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Europäische Partnerschaft mit Albanien

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Europäische Partnerschaft mit Albanien

Als Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zielt die Europäische Partnerschaft darauf ab, den albanischen Behörden eine zusätzliche und maßgeschneiderte Unterstützung bei der Verwirklichung der europäischen Perspektive des Landes zu gewähren. Sie legt die vorrangigen Bereiche fest, in denen Reformen und Anstrengungen unternommen werden müssen; insbesondere wird Albanien zur Angleichung an das Gemeinschaftsrecht aufgefordert. Die Partnerschaft ist auch der Bezugsrahmen für die Finanzhilfe der Gemeinschaft.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates 2008/210/EG vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/54/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Partnerschaft mit Albanien ist das wichtigste Instrument zur Unterstützung der albanischen Behörden bei der Verwirklichung der europäischen Perspektive des Landes. Sie wurde auf dem Gipfeltreffen von Zagreb [EN] im Jahr 2000 in Aussicht genommen und auf dem Gipfeltreffen von Thessaloniki [EN] im Jahr 2003 bestätigt.

Die Europäische Partnerschaft mit Albanien ist ein Instrument des Stabilisierungs - und Assoziierungsprozesses, der gemäß der Agenda von Thessaloniki (2003) [EN] für die betroffenen westlichen Balkanländer eingerichtet wurde. Die Agenda von Thessaloniki hat den Prozess um dieses neue Instrument bereichert. Die Europäischen Partnerschaften sind nach dem Vorbild der Beitrittspartnerschaften mit den Kandidatenländern im Rahmen der verstärkten Heranführungsstrategie gestaltet. Die Rechtsgrundlage für die Partnerschaften mit den Ländern des westlichen Balkanraums ist die Verordnung (EG) Nr. 533/2004.

ZIEL

Die Europäische Partnerschaft bildet einen allgemeinen Bezugsrahmen für:

  • die vorrangigen Aktionsbereiche, in denen Reformen durchgeführt werden müssen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt je nach Bedarf des Landes und schließt die Annahme einschlägiger Rechtsvorschriften und/oder deren Umsetzung ein;
  • die Ausrichtung der finanziellen Unterstützung auf die Verwirklichung dieser Prioritäten;
  • die Grundsätze und Bedingungen der Partnerschaft.

Der Rat der Europäischen Union beschließt die Europäischen Partnerschaften sowie ihre späteren Änderungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Diese Partnerschaft dient der Aktualisierung und Anpassung der vorausgehenden Partnerschaft mit Albanien. Die Europäischen Partnerschaften sind flexible Instrumente, die je nach den vom Empfängerland bereits erzielten Fortschritten und noch zu leistenden Anstrengungen angepasst werden können. Zu diesem Zweck werden die Prioritäten im Rahmen der Partnerschaften auf der Grundlage der Bewertungen festgelegt, die die Kommission zur Beurteilung der Umsetzung durchführt.

Zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Partnerschaft muss Albanien einen Aktionsplan verabschieden, der die Modalitäten und einen Zeitplan zur Umsetzung der Prioritäten der Partnerschaft enthält.

Die Überprüfung der Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und seiner Mechanismen, insbesondere durch den jährlichen Monitoringbericht der Kommission, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und die noch zu leistenden Anstrengungen beschrieben werden.

PRIORITÄTEN

Die Europäische Partnerschaft sieht Prioritäten vor, die für das Empfängerland sowohl realistische als auch realisierbare Zielsetzungen darstellen. Dabei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden können, und mittelfristigen Prioritäten, deren Umsetzung drei bis vier Jahre in Anspruch nimmt.

Diese Prioritäten stützen sich hauptsächlich auf die Fähigkeit Albaniens, Folgendes einzuhalten:

  • die 1993 festgelegten Kriterien von Kopenhagen;
  • die Bedingungen für die Verwirklichung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (Schlussfolgerungen des Rates vom 27. April 1997 und vom 21. und 22. Juni 1999);
  • die Erklärung von Zagreb von 2000;
  • die Agenda von Thessaloniki von 2003.

Diese kurz- und mittelfristigen Prioritäten können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

  • Hauptprioritäten (kurzfristige Prioritäten): Stärkung der Verwaltungskapazität, Förderung eines konstruktiven Dialogs zwischen den verschiedenen Akteuren über die Durchführung der Reformen, Verbesserung der Transparenz und der Unabhängigkeit des Justizsystems, Umsetzung der Korruptionsbekämpfungsstrategie 2007-2013, Umsetzung der Empfehlungen des OSZE [FR]-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte im Hinblick auf die Durchführung von Wahlen, Änderung des Strafgesetzbuchs, Stärkung der Regierungsführung im öffentlichen Sektor, Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie Stabilisierung der Situation der nationalen Elektrizitätsgesellschaft KESH;
  • politische Kriterien: Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Regierungsführung, Behörden, öffentliche Verwaltung, Justiz, Korruptionsbekämpfung), Achtung der Menschenrechte und Minderheitenschutz,
  • wirtschaftliche Anforderungen: stabilitätsorientierte Haushaltspolitik und eine auf langfristige Preisstabilität ausgerichtete Geldpolitik, Bekämpfung von Schattenwirtschaft und Betrug, Steuerreform, Schaffung einer Zentralstelle für Kreditinformation, Verbesserung des Bildungssystems und Privatisierung;
  • regionale Angelegenheiten und internationale Verpflichtungen (Einhaltung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Abschluss und wirksame Umsetzung von Abkommen mit den Nachbarstaaten, regionaler Dialog);
  • europäische Standards, die auf Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes verweisen: Binnenmarkt (freier Waren-, Kapital-, Personen- und Dienstleistungsverkehr sowie Niederlassungsrecht, Zölle und Steuern, Wettbewerb, öffentliches Auftragswesen, geistiges Eigentum, Beschäftigungs- und Sozialpolitik, Bildung und Forschung), sektorbezogene Politikbereiche (Industrie und kleine und mittlere Unternehmen - KMU, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verkehr, Energie, Informationsgesellschaft und Medien sowie Finanzkontrolle), Justiz, Freiheit und Sicherheit (Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Migration, Geldwäsche, Drogen, Polizei, Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus, Schutz personenbezogener Daten). In diesen Bereichen muss Albanien sich bemühen, seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen und anschließend für deren Anwendung zu sorgen.

Die in dieser Partnerschaft festgelegten Prioritäten bilden die Grundlage für die künftigen Evaluierungen der Kommission.

FINANZRAHMEN

Albanien erhält Finanzhilfe zur Unterstützung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses. Die Hilfe erfolgt in den Jahren 2007-2013 über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), das alle Heranführungsinstrumente der Jahre 2000-2006 ersetzt, auch das Programm CARDS für die westlichen Balkanländer, aus dem Albanien in den Jahren 2000-2006 315,5 Millionen Euro erhielt.

Die für Albanien im Rahmen des IPA-Programms für den Zeitraum 2007-2010 geplante finanzielle Unterstützung beträgt gemäß dem indikativen Mehrjahresfinanzrahmen (MIFF) für die Jahre 2008-2010 306,1 Mio. Euro (einschl. 2007). Im Einklang mit den Vorgaben des Finanzrahmens sieht das indikative Mehrjahresplanungsdokument 2007-2009 für Albanien (pdf) [EN] die Aufteilung der Mittel auf die beiden IPA-Komponenten „Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau“ und „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ vor.

Voraussetzung für die Gewährung der Gemeinschaftshilfe ist, dass die Empfängerländer die Bedingungen erfüllen, denen ihre Beziehungen zur EU unterliegen, und insbesondere echte Reformen durchführen. Gemäß der Europäischen Partnerschaft ist Albanien verpflichtet, die Kriterien von Kopenhagen und die Prioritäten der Partnerschaft zu erfüllen.

Darüber hinaus erhält Albanien Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), insbesondere im Rahmen des Mandats für die Heranführungshilfe. Dieses Mandat erstreckt sich auf die EU-Beitrittsländer und die westlichen Balkanstaaten. Bei den von der EIB gewährten Finanzierungen handelt es sich um Zuschüsse und Darlehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/210/EG

22.3.2008

-

ABl. L 80 vom 19.3.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. März 2008 - Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive [KOM (2008) 127 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006 – Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands [KOM(2006) 27 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

  • BILATERALE BEZIEHUNGEN

Beschluss des Rates 2006/580/EG vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits [Amtsblatt L 239 vom 1.9.2006].

Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits [Amtsblatt L 239 vom 1.9.2006]

  • FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [Amtsblatt L 210 vom 31.7.2006]

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) mehrjähriger indikativer Finanzrahmen für den Zeitraum

  • 2008-2010 [KOM(2006) 672 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
  • 2009-2011 [KOM(2007) 689 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Indikatives Mehrjahresplanungsdokument 2007-2009 für Albanien (pdf) [EN].

BEWERTUNG

Die Berichte der Vorjahre [EN] können auf der Website der Generaldirektion Erweiterung der Europäischen Kommission eingesehen werden.

Letzte Änderung: 29.05.2008

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