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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

Beschluss 2008/180/EG über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Mit dem Abkommen wird ein formeller Rahmen für eine Zusammenarbeit geschaffen, die darauf abzielt, Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft und Technik zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.

Durch den Beschluss genehmigte der Rat den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Tätigkeiten basieren auf folgenden Grundsätzen:

  • Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;
  • beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;
  • beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;
  • frühzeitiger Austausch von Wissen;
  • Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Zusammenarbeit

  • Ägyptische Rechtspersonen* können sich vorbehaltlich der in den Anhängen I und II des Abkommens festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen an den indirekten Kooperationstätigkeiten der Maßnahmen des Rahmenprogramms der EU für Forschung und technologische Entwicklung und Demonstration gemäß den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der EU-Länder gelten, beteiligen.
  • Rechtspersonen der EU-Länder können sich vorbehaltlich der in den Anhängen I und II des Abkommens festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen an ägyptischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, gemäß den gleichen Bedingungen, wie sie für ägyptische Rechtspersonen gelten, beteiligen.

Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in:

  • einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Ägypten und der EU;
  • einem Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit;
  • einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung der Forschungsprogramme und -projekte;
  • gemeinsamen Sitzungen;
  • Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;
  • Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien;
  • regelmäßigen, dauerhaften Kontakten zwischen Programm- oder Projektleitern der Vertragsparteien;
  • der Teilnahme von Experten an Seminaren, Konferenzen („Symposien“) und Workshops;
  • Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;
  • Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;
  • dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit;
  • sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens beschließt.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 27. Februar 2008 auf unbestimmte Zeit in Kraft getreten (mit vorläufiger Anwendung des Abkommens ab seiner Unterzeichnung: 21. Juni 2005). Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit kündigen.

HINTERGRUND

Ägypten gehört zu den Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen werden.

Im Jahr 2004 trat das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits in Kraft.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation (FuI) mit Ägypten:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtspersonen: natürliche oder juristische Personen, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden sind, Rechtspersönlichkeit besitzen und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 182 vom 13.7.2005, S. 12-19)

Beschluss 2008/180/EG des Rates vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 12-13)

Letzte Aktualisierung: 25.10.2019

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