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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32016D0168

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/168 der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 602) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 153-157 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/168/oj

9.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/153


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/168 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2016

zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 602)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 4, Anhang A Teil II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Buchstabe E in Verbindung mit Buchstabe G,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen ein Gebiet eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden kann, und unter welchen Bedingungen der Seuchenfreiheitsstatus eines Gebiets eines Mitgliedstaats ausgesetzt wird.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) gelten die in Anhang I Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Tuberkulose in Bezug auf die Rinderbestände.

(3)

Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in mehreren seiner Regionen die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei erfüllt sind. Bei den betreffenden Regionen handelt es sich um die Provinzen Genua, Imperia, La Spezia in der Region Ligurien, die Provinzen Alessandria, Cuneo und Turin in der Region Piemont sowie die Provinzen Pesaro-Urbino und Ancona in der Region Marken.

(4)

Die Provinzen Asti, Biella, Novara, Verbania und Vercelli in der Region Piemont werden in Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG bereits als amtlich tuberkulosefrei geführt. Dementsprechend sollten die gesamte Region Ligurien, die Provinzen Pesaro-Urbino und Ancona in der Region Marken und die gesamte Region Piemont als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei erklärt werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates (3) werden das Vereinigte Königreich und die Insel Man für die Zwecke der Anwendung des Veterinärrechts als ein einziger Mitgliedstaat angesehen.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Insel Man die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei erfüllt sind. Dementsprechend sollten die Insel Man in Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei aufgeführt werden.

(7)

In Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG sind die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die in Bezug auf Rinderbestände als amtlich brucellosefrei anerkannt wurden.

(8)

Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonome Gemeinschaft Navarra die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich brucellosefrei erfüllt sind. Dementsprechend sollten die betreffende Region in Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich brucellosefrei aufgeführt werden.

(9)

In Anhang III Kapitel 1 und 2 der Entscheidung 2003/467/EG sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die in Bezug auf Rinderbestände als amtlich leukosefrei anerkannt wurden. Frankreich wird in Kapitel 1 des genannten Anhangs als amtlich leukosefreier Mitgliedstaat geführt.

(10)

Frankreich hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für La Réunion die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Erhaltung des Status leukosefrei nicht erfüllt sind. Der Status „leukosefrei“ von La Réunion sollte daher ausgesetzt werden. Dementsprechend sollte Frankreich in Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG nicht mehr als amtlich leukosefreier Mitgliedstaat geführt werden; stattdessen sollten diejenigen Regionen des betreffenden Mitgliedstaats, die frei von dieser Seuche sind, in Kapitel 2 des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(11)

Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„In Italien:

Region Abruzzen: Provinz Pescara,

Provinz Bozen,

Region Emilia-Romagna,

Region Friaul-Julisch-Venetien,

Region Latium: Provinzen Rieti, Viterbo,

Region Ligurien,

Region Lombardei,

Region Marken: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Fermo, Pesaro-Urbino,

Region Piemont,

Region Sardinien: Provinzen Cagliari, Medio-Campidano, Ogliastra, Olbia-Tempio und Oristano,

Region Toskana,

Provinz Trient,

Region Venetien.“

b)

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:

„Im Vereinigten Königreich:

Großbritannien: Schottland,

Insel Man.“

2.

In Anhang II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln: Provinzen Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas,

Autonome Gemeinschaft Balearen,

Autonome Gemeinschaft Baskenland,

Autonome Gemeinschaft Murcia,

Autonome Gemeinschaft La Rioja,

Autonome Gemeinschaft Navarra.“

3.

Anhang III Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

Amtlich anerkannt rinderleukosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

ES

Spanien

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“

4.

In Anhang III Kapitel 2 wird vor dem Eintrag für Italien folgender Eintrag für Frankreich eingefügt:

„In Frankreich:

Region Alsace, Champagne-Ardenne et Lorraine,

Region Aquitaine, Limousin et Poitou-Charentes,

Region Auvergne et Rhône-Alpes,

Region Bourgogne et Franche-Comté,

Region Bretagne,

Region Centre,

Region Corse,

Region Ile-de-France,

Region Languedoc-Roussillon et Midi-Pyrénées,

Region Nord — Pas-de-Calais et Picardie,

Region Basse-Normandie et Haute-Normandie,

Region Pays de la Loire,

Region Provence-Alpes-Côte d'Azur,

Region Guadeloupe,

Region Martinique,

Region Guyane,

Region Mayotte.“


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