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Straßenverkehrssicherheit: Führerschein

Straßenverkehrssicherheit: Führerschein

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie wird ein neuer europäischer Führerschein eingeführt.
  • Sie überarbeitet die Richtlinie 91/439/EWG, die sie außerdem aufhebt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie führt Folgendes aus:

  • Hilfe bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit: Sie führt eine neue Kategorie von Führerscheinen für Mopeds ein und erfordert zuvor einen obligatorischen theoretischen Test sowie einen abgestuften Zugang zu schwereren Motorrädern. Außerdem werden damit die Testanforderungen festgelegt. Berufskraftfahrer müssen sich alle fünf Jahre einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Es werden Anforderungen an die Qualifikation und Ausbildung von Fahrprüfern festgelegt.
  • Erleichterung der Freizügigkeit von Personen: Sie führt ein europäisches Führerscheinmuster ein und schafft ein Netz für den Austausch von Informationen über Führerscheine zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), wodurch der für die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen erforderliche Verwaltungsaufwand vereinfacht wird.
  • Einschränkung der Betrugsmöglichkeiten: Der neue Führerschein verfügt über einen Mikrochip, der die auf der Karte aufgedruckten Informationen enthält. Die Einführung einer Gültigkeitsdauer von PKW- und Kraftradführerscheinen von 10-15 Jahren ermöglicht eine regelmäßige Aktualisierung der Sicherheitsmerkmale und der Informationen zum Inhaber. Zudem wird ein neues elektronisches Netzwerk eingeführt, das die Kommunikation zwischen den nationalen Behörden zur Führerscheinprüfung erleichtert.

Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen

Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Es werden folgende Führerscheinklassen festgelegt:

  • Klasse AM – für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h sowie für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
  • Klasse A1 – für leichte Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW;
  • Klasse A2 – für Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW;
  • Klasse A – für schwere Krafträder ohne Leistungsbeschränkungen;
  • Klasse B – für Kraftwagen mit einem Gewicht von bis zu 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausgelegt sind;
  • Klasse BE – für Fahrzeuge der Klasse B mit einem schweren Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 3 500 kg nicht übersteigt;
  • Klasse B1 (optional) – vierrädrige Kraftfahrzeuge;
  • Klasse C1 – für Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr, zwischen 3 500 und 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausgelegt sind;
  • Klasse C1E – für Fahrzeuge der Klasse C1 oder B mit einem schweren Anhänger; mit einer Gesamtmasse von bis zu 12 000 kg;
  • Klasse C – für Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr, die mehr als 3 500 kg wiegen und zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen ausgelegt sind;
  • Klasse CE – für Fahrzeuge der Klasse C mit einem schweren Anhänger;
  • Klasse D1 – für Fahrzeuge für den Personenverkehr, die zur Beförderung von weniger als 16 Personen ausgelegt und nicht länger als 8 m sind;
  • Klasse D1E – für Fahrzeuge der Klasse D1 mit einem schweren Anhänger;
  • Klasse D – für Fahrzeuge für den Personenverkehr, die zur Beförderung von mehr als acht Personen ausgelegt sind;
  • Klasse DE – für Fahrzeuge der Klasse D mit einem schweren Anhänger;
  • Leichte Anhänger mit bis zu 750 kg können von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 und D gezogen werden.

Eine Äquivalenztabelle für diese Klassen und jene, die für die von den Mitgliedstaaten vor dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheine festgelegt wurden, sind in Beschluss (EU) 2016/1945 enthalten.

Bedingungen für das Ausstellen von Führerscheinen

  • Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. Wird aufgrund körperlicher Mängel die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, ist dies im Führerschein durch einen besonderen Code auszuweisen.
  • Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt ferner folgenden Bedingungen:
    • Führerscheine der Klassen C1, C, D1 und D können nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;
    • Führerscheine der Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE können nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind.
  • Für die Ausstellung des Führerscheins gilt folgendes Mindestalter:
    • 16 Jahre für die Klassen AM, A1 (Leichtkrafträder) und B1 (dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge);
    • 18 Jahre für die Klassen A2, B, BE und C1;
    • 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 und D1E;
    • 24 Jahre für die Klassen D und DE.
  • Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Grenzen das Mindestalter für bestimmte Klassen zu senken oder anzuheben.
  • Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung umfasst folgende Bestandteile:
    • einen Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse
    • einen Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen.

Führerscheinprüfer

  • Sie müssen über Mindestkompetenzen für den Fähigkeits- und Verhaltenstest verfügen.
  • Sie unterliegen Qualitätssicherungsregeln und müssen regelmäßig eine Weiterbildung erhalten.

Änderungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

  • Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erneuerung von Führerscheinen infolge der außergewöhnlichen Umstände, die durch den COVID-19-Ausbruch verursacht wurden, der in einigen Mitgliedstaaten bis zum 1. Februar 2020 begonnen hatte, verlängert die Verordnung (EU) 2020/698 die Gültigkeit bestimmter Führerscheine für einen Zeitraum von 7 Monaten ab dem Ablaufdatum, um die Kontinuität der Mobilität auf der Straße zu gewährleisten.
  • Wenn ein Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass die Erneuerung von Führerscheinen aufgrund seiner COVID-19-bezogenen Maßnahmen über den 31. August 2020 hinaus wahrscheinlich nicht praktikabel bleibt, muss er bis zum 1. August 2020 einen begründeten Antrag auf Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Verlängerung der fraglichen Fristen stellen.
  • Im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise legt Verordnung (EU) 2021/267 besondere und vorübergehende Maßnahmen hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung von Lizenzen und Genehmigungen und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehener Zeiträume fest. Diese Maßnahmen sind nachfolgend beschrieben.
    • Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 ablaufen, gilt als um zehn Monate ab ihrem Ablaufdatum verlängert.
    • Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
    • Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Führerscheinen aufgrund von Maßnahmen, die er getroffen hat, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern oder einzudämmen, über den 30. Juni 2021 hinaus voraussichtlich weiterhin nicht durchführbar ist, so kann er unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der genannten Zeiträume beantragen. Dieser Antrag kann den Zeitraum zwischen 1. September 2020 und 30. Juni 2021 oder den Zeitraum von zehn Monaten oder beide betreffen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.
    • Wenn die Anforderungen erfüllt sind und die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so kann die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat ermächtigen, den Zeitraum zu verlängern. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Durchführung der technischen Überwachung voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
    • Wenn ein Mitgliedstaat die in der Verordnung (EU) 2021/267 dargelegten Maßnahmen nicht nutzen muss, unterrichtet er die Kommission bis zum 3. März 2021 darüber. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten darüber und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Ein solcher Mitgliedstaat darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen verlassen haben, nicht behindern.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Sie ist am 19. Januar 2007 in Kraft getreten und musste bis spätestens 19. Januar 2011 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie ab dem 19. Januar 2013 anwenden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18-60)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/126/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume (ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 1-20)

Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10-24)

Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62-162)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 575/2014 der Kommission vom 27. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 47-49)

Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 07.07.2021

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