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Das Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Das Ernährungshilfe-Übereinkommen

Die Europäische Union (EU) beteiligt sich an der Verbesserung der Ernährungssicherheit der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteile in Nicht-EU-Ländern. Mit diesem Übereinkommen soll die weltweite Koordinierung dieser Hilfe durch die Geber effizienter und wirksamer gestaltet werden.

RECHTSAKT

Beschluss 2012/738/EU des Rates über den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Worum geht es?

Das Ernährungshilfe-Übereinkommen ist das jüngste einer Reihe multilateraler Vereinbarungen zwischen Geberländern und dient der Bereitstellung geeigneter und wirksamer Hilfen im Nahrungsmittel- und Ernährungsbereich für gefährdete Bevölkerungsgruppen in förderfähigen Ländern auf der Grundlage der ermittelten Bedürfnissen.

Die folgenden Ziele werden mit dem Übereinkommen verfolgt:

  • Leben retten;
  • Hunger eindämmen;
  • die Ernährungssicherheit* verbessern;
  • die Ernährungsqualität der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteile in förderfähigen Ländern verbessern.

Im Einklang mit der Strategie der EU zur humanitären Hilfe im Ernährungsbereich zielt das Übereinkommen darauf ab, für benachteiligte Bevölkerungsgruppen den Zugang zu und den Verzehr von ausreichenden, sicheren und nahrhaften Nahrungsmitteln auf der Grundlage einer angemessenen Bedarfsanalyse zu verbessern.

Was hat sich geändert?

Das Übereinkommen regelt den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Vernetzung zwischen den Partnern. Darüber hinaus dient es als Diskussionsforum für den Austausch mit anderen Interessengruppen zu bestimmten Fragestellungen - z. B. zu den Erfahrungen mit der Durchführung einer bestimmten Art von Programmen, um sicherzustellen, dass die von den Partnern bereitgestellten Mittel bestmöglich genutzt werden.

Verfahren: Jede Partei verpflichtet sich zur Leistung einer jährlichen Ernährungshilfe, deren Umfang als (monetärer) Wert oder (Nahrungsmittel-)Menge angegeben wird. Nach Möglichkeit sollten die Verpflichtungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfüllt werden.

Es wird eindeutig festgelegt, dass Ernährungshilfen in keiner Weise an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder anderen Waren und Dienstleistungen in die Empfängerländer geknüpft werden dürfen.

Die Leistungen können in folgender Form erbracht werden:

  • bilateral,
  • über zwischenstaatliche oder andere internationale Organisationen oder
  • über andere Ernährungshilfe-Partner.

Zu den förderfähigen Ländern gehören:

  • die Länder auf der Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (DAC) sowie
  • alle anderen Länder, die in den Verfahrens- und Durchführungsbestimmungen aufgeführt sind.

Hintergrund: Die Europäische Union ist Mitglied der Internationalen Getreide-Übereinkunft, die zwei eigenständige Rechtsinstrumente umfasst: das Getreidehandels-Übereinkommen und das Ernährungshilfe-Übereinkommen. Weitere Unterzeichner sind die US, Australien, Kanada, Japan und die Schweiz.

Definition

* Ernährungssicherheit: Auf dem Welternährungsgipfel 1996 wurde eine Definition festgelegt, der zufolge Ernährungssicherheit dann besteht, wenn alle Menschen zu jeder Zeit Zugang zu einer ausreichenden Menge an unbedenklichen und nahrhaften Nahrungsmitteln haben, die ihnen ein gesundes und aktives Leben ermöglichen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2012/738

13.11.2012

-

ABl. L 330 vom 30.11.2012

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2011/339/EU des Rates zur Festlegung des von der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertretenden Standpunkts.

Beschluss 2010/316/EU des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist.

Beschluss 2011/224/EU des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zur Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 .

Beschluss 2000/421/EG des Rates über den Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

Letzte Aktualisierung: 10.03.2014

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