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Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen: Betriebsregeln

Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen: Betriebsregeln

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009:

  • definiert Vorschriften für Unternehmen, die im Geschäftsbereich des Personen- oder Güterkraftverkehrs (d. h. Transport von Gütern über Straßen) aktiv werden wollen;
  • findet auf alle Unternehmen Anwendung, die in der EU gegründet wurden und die im Personen- oder Güterkraftverkehr im Austausch für Bezahlung aktiv sind (oder aktiv werden wollen).

Durch die Änderung der Verordnung (EU) 2020/1055 werden die Regeln für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers aktualisiert, um das Phänomen der Briefkastenfirmen* und des unfairen Wettbewerbs zu bekämpfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen

  • über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem EU-Land verfügen;
  • zuverlässig sein,
  • eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
  • die geforderte fachliche Eignung besitzen.

Verkehrsleiter

Jedes Verkehrstransportunternehmen muss einen Verkehrsleiter benennen, der für die kontinuierliche Verwaltung seiner Transportaktivitäten verantwortlich ist. Dieser Verkehrsleiter muss seinen Wohnsitz in der EU haben und eine echte Verbindung zum Unternehmen haben, beispielsweise als Mitarbeiter, Administrator oder Aktionär.

Wie wird man Kraftverkehrsunternehmer

  • Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben möchte, muss über eine Niederlassung in einem EU-Land verfügen, mit Räumlichkeiten in dem genannten EU-Land, in denen alle Unterlagen (Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen und Dokumente mit Daten in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten) des Unternehmens aufbewahrt werden.
  • Das Unternehmen sollte über mindestens ein in diesem EU-Land zugelassenes Fahrzeug (sobald eine Genehmigung erteilt wurde) und über ein Betriebszentrum mit der entsprechenden technischen Ausrüstung und Ausstattung für den Betrieb des Fahrzeugs/der Fahrzeuge in diesem Land verfügen.
  • Des Weiteren
    • darf weder gegen das Unternehmen noch den Verkehrsleiter ein Urteil oder eine Sanktion aufgrund von Verstößen gegen bestimmte nationale und EU-Rechtsvorschriften in Verbindung mit dem Straßenverkehr verhängt worden sein;
    • muss das Unternehmen in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
    • muss der Verkehrsleiter eine obligatorische schriftliche Prüfung bestehen, die gegebenenfalls durch eine mündliche Prüfung ergänzt wird.

Zulassung und Überwachung

  • Die EU-Länder müssen eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die damit betraut sind,
    • die von Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen;
    • die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen;
    • eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten;
    • zu überprüfen, ob das Unternehmen die relevanten Anforderungen erfüllt.
  • Die zuständigen Behörden sind auch dafür verantwortlich, die Anträge auf Anmeldung der Unternehmen innerhalb von drei Monaten weiter zu verfolgen. Sie können ein Unternehmen auch als ungeeignet für die Leitung von Verkehrstätigkeiten erklären.

Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit

  • Jedes EU-Land muss ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen führen, die zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die zuständigen nationalen Behörden sind verantwortlich für die Überwachung der in diesem Register enthaltenen Daten.
  • Die einzelstaatlichen Register müssen miteinander vernetzt werden, damit eine zuständige Behörde eines jeden EU-Landes das einzelstaatliche elektronische Register aller EU-Länder abfragen kann.

Änderung der Verordnung (EU) 2020/1055

Zu den wichtigsten Änderungen, die durch die Änderung der Verordnung (EU) 2020/1055 an der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt wurden, gehören:

  • Ersetzung des Artikels über die Bedingungen für die Einrichtung eines Transportunternehmens (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) zur Bekämpfung des Phänomens der Briefkastenfirmen. Dadurch wird die Verbindung zwischen dem Niederlassungsort des Verkehrsunternehmens und seinen Tätigkeiten gestärkt.
  • Ausweitung der Vorschriften auf Lieferwagen für den internationalen Verkehr (leichte Nutzfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2,5 Tonnen).
  • Aufforderung an die Europäische Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße gegen EU-Vorschriften festgelegt ist.
  • Einführung neuer Verwaltungsverfahren, wenn ein Verkehrsleiter oder ein Unternehmen ernsthaft gegen EU-Vorschriften verstoßen hat.
  • Einführung neuer Vorschriften bezüglich der Zuverlässigkeit eines Verkehrsunternehmers: der Mindestzeitraum, nach dem die Verkehrsleiter, deren Zuverlässigkeit aberkannt wurde, diese wiedererlangen können, beträgt ein Jahr. Die Verkehrsleiter, deren Zuverlässigkeit aberkannt wurde, müssen nachweisen, dass sie ein Mindestmaß an Weiterbildung absolviert oder eine Prüfung bestanden haben, aus der hervorgeht, dass sie die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Themen kennen und über entsprechendes Wissen verfügen.
  • Überarbeitung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Klärung der schwerwiegendsten Verstöße.
  • Aufforderung an die Transportunternehmen, auf der Grundlage eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person bescheinigten Jahresabschlusses nachzuweisen, dass sie für jedes Jahr über eine bestimmte Höhe an Kapital und Reserven verfügen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist am 4. Dezember 2011 in Kraft getreten.
  • Die Änderung der Verordnung (EU) 2020/1055 wird am 21. Februar 2022 in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Briefkastenfirmen: Unternehmen, die mit dem Ziel gegründet wurden, von Gesetzeslücken zu profitieren, ohne den Kunden selbst Dienstleistungen zu erbringen, sondern eine Front für die von ihren Eigentümern erbrachten Dienstleistungen zu bieten (COM(2013) 122 final).

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51-71)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17-32)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im Zeitraum 4. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 (Erster Bericht der Kommission über die Umsetzung bestimmter Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers durch die Mitgliedstaaten) (COM(2014) 592 final vom 25.9.2014).

Letzte Aktualisierung: 09.10.2020

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