Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0382

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/382 der Kommission vom 15. März 2016 über eine Maßnahme Deutschlands gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens einer Kabelabisoliermaschine (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1520) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1520

ABl. L 72 vom 17.3.2016, pp. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/382/oj

17.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/57


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/382 DER KOMMISSION

vom 15. März 2016

über eine Maßnahme Deutschlands gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens einer Kabelabisoliermaschine

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1520)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG informierte Deutschland die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Kabelabisoliermaschine vom Typ QJ-001, die von dem Unternehmen Taizhou City Luqiao Qi Jin Wire Peeling Machine Manufacturing mit Sitz in China hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, 10709 Berlin, vertrieben wird.

(2)

Der Grund für die Maßnahme war die Nichtübereinstimmung der Kabelabisoliermaschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG.

(3)

Abschnitt 1.2.4.3 („Stillsetzen im Notfall“) des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge muss jede Maschine mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann. Hiervon ausgenommen sind a) Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen; b) handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen. Die Kabelabisoliermaschine, die davon nicht ausgenommen ist, war nicht mit einem NOT-HALT-Schalter ausgestattet.

(4)

Abschnitt 1.3.7 („Risiken durch bewegliche Teile“) des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge müssen die beweglichen Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind. Bestehen dennoch Risiken, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Die Kabelabisoliermaschine wies folgende Mängel auf:

Gefährdung durch bewegliche Teile aufgrund fehlender Schutzeinrichtungen; hier offen liegender Keilriemen,

unzureichender Abstand zum Gefahrenbereich; hier Eingriffsmöglichkeit für Hände durch nicht eingehaltene Sicherheitsabstände im Bereich der Kabeleinführungen zu den Walzen.

(5)

Abschnitt 1.7.1 („Informationen und Warnhinweise an der Maschine“) des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge müssen alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Im Fall der Kabelabisoliermaschine waren die Warnhinweise in der Betriebsanleitung nur in englischer Sprache verfügbar.

(6)

In Abschnitt 1.7.4.2 („Inhalt der Betriebsanleitung“) des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG sind die Informationen festgelegt, die jede Betriebsanleitung enthalten muss. Die Betriebsanleitung der Kabelabisoliermaschine enthielt keine Informationen über die Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen, trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen und trotz der Informationen zur Luftschallemission noch verbleiben, die gemäß Abschnitt 1.7.4.2 Buchstabe l erforderlich sind. Zudem fehlten die gemäß Abschnitt 1.7.4.2 Buchstabe e für die Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen zum großen Teil oder waren unverständlich.

(7)

Die Kommission forderte die Unternehmen Fringo GmbH & Co. KG und City Luqiao Qi Jin Wire Peeling Machine Manufacturing auf, ihre Einwände gegen die von Deutschland ergriffene Maßnahme vorzutragen. Es ging keine Antwort ein.

(8)

Die Prüfung der von den deutschen Behörden vorgelegten Belege hat bestätigt, dass die Kabelabisoliermaschine vom Typ QJ-001, die vom Unternehmen Taizhou City Luqiao Qi Jin Wire Peeling Machine Manufacturing mit Sitz in China hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland vertrieben wird, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und diese Nichtübereinstimmung eine ernsthafte Verletzungsgefahr für die Benutzer darstellt. Die von Deutschland ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Kabelabisoliermaschine vom Typ QJ-001, die von dem Unternehmen Taizhou City Luqiao Qi Jin Wire Peeling Machine Manufacturing mit Sitz in China hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, 10709 Berlin, vertrieben wird, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2016

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


Top