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Dokument 32016D0168
Commission Implementing Decision (EU) 2016/168 of 5 February 2016 amending the Annexes to Decision 2003/467/EC establishing the official tuberculosis, brucellosis and enzootic-bovine-leukosis-free status of certain Member States and regions of Member States as regards bovine herds (notified under document C(2016) 602) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/168 der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 602) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/168 der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 602) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 153-157
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620
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9.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/153 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/168 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2016
zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 602)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 4, Anhang A Teil II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Buchstabe E in Verbindung mit Buchstabe G,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen ein Gebiet eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden kann, und unter welchen Bedingungen der Seuchenfreiheitsstatus eines Gebiets eines Mitgliedstaats ausgesetzt wird. |
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(2) |
Gemäß der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) gelten die in Anhang I Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Tuberkulose in Bezug auf die Rinderbestände. |
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(3) |
Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in mehreren seiner Regionen die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei erfüllt sind. Bei den betreffenden Regionen handelt es sich um die Provinzen Genua, Imperia, La Spezia in der Region Ligurien, die Provinzen Alessandria, Cuneo und Turin in der Region Piemont sowie die Provinzen Pesaro-Urbino und Ancona in der Region Marken. |
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(4) |
Die Provinzen Asti, Biella, Novara, Verbania und Vercelli in der Region Piemont werden in Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG bereits als amtlich tuberkulosefrei geführt. Dementsprechend sollten die gesamte Region Ligurien, die Provinzen Pesaro-Urbino und Ancona in der Region Marken und die gesamte Region Piemont als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei erklärt werden. |
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(5) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates (3) werden das Vereinigte Königreich und die Insel Man für die Zwecke der Anwendung des Veterinärrechts als ein einziger Mitgliedstaat angesehen. |
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(6) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Insel Man die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei erfüllt sind. Dementsprechend sollten die Insel Man in Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei aufgeführt werden. |
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(7) |
In Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG sind die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die in Bezug auf Rinderbestände als amtlich brucellosefrei anerkannt wurden. |
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(8) |
Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonome Gemeinschaft Navarra die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich brucellosefrei erfüllt sind. Dementsprechend sollten die betreffende Region in Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich brucellosefrei aufgeführt werden. |
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(9) |
In Anhang III Kapitel 1 und 2 der Entscheidung 2003/467/EG sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die in Bezug auf Rinderbestände als amtlich leukosefrei anerkannt wurden. Frankreich wird in Kapitel 1 des genannten Anhangs als amtlich leukosefreier Mitgliedstaat geführt. |
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(10) |
Frankreich hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für La Réunion die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Erhaltung des Status leukosefrei nicht erfüllt sind. Der Status „leukosefrei“ von La Réunion sollte daher ausgesetzt werden. Dementsprechend sollte Frankreich in Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG nicht mehr als amtlich leukosefreier Mitgliedstaat geführt werden; stattdessen sollten diejenigen Regionen des betreffenden Mitgliedstaats, die frei von dieser Seuche sind, in Kapitel 2 des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
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(11) |
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Februar 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung: „In Spanien:
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3. |
Anhang III Kapitel 1 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 1 Amtlich anerkannt rinderleukosefreie Mitgliedstaaten
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4. |
In Anhang III Kapitel 2 wird vor dem Eintrag für Italien folgender Eintrag für Frankreich eingefügt: „In Frankreich:
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