFAB vorgelegten Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen. |
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(6) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Norwegen für die NEFAB-Staaten vorgelegten Ziele im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 3 der Leistungsverordnung bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 („Netzbetriebsplan“) aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Die Bewertung hat ergeben, dass die von Norwegen für NEFAB vorgelegten Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen. |
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(7) |
Betreffend den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der Ziele, die Norwegen in Bezug auf die NEFAB-Staaten für die ATFM-Verspätung (ATFM — Air Traffic Flow Management, Verkehrsflussregelung) im Streckenflug vorgelegt hatte, im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 4 der Leistungsverordnung bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Norwegen vorgelegten Ziele für NEFAB im Einklang mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen. |
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(8) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden die von Norwegen in Bezug auf die NEFAB-Staaten vorgelegten, in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 der Leistungsverordnung bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Staaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Die Bewertung hat ergeben, dass die von Norwegen für NEFAB vorgelegten Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen. |
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(9) |
Daher ist die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Ziele, die in den von Norwegen für NEFAB erstellten Leistungsplänen enthalten sind, mit den unionsweiten Leistungszielen in allen vier wesentlichen Leistungsbereichen übereinstimmen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 von Norwegen für NEFAB vorgelegten Leistungsplänen enthaltenen Ziele, die im Anhang aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2015
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Oda Helen SLETNES
Präsidentin
Helga JÓNSDÓTTIR
Mitglied des Kollegiums
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für denzweitenBezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
ANHANG
In den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT
Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements (EOSM) und Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT)
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EFTA-Staat |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
EOSM |
Grundniveau Staatsebene % (RAT) |
ANSP-Gesamtniveau % (RAT) |
||||||||||||
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|
|
Staatsebene |
ANSP-Ebene |
2017 |
2019 |
2017 |
2019 |
|||||||||
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|
|
|
SC |
Andere MO |
SMI |
RI |
ATM-S |
SMI |
RI |
ATM-S |
SMI |
RI |
ATM-S |
SMI |
RI |
ATM-S |
|
Norwegen |
NEFAB |
C |
C |
D |
90 |
90 |
80 |
100 |
100 |
100 |
95 |
95 |
85 |
100 |
100 |
100 |
|
[Finnland] |
||||||||||||||||
|
[Lettland] |
||||||||||||||||
|
[Estland] |
||||||||||||||||
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT
Horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
|
EFTA-Staat |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
FAB Umweltziel |
|
2019 |
||
|
Norwegen |
NEFAB |
1,22 % |
|
[Finnland] |
||
|
[Lettland] |
||
|
[Estland] |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT
ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug
|
EFTA-Staat |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
FAB Streckenkapazitätsziel |
||||
|
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
|
Norwegen |
NEFAB |
0,12 |
0,12 |
0,13 |
0,13 |
0,13 |
|
[Finnland] |
||||||
|
[Lettland] |
||||||
|
[Estland] |
||||||
|
|
||||||
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ
Legende:
|
Kennung |
Posten |
Einheiten |
|
(A) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt |
(als Nominalwert und in Landeswährung) |
|
(B) |
Inflationsrate |
(%) |
|
(C) |
Inflationsindex |
(100 = 2009) |
|
(D) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt |
(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung) |
|
(E) |
Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt |
(TSU, Total En-route Services Units) |
|
(F) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC) |
(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung) |
NEFAB
Gebührenzone: Norwegen — Währung: NOK
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
|
(A) |
1 006 927 248 |
1 032 667 449 |
1 051 204 724 |
1 064 624 439 |
1 073 048 403 |
|
(B) |
1,6 % |
1,7 % |
2,1 % |
2,5 % |
2,5 % |
|
(C) |
109,5 |
111,4 |
113,7 |
116,6 |
119,5 |
|
(D) |
919 164 836 |
926 904 186 |
924 136 061 |
913 105 964 |
897 883 922 |
|
(E) |
2 287 878 |
2 367 954 |
2 438 992 |
2 499 967 |
2 549 966 |
|
(F) |
401,75 |
391,44 |
378,90 |
365,25 |
352,12 |