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Empfindliche marine Ökosysteme: Schutz vor Grundfischerei auf hoher See

Empfindliche marine Ökosysteme: Schutz vor Grundfischerei auf hoher See

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 734/2008 – Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In der Verordnung werden Vorschriften für Fischereifahrzeuge festgelegt, die in der Europäischen Union (EU) registriert sind und Grundfanggeräte* auf hoher See außerhalb von Gebieten einsetzen, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen oder in denen besagte Organisation keine Maßnahmen für diese Fischerei erlassen hat.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Regionale Fischereiorganisation (RFO)

  • Im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen sind RFO internationale Organisationen, über die Küstenstaaten und andere Staaten, die Hochseefischerei betreiben, im Hinblick auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen, insbesondere weit wandernden und gebietsübergreifenden Fischbeständen*, in einem bestimmten geografischen Gebiet zusammenarbeiten.
  • RFO verfügen über Verwaltungsbefugnisse zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung wie etwa Beschränkungen der Fänge und Fischereigrenzen, technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen.
  • Die EU spielt, vertreten durch die Europäische Kommission, in einer Reihe von RFO eine aktive Rolle.

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schiffe, die Fischereitätigkeiten mit Grundfanggeräten ausüben, und zwar:

  • außerhalb eines RFO-Gebiets;
  • in einem Gebiet, in dem zurzeit eine RFO errichtet wird und vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt erlassen wurden.

Spezielle Fangerlaubnis

Die Grundfischerei ist nur dann erlaubt, wenn sie keine Gefahr einer Schädigung empfindlicher mariner Ökosysteme darstellt. In der EU registrierte Schiffe, die in diesen Gebieten Grundfanggeräte einsetzen, müssen eine spezielle Fangerlaubnis einholen. Anträge müssen einen detaillierten Fangplan enthalten, der folgende Angaben enthält:

  • das Fanggebiet,
  • die Zielarten,
  • die Art der eingesetzten Fanggeräte und die Tiefe, in der sie eingesetzt werden, und
  • die Kartographie des Meeresbodens, auf dem die Fischereitätigkeit ausgeübt werden soll, sofern diese den ausstellenden Behörden nicht vorliegt.

Die Erlaubnis wird von dem Land erteilt, in dem das Schiff registriert ist. Die zuständigen Behörden dieses Landes müssen:

  • die Daten im Zusammenhang mit empfindlichen marinen Ökosystemen in dem im Fangplan aufgeführten Gebiet vor Erteilung der Erlaubnis bewerten. In Gebieten, in denen keine ordnungsgemäße wissenschaftliche Prüfung durchgeführt und keine entsprechenden Ergebnisse vorgelegt wurden, ist der Einsatz von Grundfanggeräten verboten;
  • über jegliche Änderungen des Fangplans unterrichtet werden, um festzustellen, ob empfindliche marine Ökosysteme gefährdet sind;
  • Schiffen, die ihren Fangplan nicht einhalten, die Erlaubnis entziehen.

Gebietssperrungen

Gemäß Resolution 61/105 der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2006 müssen die EU-Länder auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen Gebiete festlegen, in denen empfindliche marine Ökosysteme vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen, und diese Gebiete für die Fischerei mit Grundfanggeräten sperren. Der Kommission müssen alle Sperrungen gemeldet werden; sie leitet diese Meldung dann an die anderen EU-Länder weiter.

Kontrollen

Beobachter überwachen die Fischereitätigkeiten der Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, während der gesamten Laufzeit des Fangplans. Während dieses Zeitraums müssen die Beobachter:

  • Angaben über die Fänge sammeln;
  • Änderungen des Fangplans festhalten;
  • jedes Treffen auf empfindliche Ökosysteme dokumentieren sowie
  • festhalten, in welchen Tiefen Fanggeräte eingesetzt werden.

Den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Landes muss innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Mission Bericht erstattet werden. Eine Abschrift wird der Kommission zugeleitet.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Grundfanggeräte: Geräte, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken, einschließlich Grundschleppnetzen, Dredschen, Stellnetzen, Grundleinen, Reusen und Fallen.

Gebietsübergreifende Fischbestände: Fischereiressourcen, die zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen (d. h. ein Meeresgebiet, über das ein Land im Hinblick auf die Nutzung von Meeresressourcen über besondere Rechte verfügt) und der hohen See wandern.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8-13)

Letzte Aktualisierung: 04.10.2016

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