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Computerprogramme – Rechtsschutz

Computerprogramme – Rechtsschutz

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/24/EG – Rechtsschutz von Computerprogrammen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel ist es, die Unterschiede bei der Gewährung von Rechtsschutz von Computerprogrammen in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union (EU) zu klären und zu beseitigen, um einen Beitrag zum guten Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für

  • alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen, jedoch nicht für Ideen und Grundsätze, die einem Computerprogramm oder irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen;
  • Computerprogramme, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind;
  • vor dem 1. Januar 1993 geschaffene Computerprogramme, unbeschadet etwaiger vor diesem Zeitpunkt getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte.

Urheberschaft

  • Der Urheber eines Computerprogramms ist die natürliche Person oder die Gruppe natürlicher Personen, die das Programm geschaffen hat, oder, soweit nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig, eine juristische Person, d. h. ein Unternehmen oder eine andere juristische Einheit.
  • Sind mehrere natürliche Personen an der Schaffung eines Computerprogramms beteiligt, so stehen diesen Personen die ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.
  • Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so stehen ausschließlich dem Arbeitgeber die wirtschaftlichen Rechte an diesem Programm zu.

Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers

Der Inhaber der Rechte an einem Computerprogramm ist berechtigt, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

  • die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung des Programms, ganz oder teilweise;
  • die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen des Programms;
  • die Verbreitung des Programms.

Beschränkungen dieser Ausschließlichkeitsrechte (keine vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers erforderlich)

  • Der rechtmäßige Erwerber eines Programms kann das Programm vervielfältigen, übersetzen, bearbeiten, arrangieren oder umarbeiten, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig ist.
  • Eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, kann eine Sicherungskopie erstellen, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist.
  • Diese Person kann das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.

Dekompilierung *

Die vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität* eines neuen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.

Es gelten die folgenden Bedingungen:

  • Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person vorgenommen;
  • die Informationen zur Interoperabilität sind noch nicht ohne Weiteres zugänglich gemacht und
  • die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

Besondere Schutzmaßnahmen

Die EU-Länder müssen Maßnahmen gegen Personen vornehmen, die eine der nachstehend aufgeführten Handlungen begehen:

  • Inverkehrbringen einer unerlaubten Kopie eines Computerprogramms;
  • Besitz einer unerlaubten Kopie eines Programms für Erwerbszwecke;
  • das Inverkehrbringen oder der Erwerbszwecken dienende Besitz von Mitteln, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Schutzmechanismen zu ermöglichen.

Eine unerlaubte Kopie eines Computerprogramms kann gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden EU-Landes beschlagnahmt werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 25. Mai 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt werden – dem Zeitpunkt, der in der Richtlinie 91/250/EWG, die von Richtlinie 2009/24/EG kodifiziert wird, angegeben ist.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Dekompilierung: die Umwandlung von Programmcode in eine vom Menschen lesbare höhere Programmiersprache.

Interoperabilität: die Fähigkeit eines Systems oder Produkts zur Zusammenarbeit mit anderen Systemen oder Produkten ohne weiteres Zutun vonseiten des Verbrauchers.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16-22)

Letzte Aktualisierung: 23.01.2017

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