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Document 32015D2362
Commission Implementing Decision (EU) 2015/2362 of 15 December 2015 concerning exemptions from the extended anti-dumping duty on certain bicycle parts originating in the People's Republic of China pursuant to Regulation (EC) No 88/97 (notified under document C(2015) 9049)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2362 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9049)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2362 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9049)
ABl. L 331 vom 17.12.2015, pp. 30–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
17/12/2015
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17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2362 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2015
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9049)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 4, 5, 7 und 10,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (im Folgenden „Ausweitungsverordnung“) vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben. |
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(2) |
Nach Artikel 3 der Ausweitungsverordnung ist die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, bei deren Einfuhr der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. |
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(3) |
Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde. |
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(4) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“). |
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(5) |
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission mehrfach Listen der befreiten Parteien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). |
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(6) |
Der jüngste Durchführungsbeschluss der Kommission zu Befreiungen nach Maßgabe der Befreiungsverordnung erging am 16. April 2014 (5). |
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(7) |
Nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission (6) eingeleiteten Überprüfung aktualisierte die Kommission außerdem die Liste der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 (7) befreiten Parteien. |
1. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
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(8) |
Die Kommission erhielt von den in den Tabellen 1, 2 und 4 unten aufgeführten Parteien Anträge auf Befreiung mit allen Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren. |
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(9) |
Diese Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge Stellung zu nehmen. |
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(10) |
Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser Parteien wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt, die von diesen Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Anträge der Parteien bei der Kommission eingingen. |
2. GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG
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(11) |
Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 1 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen. Tabelle 1
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(12) |
Die Kommission stellte bei dieser Untersuchung fest, dass der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Montagevorgängen von diesen Parteien verwendeten Teile ausmachte. |
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(13) |
Infolgedessen fallen ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009. |
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(14) |
In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in Tabelle 1 aufgeführten Parteien vom ausgeweiteten Zoll befreit werden. |
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(15) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 sollte die Befreiung ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge wirksam werden; ferner sollte ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen betrachtet werden. |
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(16) |
Diese Parteien wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge informiert und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
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(17) |
Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gelten wird, sollten die befreiten Parteien der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten) (8). |
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(18) |
In einem derartigen Fall sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben zu dieser Partei aktualisieren. |
3. ABLEHNUNG EINES BEFREIUNGSANTRAGS UND AUFHEBUNG DER DIESBEZÜGLICHEN AUSSETZUNG
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(19) |
Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 2 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen. Tabelle 2
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(20) |
Die Kommission stellte bei dieser Untersuchung fest, dass für diesen Antragsteller der Wert der bei seinen Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in China mehr als 60 % des Gesamtwerts der beim Montagevorgang dieser Partei verwendeten Teile ausmachte, wobei die Partei nicht darlegte, dass der den Teilen während des Montagevorgangs hinzugefügte Mehrwert mehr als 25 % der Herstellkosten betrug. |
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(21) |
Folglich fallen die Montagevorgänge dieser Partei in den Anwendungsbereich von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, und die Kriterien für eine Befreiung werden nicht erfüllt. |
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(22) |
Aus diesen Gründen und kraft Artikel 7 Absatz 3 der Befreiungsverordnung ist die Kommission gezwungen, den Antrag dieser Partei abzulehnen und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben. |
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(23) |
Folglich sollte der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Befreiungsantrags dieser Partei, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde, erhoben werden. |
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(24) |
Diese Partei wurde über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihres Antrags informiert und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist wurden keine Stellungnahmen übermittelt. |
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(25) |
Das in den vorstehenden Erwägungsgründen Gesagte schließt eine Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung gemäß Artikel 14 der Befreiungsverordnung nicht aus. |
4. AKTUALISIERUNG DER BEZUGNAHMEN AUF EINE BEFREITE PARTEI
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(26) |
Die in Tabelle 3 aufgeführte befreite Partei hat sich bei der Kommission gemeldet und sie über eine Änderung ihrer Rechtsform und über eine Umfirmierung informiert. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen in keiner Weise auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Befreiungsverordnung festgelegten Befreiungsvoraussetzungen betrifft. |
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(27) |
Während die kraft Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung gewährte Befreiung dieser Partei von dem ausgeweiteten Zoll unberührt bleibt, sollten die Bezugnahmen auf diese Partei aktualisiert werden. Tabelle 3
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5. AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
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(28) |
Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 4 aufgeführten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser Parteien wird die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls dieser Parteien ausgesetzt. |
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(29) |
Da die Aussetzung nur für die in Tabelle 4 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten diese Parteien der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). (9) |
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(30) |
In einem derartigen Fall sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben zu dieser Partei aktualisieren. — Tabelle 4
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HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.
Artikel 2
Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (10) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Die Befreiungen gelten ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Befreiungen gelten nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.
Die befreiten Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen.
Tabelle 1
Befreite Parteien
|
Name |
Anschrift |
Land |
Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
|
c2g-engineering GmbH |
Schlesische Straße 27, DE-10997 Berlin |
Deutschland |
Artikel 7 |
16.12.2013 |
B934 |
|
Solo International Oy |
Pyyntitie 1 B, FI-02230 Espoo |
Finnland |
Artikel 7 |
26.7.2013 |
B940 |
|
Planet X Ltd. |
Unit 6, Ignite Business Park, Magna Way, Rotherham GB-S60 1FD |
Vereinigtes Königreich |
Artikel 7 |
7.2.2013 |
A995 |
|
Longway Poland Sp. z o.o. |
ul. Parzniewska 4a, PL-05-800 Pruszków |
Polen |
Artikel 7 |
16.12.2013 |
B935 |
|
BBF Bike GmbH |
Carena Allee 8, DE-15366 Hoppegarten |
Deutschland |
Artikel 7 |
14.1.2014 |
B936 |
Artikel 3
Der Antrag der in Tabelle 2 genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll wird kraft Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 abgelehnt.
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird kraft Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 für diese Partei ab dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.
Tabelle 2
Partei, für die die Aussetzung aufgehoben wird
|
Name |
Anschrift |
Land |
Aufhebung der Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
|
S.C EUROBIKE UNIVERSAL S.R.L. |
Str. Asociației, nr. 4, Movilița, Ialomița |
Rumänien |
Artikel 7 |
26.7.2013 |
B941 |
Artikel 4
Die aktualisierten Bezugnahmen auf die in Tabelle 3 aufgeführte befreite Partei sind in der Spalte „Neue Bezugnahme“ aufgeführt. Die entsprechenden TARIC-Zusatzcodes, die den befreiten Parteien früher zugewiesen wurden und in der Spalte „TARIC-Zusatzcodes“ angegeben werden, ändern sich nicht.
Tabelle 3
Befreite Partei, bei der die Bezugnahme aktualisiert wird
|
Frühere Bezugnahme |
Neue Bezugnahme |
Land |
TARIC-Zusatzcode |
Mit Wirkung vom |
||||
|
|
Italien |
A167 |
1.1.2016 |
Artikel 5
Die in Tabelle 4 genannten Parteien werden aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.
Die Aussetzungen der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls kraft Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Diese Aussetzungen gelten nur für die in Tabelle 4 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.
Diese Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Aussetzungsvoraussetzungen.
Tabelle 4
Untersuchte Parteien
|
Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
|
In Cycles — Montagem e Comércio de Bicicletas Lda |
Zona Industrial De Barrô Norte/Sul, N.o 976, Fracçao A/B e D, AP. 52, PT-3750-353 Barrô — Águeda |
Portugal |
Artikel 5 |
2.5.2014 |
B960 |
|
PANEX DINAMIC d.o.o. |
Dr.Tome Bratkoviča 1, HR-40000 Čakovec |
Kroatien |
Artikel 5 |
13.8.2014 |
B963 |
|
CICLI EUROPA s.r.l. |
34 Via portella Bifuto, IT-93017 San Cataldo (CL) |
Italien |
Artikel 5 |
10.9.2014 |
C001 |
|
OLYMPIQUE SARL |
ZA Les Epalits, FR-42610 Saint-Romain-le-Puy |
Frankreich |
Artikel 5 |
28.10.2014 |
C002 |
|
Interbike Spólka z o.o. |
ul. Śląska 6/5, PL-42-200 Częstochowa |
Polen |
Artikel 5 |
18.12.2014 |
C003 |
|
Kuisle & Kuisle GmbH |
Füssener Straße 22 a, DE-87675 Stötten |
Deutschland |
Artikel 5 |
17.2.2015 |
C021 |
|
CycleSport North Ltd |
363 Leach Place, Walton Summit Center, Preston GB-PR5 8AS |
Vereinigtes Königreich |
Artikel 5 |
27.4.2015 |
C049 |
|
Firma Handlowo-Usługowo-Produkcyjna „Trans-Rower“ Roman Tylec |
Dąbie 47, PL-39-311 Zdziarzec |
Polen |
Artikel 5 |
1.7.2015 |
C053 |
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 2015
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(4) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16 und ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86. ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67.
(5) ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67.
(6) ABl. C 299 vom 5.9.2014, S. 7.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind (ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32).
(8) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(9) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(10) Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).