Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D1367

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 der Kommission vom 10. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5278) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/5278

ABl. L 216 vom 11.8.2016, pp. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/08/2016; Aufgehoben durch 32016D1406

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1367/oj

11.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1367 DER KOMMISSION

vom 10. August 2016

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5278)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchzuführen sind.

(4)

Polen hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesen, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Schutz- bzw. Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Die Gebiete, die in Polen als Schutz- und Überwachungszonen ermittelt wurden, sollten im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.

(7)

Die Anwendung der Maßnahmen sollte begrenzt werden, damit genügend Zeit für die epidemiologische Untersuchung und eine Überprüfung der getroffenen Maßnahmen bleibt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfasst, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definiert sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Polen

Gebiete gemäß Artikel 1

Schutzzone

Die Außengrenzen dieser Schutzzone werden folgendermaßen gebildet:

(a)

von Osten: von der nördlichen Grenze des Dorfes Sanie Dąb der südliche Teil der Straße von dem Dorf Sanie Dąb bis zu dem Dorf Kołaki Koscielne, einschließlich des Schnittpunkts mit dem Fluss Dąb, dann südöstlich entlang des Flusses Dąb, dann entlang der Waldgrenze bis zur westlichen Grenze des Dorfes Tybory-Olszewo, dann entlang der Straße von dem Dorf Tybory-Olszewozu bis zu dem Dorf Tybory-Kamianka, dann von der westlichen Grenze des Dorfes Tybory-Kamianka bis zu der Straße, die von dem Dorf Tybory-Kamianka bis zu dem Dorf Jabłonka Kościelna führt, dann südlich des Wasserlaufs von dem Weiher Kamianka bis zu dem Fluss Jabłonka, dann bis zu der Mündung des Wasserlaufs in den Fluss Jabłonka, dann in gerader Linie südlich der Kreuzung der Straße Nr. 66 mit der Straße, die von dem Dorf Jabłonka Kościelna bis zu dem Dorf Miodusy-Litwa führt;

(b)

von Süden: die Straße Nr. 66 westlich der Kreuzung des Flusses Jabłonka mit der Straße Nr. 66, dann entlang der südlichen Grenze des Dorfes Faszcze bis zum Fluss Jabłonka, dann westlich entlang dem Fluss Jabłonka bis zur Grenze der Dörfer Wdziękoń Pierwszy und Wdziękoń Drugi, dann in gerader Linie nach Norden bis zur Straße Nr. 66, dann westlich der Straße Nr. 66 bis zur Kreuzung des Wasserlaufs mit der Straße Nr. 66 auf der Höhe des Dorfes Wdziękoń Pierwszy;

(c)

von Westen: nach Norden entlang des Wasserlaufs bis zur Waldgrenze, entlang der östlichen Grenze des Reservats Grabówka, dann von der Waldgrenze nach Osten bis zur Straße, die von dem Dorf Grabówka bis zu dem Dorf Wróble-Arciszewo führt;

(d)

von Norden: in gerader Linie nach Osten bis zum Fluss Dąb südlich des Dorfes Czarnowo Dąb, dann in gerader Linie nach Osten bis zur nördlichen Grenze des Dorfes Sanie Dąb, bis zu der Straße, die von dem Dorf Sanie Dąb bis zu dem Dorf Kołaki Koscielne führt.

Überwachungszone

Die Außengrenzen dieser Überwachungszone werden folgendermaßen gebildet:

(a)

von Osten: in gerader Linie von den Grenzen der Kreise wysokomazowiecki und zambrowski, auf der Höhe des Dorfes Stare Niziołki, bis zum Schnittpunkt mit dem Fluss Rokietnica zwischen den Dörfern Grodzkie Szczepanowięta und Nowe Grodzkie, dann in einer geraden Linie bis zum Dorf Wnory Wiechy, dann nach Süden entlang der Straße und nach Osten entlang der Grenzen der Dörfer Chojane Piecki, Kalinowo-Solki, Kalinowo Czosnowo und Buczyno Mikosy bis zum Dorf Brzóski-Gromki, dann in einer geraden Linie nach Süden bis zum Fluss Brok, bis zur östlichen Grenze des Dorfes Brzóski-Falki, dann in gerader Linie bis zur Straße Nr. 66, zur nördlichen Grenze des Dorfes Włosty-Olszanka, dann nach Süden über die Straße Nr. 66 bis zur Waldgrenze;

(b)

von Süden: in gerader Linie nach Südwesten entlang der südlichen Grenze des Dorfes Dąbrowa-Zabłotne, bis zur südlichen Grenze des Dorfes Dąbrowa Wielka, dann in gerader Linie südwestlich des Dorfes Krzeczkowo Mianowskie bis zur Grenze der Woiwodschaft Podlaskie auf der Ebene des Dorfes Zaręby-Choromany;

(c)

von Westen: entlang der Grenze der Woiwodschaft Podlaskie bis zur Straße Nr. 63, dann entlang der Grenze der Woiwodschaft Podlaskie und der westlichen Grenze des Dorfes Srebrny Borek bis zur Straße Nr. 8, entlang der westlichen Grenze des Dorfes Ostrożne, dann nach Norden entlang der westlichen Grenze der Dörfer Krajewo-Łętowo, Krajewo-Borowe und Krajewo-Ćwikły, dann in einer geraden Linie entlang der westlichen und nördlichen Grenze des Dorfes Zbrzeżnica bis zur Straße Nr. 63, dann nördlich der Straße Nr. 63 bis zur Höhe des Dorfes Polki-Teklin;

(d)

von Norden: in gerader Linie östlich der Grenze zwischen den Kreisen zambrowski und łomżyński, einschließlich des Dorfes Polki-Teklin, bis zu der Stelle auf der Höhe des Dorfes Kossaki-Nadbielne, dann in gerader Linie südlich des Dorfes Kossaki-Nadbielne und über das Dorf Kałęczyn-Walochy hinaus, dann zur Kreuzung der Straße Nr. 679 mit der Straße, die von dem Dorf Rutki-Kossaki zu dem Dorf Kalinówka-Basie führt, dann entlang der südlichen Grenze des Dorfes Rutki-Kossaki bis zur Kreuzung 11 Listopada-Straße mit der Straße Nr. S 8, dann in einer Linie über das Dorf Górskie-Ponikły Stok und die östliche Grenze der Dörfer Modzele-Górki und Olszewo Przyborowo hinaus bis zur Grenze der Kreise wysokomazowiecki und zambrowski auf der Höhe des Dorfes Stare Niziołki.


Top