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Weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

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Weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

In dieser Verordnung werden die Regeln für die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme EGNOS und Galileo festgelegt, einschließlich der Modalitäten für die Programmlenkung und für den Finanzbeitrag der Europäischen Union (EU).

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Programme EGNOS und Galileo umfassen alle erforderlichen Tätigkeiten zur Definition, Entwicklung, Validierung, Errichtung, Nutzung, Erneuerung und Verbesserung der beiden europäischen Satellitennavigationssysteme, nämlich des EGNOS-Systems und des aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen Systems.

EGNOS-System

Das EGNOS-System überwacht und verbessert die Signalqualität der bestehenden weltweiten Satellitennavigationssysteme (GNSS). Im Rahmen des Galileo-Programms wurde eine autonome GNSS-Infrastruktur errichtet.

Der Betrieb des EGNOS-Systems umfasst hauptsächlich die Verwaltung der Infrastruktur, die Instandhaltung, die Verbesserung und Erneuerung des Systems, die Vermarktung und die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm. Die EU wird sich an der Finanzierung des Betriebs von EGNOS beteiligen.

Das Galileo-Programm

Das Galileo-Programm umfasst vier Phasen:

  • eine Definitionsphase, die 2001 abgeschlossen wurde;
  • eine Entwicklungs- und Validierungsphase, die 2010 abgeschlossen wird;
  • eine Errichtungsphase, die von 2008 bis 2013 dauern wird;
  • eine Betriebsphase, die mit dem Abschluss der Errichtungsphase beginnt.

Die Entwicklungs- und Validierungsphase wird von der EU und der Europäischen Raumfahrtbehörde (ESA) finanziert. Die Errichtungsphase wird von der EU finanziert werden, unabhängig davon, ob die Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen zusätzliche Finanzmittel bereitstellen.

Eigentumsrechte an den Systemen

Die EU ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden. In diesem Zusammenhang werden, soweit dies angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende Eigentumsrechte geschlossen.

Haushaltsmittel und Haushaltsverfahren

Innerhalb der Programme, auf die sich diese Verordnung bezieht, kann die EU Finanzmittel für folgende Tätigkeiten bereitstellen:

  • für Tätigkeiten, die mit dem Abschluss der Entwicklungs- und Validierungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen;
  • für Tätigkeiten, die mit der Errichtungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen;
  • für Tätigkeiten, die mit dem Betrieb von EGNOS zusammenhängen, sowie Maßnahmen im Vorfeld der Betriebsphase der Programme.

Für die Durchführung der oben genannten Tätigkeiten werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 Haushaltsmittel in Höhe von 3,405 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt.

Öffentliche Programmlenkung

Die öffentliche Programmlenkung beruht auf einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der EU (vertreten durch die Kommission), der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA.

Die Kommission ist zuständig für:

  • die Verwaltung der Programme;
  • alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme;
  • die Verwaltung der Mittel, die den Programmen nach dieser Verordnung zugewiesen werden.

Die Agentur für das Europäische GNSS ist zuständig für folgende Aufgaben nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien:

  • sie gewährleistet die Sicherheit der Programme;
  • sie arbeitet an der Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der Systeme mit;
  • sie führt weitere programmbezogene Aufgaben durch, die ihr von der Kommission übertragen werden können.

Die Vorschriften der EU für die öffentliche Auftragsvergabe gelten für die Errichtungsphase des Galileo-Programms, unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Europäischen Union nachzukommen.

Die Kommission schließt eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung mit der ESA, in der die übertragenen Aufgaben und die Ausführung des Haushaltsplans im Zusammenhang mit der Durchführung des Galileo-Programms geregelt werden. In dieser Übertragungsvereinbarung werden die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der ESA anvertraut sind, festgelegt sowie insbesondere:

  • die durchzuführenden Maßnahmen;
  • die damit zusammenhängende Finanzierung;
  • die Verwaltungsverfahren;
  • die Maßnahmen zur Nachverfolgung und Kontrolle;
  • die im Fall einer unzureichenden Durchführung der Verträge anzuwendenden Maßnahmen;
  • die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände.

Halbzeitprüfung

Dieser Verordnung ist eine Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission zum Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss beigefügt. Aufgabe dieses Ausschusses ist, jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Dem Ausschuss gehören drei Vertreter des Rates, drei Vertreter des Europäischen Parlaments und ein Vertreter der Kommission an. Der Ausschuss tritt regelmäßig zusammen.

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 vom 24. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 683/2008

25.7.2008

-

ABl. L 196 vom 24.7.2008

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 912/2010

9.11.2010

-

ABl. L 276 vom 20.10.2010

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

2014/20/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung - im Namen der Union - und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme [Amtsblatt L 15 vom 20.1.2014].

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsplan für Anwendungen des Globalen Satellitennavigationssystems [KOM/2010/0308 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Beschluss der Kommission 2009/846/EG vom 20. Oktober 2009 über den Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwischen der Europäischen Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen [Amtsblatt L 306 vom 20.11.2009].

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Durchführung der GNSS-Programme und künftige Herausforderungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 [KOM(2009) 302 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Beschluss der Kommission 2009/334/EG vom 20. April 2009 zur Einsetzung einer Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS [Amtsblatt L 101 vom 21.4.2009].

Letzte Änderung: 20.05.2014

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