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FIAF: Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei

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FIAF: Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei

Die Verordnung über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) enthält die politischen Prioritäten und den Interventionsrahmen für den Sektor der Fischerei und Aquakultur im Zeitraum 2000-2006. Das FIAF soll mittels Strukturmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen. Auf diese Weise sollen die Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen gestärkt und der Aufbau rentabler Unternehmen im Fischereisektor gefördert werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei [Amtsblatt L161 vom 26.6.1999].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dem FIAF soll zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beigetragen werden. Das FIAF unterstützt die Strukturmaßnahmen im Sektor Fischerei und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse. Auf diese Weise wird die Umstrukturierung des Sektors gefördert und werden günstige Voraussetzungen für dessen Entwicklung und Modernisierung geschaffen.

Ziele

Mit den Strukturmaßnahmen des FIAF werden folgende Ziele verfolgt:

  • Beitrag zum Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und ihrer Nutzung;
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und Förderung des Aufbaus rentabler Unternehmen im Fischereisektor;
  • Verbesserung der Versorgungslage sowie der Valorisierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;
  • Hilfe bei der Neubelebung von Gebieten, die von der Fischerei und der Aquakultur abhängig sind.

Geltungsbereich

Zur Verwirklichung der genannten Ziele wird gemäß dieser Verordnung ein Zuschuss aus dem FIAF zu folgenden Maßnahmen gewährt:

  • Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen;
  • Anpassung des Fischereiaufwands;
  • gemischte Gesellschaften;
  • kleine Küstenfischerei;
  • sozioökonomische Maßnahmen;
  • Schutz der Fischereiressourcen in Küstengewässern;
  • Aquakultur;
  • Ausrüstung von Fischereihäfen;
  • Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;
  • Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten;
  • Maßnahmen von Marktteilnehmern des Sektors;
  • Innovative Maßnahmen: Hierbei handelt es sich vor allem um länderübergreifende Vorhaben einschließlich Vernetzung der Marktteilnehmer und der von der Fischerei abhängigen Gebiete;
  • Technische Hilfe.

Programmplanung

Die Verordnung bekräftigt die doppelte Einbindung des FIAF in die Strukturpolitik, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds stützt, und die Gemeinsame Fischereipolitik, der die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates zugrunde liegt.

Die aus dem FIAF finanzierten Strukturmaßnahmen fügen sich je nach Zielregion in die betreffenden mehrjährigen Programme ein:

  • Für Regionen im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds sind die Maßnahmen Teil der Programmplanung für dieses Ziel;
  • für Regionen außerhalb von Ziel 1 wird für diese Maßnahmen in jedem Mitgliedstaat ein einziges Programmplanungsdokument erstellt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999

29.6.1999

-

ABl. L 161 vom 26.6.1999

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen [Amtsblatt L 358 vom 31.12.2002].

Verordnung (EG) Nr. 2722/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festlegung der Bedingungen für eine Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) an Maßnahmen zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur [Amtsblatt L 314 du 14.12.2000].

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [Amtsblatt L 83 du 4.4.2000].

Mit dieser Verordnung werden die Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor festgelegt. Sie enthält detaillierte Bestimmungen über die Verabschiedung und Überwachung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP) für die Fischereiflotten für den Zeitraum, der am 1. Januar 2002 beginnt.

Entscheidung 1999/500/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die vorläufige Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen der Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999].

In dieser Entscheidung sind die vorläufigen Beträge der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des FIAF außerhalb der Ziel-1-Regionen für die elf Mitgliedstaaten (Griechenland, Irland, Luxemburg und Portugal ausgeschlossen) zusammengestellt. Der Gesamtbetrag dieser Ermächtigungen beläuft sich für den Zeitraum 2000-2006 auf 1106 Mio. Euro (Preise 1999). Die Gesamtzuweisungen des FIAF für den Zeitraum 2000-2006 belaufen sich auf 4119 Mio. Euro (Preise 2005).

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [Amtsblatt L 389 vom 31.12.1992].

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur eingeführt. Sie fördert die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einerseits und zwischen Fischereiaufwand und dauerhafter Nutzung dieser Ressourcen andererseits.

Letzte Änderung: 15.10.2005

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