EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Die alte Haushaltsordnung

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Die alte Haushaltsordnung

1) ZIEL

Gestaltung der Verfahren zur Aufstellung, Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Geändert durch:

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1252/79 des Rates vom 25. Juni 1979

Haushaltsordnung vom 16. Dezember 1980 (80/1176 /EWG, Euratom, EGKS)

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1600/88 des Rates vom 7. Juni 1988

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2049/88 des Rates vom 24. Juni 1988

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990

Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1923/94 des Rates vom 25. Juli 1994

Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94 des Rates vom 31. Oktober 1994

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2333/95 des Rates vom 18. September 1995

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2334/95 des Rates vom 18. September 1995

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 des Rates vom 18. September 1995

Verordnung (EG) Nr. 2444/97 des Rates vom 22. September 1997

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98 des Rates vom 23. November 1998

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 des Rates vom 17. Dezember 1998

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999

3) INHALT

"Durch den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften für jedes Haushaltsjahr veranschlagt". Diese Definition wird in Artikel 1 der Haushaltsordnung gegeben. Ausgehend von dieser Definition wird mit der Haushaltsordnung Schritt für Schritt die Finanzarchitektur der Europäischen Union errichtet. In ihren Artikeln werden die Schlüsselbegriffe eingeführ t, die Verfahren festgelegt sowie die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans geregelt. Nachstehend sind die Grundzüge der Haushaltsordnung zusammengefaßt. Nähere Einzelheiten sind dem Wortlaut der Haushaltsordnung zu entnehmen.

I. Das europäische Haushaltsrecht in 16 Definitionen

Haushaltsjahr: Das Haushaltsjahr, der Zeitraum von 12 Monaten vom 1. Januar bis 31. Dezember, umfaßt sämtliche im Rahmen des Haushaltsplans für ein Jahr bewilligten Ausgaben und Einnahmen. Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden nur für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. (Siehe: Übertragung von Mitteln, Ziffer 12)

Getrennte Mittel: Zu den für das Finanzsystem der Gemeinschaft maßgeblichen Grundsätzen gehört die Jährlichkeit. Dieser Grundsatz besagt, daß die Haushaltsvorgänge an ein Haushaltsjahr gebunden sind: Damit soll die Kontrolle der Tätigkeit der Gemeinschaftsexekutive erleichtert werden. Häufig müssen jedoch Mehrjahresaktionen durchgeführt werden (Forschungsprogramme, Strukturmaßnahmen…). In diesem Fall werden getrennte Mittel in Anspruch genommen. Im Gegensatz zu den nichtgetrennten Mitteln ergeben sich bei den getrennten Mitteln Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen. Bei Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, ist ein Durchführungstermin festzulegen, zu dem das Projekt abgeschlossen sein muß.

Verpflichtungsermächtigungen: Sie decken im laufenden Haushaltsjahr die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt. Diese Art von Mitteln bildet die Obergrenze der Verbindlichkeiten, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden können.

Zahlungsermächtigungen: Sie decken die Ausgaben, die bei der Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres oder früherer Haushaltsjahre eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen. Mit den Zahlungsermächtigungen können somit die im Laufe des Haushaltsjahres oder früherer Haushaltsjahre eingegangenen Verpflichtungen erfüllt werden.

Mittel für Verpflichtungen: Diese Mittel setzen sich zusammen aus den Verpflichtungsermächtigungen der getrennten Mittel und den nichtgetrennten Mitteln*.

Mittel für Zahlungen: Diese Mittel setzen sich zusammen aus den Zahlungsermächtigungen der getrennten Mittel und den nichtgetrennten Mitteln. *Nichtgetrennte Mittel gestatten es, Verpflichtungen einzugehen und die entsprechenden Zahlungen zu leisten, und müssen daher in voller Höhe unter ihren beiden Aspekten buchmäßig erfaßt werden.

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung: Sie sind für die Verwendung der Haushaltsmittel maßgebend. Zu nennen sind insbesondere : der Grundsatz der Sparsamkeit, die Einhaltung eines Kosten-Nutzen-Verhältnisses, eine Evaluierung vor der Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln, eine regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen…

Finanzbogen: Der Finanzbogen enthält die zahlreichen finanziellen Angaben zu einem Projekt (finanzielle Auswirkungen, Verbindungen mit den Finanzinstrumenten, Fälligkeitsplan…). Praktisch müssen alle Vorschläge oder Mitteilungen, die finanzielle Auswirkungen haben können, mit einem Finanzbogen versehen sein.

Nichtverrechnung: Die Regel der Nichtverrechnung von Einnahmen und Ausgaben gewährleistet eine erschöpfende und vollständige Darstellung des Haushaltsplans. Die Einnahmen und Ausgaben werden somit in voller Höhe eingesetzt.

Nonaffektation: Die Nonaffektationsregel verhindert, daß eine spezifische Einnahme eine spezifische Ausgabe finanziert. Die Gesamteinnahmen dienen zur Deckung der Gesamtausgaben. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Dies gilt insbesondere für den Finanzbeitrag der Mitgliedstaaten zu bestimmten Forschungsprogrammen oder aber die Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten der Gemeinschaft, beispielsweise im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums.

Verbuchung unter einem Artikel: Die Verbuchung unter einem Artikel ist die einzige Möglichkeit, eine Einzahlung oder eine Auszahlung vorzunehmen. Dies bedeutet, daß für jeden Finanzvorgang (Einnahme oder Ausgabe) eine Haushaltsgrundlage, d. h. ein besonderer Artikel im Haushaltsplan, erforderlich ist. Außerdem darf keine Ausgabe die bewilligten Mittel überschreiten.

Mittelübertragung: Für die Verwendung der nichtgetrennten Mittel gilt folgende allgemeine Regel: Die Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie eingesetzt worden sind, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen. Allerdings sind diese Mittel obligatorisch auf den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres zu übertragen, wenn aufgrund von vor Ende des Haushaltsjahres eingegangenen Verpflichtungen noch Zahlungen geleistet werden müssen. Eine fakultative Übertragung ist denkbar, wenn der fragliche Bedarf nicht aus dem Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden kann. Sind getrennte Mittel, die Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen umfassen, am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendet, so werden sie in Abgang gestellt. Diese Mittel können Gegenstand eines Übertragungsbeschlusses sein (zum Beispiel, wenn der Basisrechtsakt Ende Dezember erlassen wird und die Kommission die Mittel nicht vor dem 31. Dezember binden konnte).

Vorläufiges Zwölftel: Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres, d. h. zum 1. Januar, nicht endgültig festgestellt, so wird auf das System der "vorläufigen Zwölftel" zurückgegriffen. In diesem Fall können die Ausgaben monatlich bis zur Höhe eines Zwölftels der im Haushaltsplan des vorhergehenden Haushaltsjahres bereitgestellten Mittel vorgenommen werden.

Feststellung des Haushaltsplans: Die Feststellung des Haushaltsplans bedeutet den Abschluß des Haushaltsverfahrens. An die Feststellung des Haushaltsplans, die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments ausgesprochen wird, schließt sich seine Veröffentlichung im Amtsblatt an. Der Haushaltsplan lautet auf Euro. Mit der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans ist ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahres jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Gemeinschaft die im Rahmen der Eigenmittel geschuldeten Beträge zur Verfügung zu stellen.

Reserven: Im europäischen Haushaltsrecht sind sechs Arten von Reserven auszumachen, von denen drei ausdrücklich in der Haushaltsordnung vorgesehen sind:

Diese Reserven sollen die Haushaltsführung erleichtern. Sie ermöglichen es, im Laufe eines Haushaltsjahres eine Haushaltslinie für eine Maßnahme, deren Modalitäten bei der Verabschiedung des Haushaltsplans nicht völlig festgelegt worden waren, mit Mitteln auszustatten, die bewilligten Mittel aufzustocken, um unvorhergesehene Entwicklungen aufzufangen, oder im Gegenteil sie zu Einsparungszwecken unter Berücksichtigung des Stands ihrer Verwendung zu verringern. Diese Reserven können nur im Wege eines Mittelübertragungsverfahrens in Anspruch genommen werden.

In der Finanziellen Vorausschau sind drei weitere Reserven vorgesehen, um über gewisse Spielräume zu verfügen, so daß Ausgaben, deren Höhe sich bei der Ausarbeitung der Finanziellen Vorausschau nur schwer vorhersehen läßt, gedeckt werden können:

Entlastung: Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Dazu prüft das Parlament eine Reihe von Berichten, namentlich des Rechnungshofs. Es geht darum, das Haushaltsjahr förmlich und politisch abzuschließen. Die Entlastung bezieht sich auf die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sowie den in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Stand des Vermögens und der Schulden. Sie umfaßt eine Beurteilung der Verantwortung der Kommission bei der Ausführung des Haushaltsplans des abgelaufenen Haushaltsjahres.

II. Aufstellung des Haushaltsplans

Das Verfahren, das zur Aufstellung des Haushaltsplans führt, beginnt damit, daß jedes Organ (Europäisches Parlament, Rat, Gerichtshof, Rechnungshof, Wirtschafts- und Sozialausschuß, Ausschuß der Regionen und Bürgerbeauftragter) einen Haushaltsvoranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen für das kommende Haushaltsjahr aufstellt. Die Haushaltsvoranschläge werden der Kommission zugeleitet.

Nach Erhalt der verschiedenen Haushaltsvoranschläge stellt die Kommission den Haushaltsvorentwurf auf, der spätestens am 1. September übermittelt wird. Er enthält folgende Elemente:

  • einen allgemeinen Voranschlag der Einnahmen der Gemeinschaften;
  • die Haushaltsvoranschläge;
  • eine allgemeine Einleitung mit Finanzübersichten für den gesamten Haushaltsplan sowie die die Mittelanforderungen begründenden Zielvorstellungen;
  • eine von dem betreffenden Organ verfaßte Einleitung zu jedem Einzelplan;
  • ein Arbeitsdokument betreffend das Personal der Organe (Personalpolitik, Änderung des Personalbestands…);
  • ein Arbeitsdokument betreffend die Subventionen für die dezentralisierten Einrichtungen (Agenturen und Europäische Schulen…);
  • eine Analyse der Haushaltsführung für das abgelaufene Jahr und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften;
  • eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der anderen Organe.

Die Kommission hat die Möglichkeit, den Vorentwurf im Laufe des Verfahrens durch ein Berichtigungsschreiben zu ändern. Ein solches Berichtigungsschreiben ist dem Rat mindestens 30 Tage vor der ersten Lesung des Haushaltsentwurfs im Parlament zuzuleiten.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Vorentwürfe von Nachtrags- und/oder Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen. Diese besonderen Haushaltspläne werden nach dem üblichen Haushaltsverfahren geprüft. Der Vorentwurf eines Nachtragshaushaltsplans hat entweder eine Erhöhung des Gesamtbetrags der Mittel oder die Finanzierung neuer Aktionen ohne Mittelerhöhung zur Folge. Der Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans hat technische Änderungen zur Folge, ohne jedoch die Haushaltsmittel insgesamt zu erhöhen und neue Aktionen vorzusehen. Diesen Vorentwürfen ist eine Begründung beizufügen.

Für das Haushaltsverfahren ist Artikel 272 EG-Vertrag maßgebend. Nach Prüfung des Haushaltsvorentwurfs übermittelt der Rat dem Parlament einen Haushaltsentwurf, dem eine Begründung beigefügt ist, in der gegebenenfalls erläutert wird, aus welchen Gründen er von dem Haushaltsvorentwurf abgewichen ist.

III. Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Abgesehen von einem allgemeinen Voranschlag der Einnahmen (aus dem die voraussichtlichen Einnahmen der Gemeinschaften für das fragliche Haushaltsjahr sowie die Einnahmen des vorhergehenden Haushaltsjahres zu ersehen sind) umfaßt der Haushaltsplan Einzelpläne, die in Einnahmenansätze (Einnahmen für das laufende und das vorhergehende Haushaltsjahr sowie diesbezügliche Erläuterungen) und Ausgabenansätze gegliedert sind. Die verschiedenen Einzelpläne betreffen:

Der Einzelplan der Kommission umfaßt einen "Teil A" (für Personal- und Verwaltungsausgaben) und einen "Teil B" (für operationelle Ausgaben, der nach Maßgabe des Bedarfs mehrere Teileinzelpläne umfaßt; diese entsprechen den Politikbereichen der Europäischen Union). Die in "Teil B" zusammengefaßten Politikbereiche (oder Teileinzelpläne) gliedern sich wie folgt auf: (Die Zahlenbeispiele sind dem Haushaltsplan 1999 entnommen.)

Politikbereiche (Teileinzelpläne)

Betrag (1999)in Mio. Euro

Prozentualer Anteil am Gesamthaushalt

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung "Garantie"

40 940,0

42,2

Strukturpolitische MaßnahmenStruktur- und Kohäsionsausgaben

39 260,0

40,5

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Kultur, audiovisueller Bereich, Information, soziale Dimension und Beschäftigung

812,0

0,8

Energie und Umwelt

235,4

0,2

Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Industrie und transeuropäische Netze

1129,1

1,2

Forschung und technologische Entwicklung

3450,0

3,6

Externe Politikbereiche

6223,8

6,4

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

30,0

0,0

Garantien und Reserven

346,0

0,4

Jeder Einzelplan gliedert sich in Titel, Kapitel, Artikel und Posten. Der Ausgabenansatz jedes Einzelplans (d.h. jedes Organs) umfaßt bei den einzelnen Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten (wobei jede Untergliederung mit Erläuterungen versehen ist):

  • die für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagten Mittel;
  • die im vorhergehenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel;
  • die tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres (= tatsächliche Zahlungen zuzüglich der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr).

IV. Ausführung des Haushaltsplans

Die Ausführung des Haushaltsplans beruht auf einem Grundprinzip, das Ursache und Ergebnis verschiedener Krisen zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde war: der Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage. Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel für eine sogenannte "bedeutende" Gemeinschaftsaktion macht den vorherigen Erlaß eines Basisrechtsakts, d. h. einer Rechtsvorschrift wie Verordnung, Entscheidung … erforderlich, in der die Ausgabe vorgesehen ist. Als "nicht bedeutende" Aktionen gelten Pilotaktionen oder bestimmte Informationsmaßnahmen. Diese können daher allein auf der Grundlage der im Gemeinschaftshaushalt ausgewiesenen Linien durchgeführt werden.

Die Europäische Kommission führt den Gemeinschaftshaushalt in eigener Verantwortung aus. Die Ausführung erfolgt unter Einhaltung der Haushaltsordnung im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel. Die Kommission ist zwar für die Ausführung des Haushaltsplans in bezug auf ihr eigenes Funktionieren und die Gemeinschaftspolitiken verantwortlich, doch führen die anderen Organe (Parlament, Rat…) die sie betreffenden Einzelpläne aus. Diese Zuständigkeit für die Ausführung des Haushaltsplans kann nicht auf externe Einrichtungen übertragen werden, zumindest nicht für Aufgaben des europäischen öffentlichen Dienstes (beispielsweise öffentliche Aufträge). Eine Übertragung der Ausführungsbefugnisse gibt es hingegen in der europäischen Verwaltung auf interner Ebene. Daher sind einige Beamte Anweisungsbefugte, Rechnungsführer, Finanzkontrolleure…Sie sind es, die in der Praxis den Haushaltsplan ausführen. Diese interne Befugnisübertragung ist mit strengen Bedingungen verbunden, um insbesondere Interessenkonflikte und Amtsmißbrauch zu vermeiden.

Die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts auf Ebene der europäischen Verwaltung beruht auf der Existenz von drei verschiedenen Tätigkeiten, die miteinander unvereinbar sind: Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Finanzkontrolleure.

Der Anweisungsbefugte verwaltet die Mittel, er allein kann die Mittel "binden", d. h. die ursprüngliche Ausgabenbewilligung erteilen. Der Anweisungsbefugte ist disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Haushaltsordnung nicht einhält oder die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben vernachlässigt.

Der Rechnungsführer führt die Zahlungen aus. Nur er kann Zahlungsmittel und andere Werte verwalten. Er ist auch für ihre Verwahrung verantwortlich. Der Rechnungsführer ist disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn Zahlungen geleistet wurden, obgleich ein Verfahrensfehler festgestellt wurde. Um diese größere Verantwortung gegenüber einem "gewöhnlichen" Beamten auszugleichen, wird den Beamten, die die Eigenschaft eines Rechnungsführers haben, eine Sondervergütung gewährt.

Der Finanzkontrolleur nimmt Kontroll- und Prüffunktionen wahr. Zum einen kontrolliert er die Mittelbindung und die Anordnung aller Ausgaben. Er überzeugt sich ferner davon, daß die Einnahmen effektiv eingezogen werden. Kurz, er kontrolliert die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge (die Einhaltung der Rechtsvorschriften). Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, hat er Zugang zu allen erforderlichen Unterlagen und Belegen. Zum anderen wird der Finanzkontrolleur im Rahmen seiner Prüffunktion regelmäßig zu den Änderungen der Finanzmanagementsysteme konsultiert; diese Systeme werden von ihm regelmäßig bewertet. Für die Verwaltungsbediensteten, die eine solche Funktion wahrnehmen, gelten besondere Vorschriften, die ihre Unabhängigkeit gewährleisten (zum Beispiel kann der Finanzkontrolleur in manchen Fällen beim Gerichtshof Klage erheben). Der Finanzkontrolleur ist disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er seinen Sichtvermerk trotz Mittelüberschreitung erteilt.

Die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts im engeren Sinne erstreckt sich vor allem auf die Ausgabe. Im Haushaltsrecht gliedert sie sich in verschiedene Phasen: Mittelbindung, Feststellung Anordnung und Zahlung:

1 - Mittelbindung

Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe führen können (insbesondere rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten), muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen, dem der Finanzkontrolleur seinen Sichtvermerk zu erteilen hat. Die Mittelbindung ist genehmigt, wenn der Finanzkontrolleur seinen Sichtvermerk erteilt hat. Mit dem Sichtvermerk wird die Verfügbarkeit der Mittel, die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen sowie die Richtigkeit der Verbuchungsstelle überprüft. Sind einige dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Finanzkontrolleur seinen Sichtvermerk verweigern. Die höchste Stelle kann sich über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegsetzen und den Rechnungshof hiervon unterrichten. Dies ist jedoch nicht das übliche Vorgehen.

2 - Feststellung

Die Feststellung ist die Handlung, durch welche der Anweisungsbefugte den Anspruch des Zahlungsempfängers (des "Begünstigten der Ausgabe"), das Bestehen und den Betrag der Forderung sowie die Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung prüft. Für die Feststellung ist die Vorlage von Belegen erforderlich.

3 - Anordnung

Durch Ausstellung einer förmlichen Auszahlungsanordnung weist der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer an, eine festgestellte Ausgabe zu zahlen. Die Auszahlungsanordnungen sind dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zuzuleiten. Mit dem Sichtvermerk werden insbesondere die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrages bestätigt. Nach Erteilung des Sichtvermerks wird die Auszahlungsanordnung dem Rechnungsführer zugeleitet.

4 - Zahlung

Durch die Zahlung erfüllt das Organ seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Zahlungsempfänger. Die Zahlung wird vom Rechnungsführer bewirkt.

Die Mittel werden nach Kapiteln und Artikeln gegliedert. Das Parlament und der Rat können innerhalb ihres Einzelplans Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel vornehmen. Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans Mittelbindungen von Artikel zu Artikel innerhalb jedes Kapitels sowie Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb jedes Titels vornehmen, der die Personal- und Verwaltungsausgaben betrifft. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde und begründet ihr gegenüber diese Maßnahmen.

Der Saldo jedes Haushaltsjahres wird im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres je nachdem, ob es sich um einen Überschuß oder ein Defizit handelt, auf der Einnahmenseite oder auf der Ausgabenseite verbucht.

Die Kommission übermittelt dem Parlament und dem Rat sowie dem Rechnungshof im Laufe des Haushaltsjahres Zahlenangaben über die Ausführung des Haushaltsplans. So legt die Kommission folgendes vor:

  • einen monatlichen Bericht sowohl über die Einnahmen als auch über die Ausgaben sowie Angaben über die Verwendung der übertragenen Mittel;
  • alle vier Monate einen Bericht sowohl über die Einnahmen als auch über die Ausgaben sowie Angaben über die Verwendung der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen Mittel.

In dem auf ein Haushaltsjahr folgenden Jahr erstellt die Kommission mehrere Dokumente über die Finanztätigkeit des abgelaufenen Jahres. Sie erstellt spätestens am 1. Mai des auf das fragliche Haushaltsjahr folgenden Jahres eine konsolidierte Haushaltsrechnung. Sie umfaßt:

In der Haushaltsrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen, für jedes Organ der Gemeinschaften auszuweisen. Sie hat dieselbe Form wie der Haushaltsplan. Gleichzeitig erstellt die Kommission eine konsolidierte Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften, einschließlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen. Zum gleichen Zeitpunkt legt die Kommission eine Analyse der Haushaltsführung vor.

Bei den öffentlichen Aufträgen halten sich die Organe an die geltenden europäischen Rechtsvorschriften.

Die zum Vermögen der Gemeinschaften gehörenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände werden in Bestandsverzeichnissen erfaßt, an Hand deren sich die Vermögensübersicht jedes Organs erstellen läßt.

Die Rechnungsführung der Gemeinschaft erfolgt in Euro nach Kalenderjahren in Form der "doppelten Buchführung". Sie muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres erfassen. Sie wird durch Belege ergänzt.

Der Rechnungshof kontrolliert die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts. Hierzu übermitteln ihm die Organe alle erforderlichen Belege. Durch die Kontrolle stellt der Hof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan und die Gemeinschaftsvorschriften fest. Der Hof überzeugt sich auch von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Bemerkungen des Rechnungshofes werden in seinem Jahresbericht niedergelegt. Der Hof kann Sonderberichte vorlegen, wenn er sich zu besonderen Fragen äußern möchte. Sonderberichte können auch auf Antrag eines Organs erstellt werden.

V. Sonderregelung für bestimmte Aspekte der Finanztätigkeit der Gemeinschaft

Manche Aktionen oder Politiken unterliegen aufgrund ihrer besonderen Merkmale einer Sonderregelung für ihre Haushaltsführung:

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

  • Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977:
  • Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1252/79: 01.07.1979
  • Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 80/1176: 12.05.1980
  • Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1600/88: 13.06.1988
  • Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2049/88: 18.07.1988
  • Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90: 19.03.1990
  • Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1923/94: 02.08.1994
  • Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94: 19.11.1994
  • Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2333/95: 10.10.1995
  • Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2334/95: 10.10.1995
  • Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95: 10.10.1995
  • Verordnung (EG) Nr. 2444/97: 18.12.1997
  • Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98: 05.12.1998
  • Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98: 01.01.1999
  • Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999: 01.01.2000

6) quellen

  • Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977: Amtsblatt L 356 vom 31.12.1977
  • Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1252/79: Amtsblatt L 160 vom 28.06.1979
  • Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 80/1176 Amtsblatt L 345 vom 20.12.1980
  • Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1600/88: Amtsblatt L 143 vom 10.06.1988
  • Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2049/88: Amtsblatt L 185 vom 15.07.1988
  • Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90: Amtsblatt L 70 vom 16.03.1990
  • Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1923/94: Amtsblatt L 198 vom 30.07.1994
  • Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94: Amtsblatt L 293 vom 12.11.1994
  • Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2333/95: Amtsblatt L 240 vom 07.10.1995
  • Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2334/95: Amtsblatt L 240 vom 07.10.1995
  • Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95: Amtsblatt L 240 vom 07.10.1995
  • Verordnung (EG) Nr. 2444/97 des Rates: Amtsblatt L 340 vom 11.12.1997
  • Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98: Amtsblatt L 320 vom 28.11.1998
  • Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98: Amtsblatt L 347 vom 23.12.1998
  • Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999: Amtsblatt L 326 vom 18.12.1999

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Top