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Document 32015R1748

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1748 der Kommission vom 30. September 2015 zur Abweichung für das Antragsjahr 2015 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

OJ L 256, 1.10.2015, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1748/oj

1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1748 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

zur Abweichung für das Antragsjahr 2015 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zahlen.

(2)

Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen Zahlungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels einschließlich der Vorschüsse für Direktzahlungen erst, nachdem die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung abgeschlossen worden sind. Für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums können gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch Vorschüsse gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeschlossen worden sind.

(3)

Die angespannte wirtschaftliche Lage in einigen landwirtschaftlichen Sektoren und insbesondere auf dem Markt für Milcherzeugnisse hat für die Begünstigten ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme verursacht. Diese Situation fällt mit dem ersten Jahr der Durchführung der neuen Direktzahlungsregelungen zusammen. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung dieser Regelungen sind die Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des Sammelantrags, der Beihilfe- und Zahlungsanträge und der Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung in Verzug geraten. Voraussichtlich werden daher die notwendigen Kontrollen später als üblich abgeschlossen und die Zahlungen an die Begünstigten aufgeschoben.

(4)

Angesichts dieser außergewöhnlichen Kombination von Umständen und der sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten für die Begünstigten sollte zur notwendigen Verbesserung der Situation diesen die Möglichkeit gegeben werden, die Verluste bis zu einer Stabilisierung der Märkte auszugleichen.

(5)

Es ist daher gerechtfertigt, von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzuweichen, damit die Mitgliedstaaten den Begünstigten für das Antragsjahr 2015 höhere Vorschussbeträge zahlen können.

(6)

Der Grundsatz, wonach Direktzahlungen erst getätigt werden, nachdem sämtliche Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen abgeschlossen sind, ist ein Eckpfeiler der Zuverlässigkeitsgewähr, die mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem erlangt wird. Angesichts der ernsthaften Schwierigkeiten, mit denen die Begünstigten konfrontiert sind, ist es jedoch erforderlich, für das Antragsjahr 2015 ausnahmsweise von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzuweichen, damit Vorschüsse für Direktzahlungen gezahlt werden können, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) abgeschlossen worden sind. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine solche Abweichung nicht die wirtschaftliche Haushaltsführung beeinträchtigt und eine ausreichende Zuverlässigkeitsgewähr zulässt. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass überhöhte Zahlungen vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge zügig und tatsächlich wiedereingezogen werden. Darüber hinaus sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung in die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2016 einbezogen werden.

(7)

Angesichts der ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, mit denen die Begünstigten derzeit konfrontiert sind, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2015 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen und bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zahlen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2015 Vorschüsse für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen zahlen, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgeschlossen worden sind.

Artikel 3

Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 der vorliegenden Verordnung anwenden, enthält die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2016 eine Bescheinigung, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge auf der Grundlage aller hierfür erforderlichen Informationen zügig und tatsächlich wiedereingezogen wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


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