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Kontrollregelung

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Kontrollregelung

Die Verordnung dient der Verstärkung der Kontrollen. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird von Bestandserhaltungsmaßnahmen auf die Umsetzung von strukturpolitischen Maßnahmen und Maßnahmen in den Bereichen Vermarktung, Transport und Verkauf der Fischereierzeugnisse erweitert. Die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Kontrolle wird festgelegt; im Fall einer Nichtbeachtung der Maßnahmen sind Sanktionen vorgesehen.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Laut der Verordnung sind die Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zuständig. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Mitgliedstaaten auf angemessene Weise Kontrollen durchführen und Vorbeugemaßnahmen treffen. Mit dieser Verordnung wird bezweckt, dass die Maßnahmen zur Bestandserhaltung beachtet und alle Informationen zusammengetragen werden, die für die Festlegung der Quoten für das nächste Jahr erforderlich sind.

Die Kontrollregelung gilt in dem Gebiet und in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und erfasst auch die Tätigkeit von unter der Flagge eines Drittlandes fahrenden Schiffen und von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen, die in den Gewässern von Drittländern und auf Hoher See eingesetzt sind.

Überwachung der Fischereifahrzeuge und deren Tätigkeit

Zur Ortung der Fischereifahrzeuge führt jeder Mitgliedstaat ein System der Satellitenüberwachung (VMS) oder ein wirksames Alternativsystem ein, das es den Schiffen ermöglicht, den Fischereiüberwachungszentren ihre Positionsdaten und erforderlichenfalls die Aufwandsmeldungen zu übermitteln. In der Verordnung sind die Anwendungsbereiche der Satellitenüberwachung festgelegt; die mit Hilfe der Satellitenüberwachung übermittelten Daten müssen in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden.

Überwachung der Fänge

Mittels der Überwachung der Fänge können die Kommission und die Mitgliedstaaten feststellen, wann die Quoten ausgeschöpft sind. In diesem Zusammenhang gelten folgende Vorschriften:

  • Die Kapitäne und die Schiffseigner müssen ein Logbuch führen und dem Küstenstaat mindestens vier Stunden vor ihrer Ankunft den Anlandeort, die Uhrzeit der Anlandung und die nach Arten aufgeschlüsselten Mengen mitteilen.
  • Die Käufer müssen den Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, eine Verkaufsabrechnung vorlegen. Wenn die Erzeugnisse nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden sollen, ist eine Übernahmeerklärung vorzulegen.
  • Das Transportunternehmen muss den zuständigen Behörden ein Begleitdokument vorlegen.
  • Die Kapitäne müssen die Erlaubnis erhalten haben, Umladevorgänge durchzuführen.

Für jedes der vorgenannten Dokumente regelt die Verordnung

  • die obligatorischen Angaben;
  • die Befreiung von der Verpflichtung, die genannten Dokumente vorzulegen;
  • die Eingangsmodalitäten und -fristen.

Jeder Mitgliedstaat richtet ein Validierungssystem ein, das eine elektronische Datenbank umfasst, die die Kontrolle und die Überprüfung mit Hilfe von Gegenkontrollen erleichtert. Häfen, die nicht über eine ausreichend entwickelte Verwaltungsstruktur verfügen, oder Schiffen, deren Fang nicht über 50 kg liegt, können von der Verpflichtung zur Vorlage der Dokumente befreit werden. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durch, um den Gesamtfang abzuschätzen.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission

  • vor dem 15. eines jeden Monats über die im Vormonat angelandeten Mengen von TAC (zulässigen Gesamtfangmengen) oder quotengebundenen Beständen oder Bestandsgruppen sowie über den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem die dem Mitgliedstaat zugewiesene Quote zu 70 % ausgeschöpft sein wird. Nach diesem Zeitpunkt erfolgen die Meldungen häufiger;
  • vor Ablauf des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres, welche Mengen von anderen Gemeinschaftsbeständen, für die keine TAC gelten, angelandet wurden, sowie über die auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern getätigten Fänge.

Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Einblick in die elektronisch lesbaren Mitteilungen und veröffentlicht Berichte.

Überwachung des Fischereiaufwands

In bestimmten Fanggebieten gelten Regelungen zur Beschränkung des Fischereiaufwands. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft benötigen eine Genehmigung, in diesen Gebieten Fischfang zu betreiben.

Außerdem müssen die Kapitäne, die eine Genehmigung erhalten haben, vor jeder Einfahrt in ein solches Gebiet und jeder Ausfahrt aus einem solchen Gebiet eine „Aufwandsmeldung” übermitteln, aus der der an Bord behaltene Fang nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht hervorgeht. Die Verordnung legt außerdem die Modalitäten für die Meldungen an die Mitgliedstaaten fest, die ihrerseits dafür sorgen, dass die eingegangenen Aufwandsmeldungen in elektronisch lesbarer Form erfasst werden.

Die Kapitäne von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen verzeichnen die in dem Fanggebiet verbrachte Zeit in ihrem Logbuch und geben Aufschluss über den Einsatz von Schleppgeräten oder stationären Fanggeräten. Die Mitgliedstaaten sammeln diese Angaben, fügen die im Rahmen von Stichproben zusammengetragenen Informationen für die von der Führung eines Logbuchs befreiten Schiffe zusammen und teilen der Kommission diese Informationen für jedes Fanggebiet mit.

Kontrolle der Verwendung von Fanggeräten

Alle an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft behaltenen Fänge müssen der Zusammensetzung der Arten für das an Bord mitgeführte Netz entsprechen, da für jede Fischerei Netze unterschiedlicher Mindestmaschenöffnungen erforderlich sind und die Verwendungsmodalitäten je nach Fischerei unterschiedlich sind. Alle übrigen Netze sind so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres benutzbar sind; der Rat kann sogar beschließen, dass Netze unterschiedlicher Mindestmaschenöffnungen auf ein und derselben Fangfahrt nicht mitgeführt werden dürfen.

Werden unterschiedliche Netze verwendet, so wird die Zusammensetzung der Arten, die für jeden einzelnen unter unterschiedlichen Bedingungen eingebrachten Teilfang ermittelt wird, in das Logbuch eingetragen.

In bestimmten Fangebieten darf nur eine bestimmte Netzart verwendet werden. Die Schiffe müssen sich an diese Auflage halten.

Regelung und Einstellung des Fischfangs

Alle von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen aus quotengebundenen Beständen getätigten Fänge werden unabhängig vom Anlandeort von der Quote in Abzug gebracht, die dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat zugeteilt ist.

Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission (auf eigene Initiative) setzt den Zeitpunkt fest, zu dem die für einen Bestand zugeteilte Quote als ausgeschöpft gilt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fang von Fischen dieses Bestands, das Aufbewahren an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fängen untersagt.

Stellt sich nach Einstellung des Fischfangs heraus, dass ein Mitgliedstaat seine Quote nicht ausgeschöpft hat, können Ausgleichsmechanismen den Schaden beheben; dazu werden Abzüge bei den Mitgliedstaaten getätigt, die ihre Quote überschritten haben. In der Verordnung ist im Einzelnen geregelt, nach welchen Grundsätzen ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist.

Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen diese Verordnung durch Gemeinschaftsfischereifahrzeuge führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollmaßnahmen ein und unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Überwachung strukturpolitischer Maßnahmen und der gemeinsamen Marktorganisation

Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung verpflichtet, alle Maßnahmen, die sich auf die Umstrukturierung, Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte sowie die Entwicklung der Aquakultur und der Küstengebiete auswirken, zu überwachen. Sie führen auch Kontrollen der technischen Aspekte der Vermarktung durch, bei denen insbesondere die Mindestgröße und der geografische Ursprung der Fische überprüft werden.

Überwachung der Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen

Drittlandfischereifahrzeuge müssen sich eine Fanglizenz erteilen lassen, wenn sie in der Fischereizone der Gemeinschaft fischen möchten. Außerdem benötigen sie eine vorherige Genehmigung, wenn sie beabsichtigen, eine Umladung oder Verarbeitung vorzunehmen. Es gelten die gleichen Auflagen hinsichtlich Logbuch, VMS-Ortungssystem, Anlandeerklärung und Markierungsvorschriften wie für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und bisweilen sogar strengere oder besondere Auflagen, wenn es um das Verlassen der Fischereizone der Gemeinschaft, die Anlandeverfahren und die Einstellung des Fischfangs geht.

Nachprüfung der Kontrolle

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, ihr alle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zuzuleiten; sie kann Vor-Ort-Inspektionen durchführen. Werden bei diesen Inspektionen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann sie Nachprüfungen ohne vorherige Ankündigung durchführen.

Im Anschluss an diese Inspektionen übermittelt sie dem Mitgliedstaat einen Bericht über die Evaluierung der Kontrollregelung mit Vorschlägen, wie die Durchführung der Kontrollen in dem betreffenden Mitgliedstaat verbessert werden kann.

Die Kommission kann auch zu dem Schluss gelangen, dass die bestehenden Kontrollbestimmungen und -mittel nicht wirksam sind. In diesem Fall führt der betroffene Mitgliedstaat eine administrative Untersuchung durch, an der Kommissionsbedienstete teilnehmen können. Der Mitgliedstaat verfügt über drei Monate, um die Kommission über die Ergebnisse der Untersuchung zu unterrichten.

In der Verordnung sind die Verfahren für die verschiedenen Arten von Inspektionen und die Rechte und Pflichten der Inspektoren der Kommission festgelegt.

Verstöße gegen die geltenden Vorschriften

Werden die Vorschriften nicht beachtet, so leiten die Mitgliedstaaten Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ein. Die eingeleiteten Verfahren müssen geeignet sein, den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß den Verantwortlichen, die ihn erzielt haben, zu entziehen und von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.

Der Rat kann eine Liste von schweren Verstößen erstellen; in der Verordnung sind die möglichen Sanktionen für solche Verstöße aufgezählt.

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten der Registrierung, der Anlandung oder der Umladung, einen Verstoß zu verfolgen, und schreibt Sanktionen für den Fall vor, dass der betreffende Staat keine geeigneten Maßnahmen trifft.

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen der Verordnung untereinander sowie mit der Kommission zusammen, insbesondere wenn es um die Kontrolle von Schiffen, die möglicherweise Verstöße begangen haben, oder um die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme unter der Gerichtsbarkeit mehrerer Mitgliedstaaten geht.

Außerdem sind Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit aller im Rahmen der Verordnung übermittelten Informationen vorgesehen.

Der Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur wird in mehreren Fällen mit der Ausarbeitung von Einzelaspekten bestimmter Vorschriften betraut.

Folgemaßnahmen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich spätestens am 30. April einen Bericht über die Anwendung der Verordnung. Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission einen Faktenbericht und alle drei Jahre einen Bewertungsbericht, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Hintergrund

Bei der Überarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahre 1992 trat die Notwendigkeit, die Wirksamkeit dieser Politik zu verbessern, deutlich zutage.

Hinsichtlich der zuständigen nationalen Stellen, der Prioritäten bei den Inspektionen, der Verfahren für die Verfolgung von Verstößen und der verhängten Sanktionen werden große Unterschiede festgestellt. Die uneinheitliche Anwendung der meisten Kontrollmaßnahmen untergräbt das Vertrauen der Angehörigen der maritimen Berufe und ist den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik abträglich. Der Kontrolle als Anreiz für die Einhaltung der Vorschriften kommt somit ausschlaggebende Bedeutung zu.

Seit den Reformen von 2003 lässt sich dank einer verstärkten Zusammenarbeit der zuständigen Behörden eine größere Einheitlichkeit der Kontrollen und Inspektionen in der EU feststellen. Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik enthält die wichtigsten Bestimmungen bezüglich der Fischereiüberwachung, der Kontrollen und der Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zum Teil bereits in der Verordnung Nr. 2847/93 erfasst sind. Diese Verordnung muss in Kraft bleiben, bis alle erforderlichen Durchführungsbestimmungen angenommen sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

1.1.1994

-

ABl. L 261 vom 20.10.1993

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 14. November 2008 über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik [KOM(2008) 721 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Verordnung schlägt eine Umstrukturierung des gemeinschaftlichen Systems zur Kontrolle der Fischerei vor. Das neue System sieht Inspektionen während der gesamten Handelskette, die Nutzung satellitengestützter Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Logbücher und elektronische Meldungen der Fangdaten vor. Die Befugnisse der nationalen Fischereiinspektoren werden ausgedehnt und die abschreckenden Sanktionen harmonisiert. Die neue Verordnung sieht Sanktionen (Aussetzung oder Senkung der Finanzhilfen der Gemeinschaft, Schließung der Fischerei, Abzug von Quoten und Ablehnung von Quotenübertragungen) für Mitgliedstaaten vor, die sich nicht an die Vorschriften der GFP halten, sowie die Einführung einer Fangerlaubnis mit einem Strafpunktesystem für begangene Verstöße. Diese Verordnung schlägt außerdem eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung und Mitteilung der Daten über die Kontrollen vor. Dies soll durch nationale gesicherte Webseiten mit Fernzugriff für die Kommission erreicht werden. Die neue Verordnung soll den durch die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates geschaffenen Rechtsrahmen ersetzen.

Konsultationsverfahren (CNS/2008/0216)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94. Diese Verordnung soll die Verfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fanglizenzen vereinfachen und verbessern. Sie trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik bezüglich nachhaltiger Fischerei und der Fischereikontrolle bei. Sie führt Zulässigkeitskriterien und Sanktionen für Fischereifahrzeuge ein, die illegale Fischerei betreiben. Darüber hinaus, führt sie verbesserte Mitteilungen über Fänge und Fischereiaufwand ein.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 [Amtsblatt L 286 vom 29.10.2008]. Die Europäische Union (EU) ergreift Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), mit der ein Umsatz von schätzungsweise 10 Milliarden EUR jährlich erzielt wird. Diese Verordnung legt ein Bescheinigungssystem für den Handel mit Fischereierzeugnissen auf dem europäischen Markt, die Erstellung einer schwarzen europäischen Liste der Fischereifahrzeuge, die IUU-Fischerei betreiben, und abschreckende Sanktionen gegen diese Schiffe fest. Die Bekämpfung der illegalen Fischerei ist Bestandteil der EU-Politik für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Meere. Die für die Fischerei geltenden Vorschriften müssen in Gemeinschaftsgewässern und von EU-Bürgern, die in anderen Gewässern fischen, besser eingehalten werden.

Beschluss 2007/166/EG der Kommission vom 9. Januar 2007 zur Annahme der Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.

Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 157 vom 30.4.2004]. In dieser Entscheidung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Europäische Union den Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung für ihre Fischereiüberwachungsprogramme gewähren kann. Diese Programme werden von den Mitgliedstaaten zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung in Bereichen, die unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallen, erstellt. Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen möchten, legen der Kommission ein Überwachungsprogramm vor. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Sie belaufen sich auf 70 Mio. EUR für den Zeitraum 2004 bis 2005. Der Beteiligungssatz beträgt höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben.

Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik [Amtsblatt L 154 vom 9.6.2001]. 1990 hat die Gemeinschaft zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einrichtung ihrer Kontrollstrukturen und besonders der Einführung bestimmter, besonders wirksamer Systeme wie der Fernerkundung eine Beihilferegelung eingeführt. Die betreffenden Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung der ersten Ergebnisse und des Bedarfs der Mitgliedstaaten in diesem Bereich erstmals 1995 und dann 2001 mit dieser Entscheidung geändert. Die Kürzung der Unterstützungen für bestimmte Maßnahmen und die Aufstockung anderer Posten erfordern eine Anpassung der Haushaltsmittel, die sich im Rahmen der dieser Entscheidung vorangehenden Entscheidung auf durchschnittlich 41 Mio. EUR pro Jahr beliefen. Für den Zeitraum 2001 bis 2003 sind jährliche Mittel von 35 Mio. EUR vorgesehen.

Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse [Amtsblatt L 171 vom 6.7.1994]. Diese Verordnung regelt die Erteilung und die Verwaltung von Fangerlaubnissen durch die Mitgliedstaaten für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge. Die Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter Drittlandsflagge, die in den Gemeinschaftsgewässern fischen, werden von der Kommission erteilt und verwaltet.

Letzte Änderung: 05.02.2009

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