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Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS)

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Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS)

1) ZIEL

Ziel ist die Erstellung eines einzigen Rahmenprogramms für die Kofinanzierung von Projekten, die von Projektträgern der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden, damit ein koordinierter, bereichs-übergreifender Ansatz für die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität in der Europäischen Union erfolgen kann.

2) RECHTSAKT

Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) [Amtsblatt Nr. L 203 vom 1.8.2002]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Auf dem Europäischen Rat von Tampere haben sich die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität verpflichtet. Da die Programme Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone am 31. Dezember 2002 auslaufen werden, schlägt die Kommission ein neues Rahmenprogramm für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 vor.

Die wesentlichen Programmziele sind vor allem:

  • Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung europäischer Strategien im Bereich der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität;
  • Förderung des Aufbaus von Netzen, der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den zuständigen Diensten;
  • Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Beitrittsländern und sonstigen Drittländern.

Die Projekte müssen bestimmte Bereiche betreffen wie die justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen und in Strafsachen, die Kooperation zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen Einrichtungen, die an der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität beteiligt sind, oder die Unterstützung der Opfer von Straftaten.

Die Projekte mit einer Dauer von höchstens zwei Jahren und unter Beteiligung von mindestens drei Mitgliedstaaten (oder zwei Mitgliedstaaten und einem Beitrittsland) können von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, Forschungsinstituten, den Strafverfolgungsbehörden und sonstigen Vereinigungen vorgelegt werden.

Der Vorschlag richtet sich an folgende Personengruppen:

  • Angehörige der Rechtsberufe;
  • Beamte und Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden oder der Stellen, die mit der Unterstützung der Opfer von Straftaten befasst sind;
  • Beamte sonstiger Behörden;
  • Vertreter von Stellen, die mit der Unterstützung der Opfer befasst sind.

Im Rahmen des Programms können Maßnahmen wie Fortbildung, Austausch-programme und Praktika, Studien und Forschungsarbeiten, die Verbreitung der Ergebnisse, Unterstützung beim Aufbau von Netzen sowie Konferenzen und Seminare gefördert werden.

Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Durchführung des Programms verantwortlich. Darüber hinaus ist sie für die Bewertung und Auswahl der Projekte zuständig. Dabei legt sie unter anderem folgende Kriterien zugrunde: Übereinstimmung mit den Zielen des Programms, europäische Ausrichtung und Beteiligung von Beitrittsländern, Vereinbarkeit mit den Arbeiten nach Maßgabe der politischen Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit im Allgemeinen und in Strafsachen, Ergänzung anderer Kooperationsprojekte sowie Qualität des Projekts im Hinblick auf seine Konzeption und die Präsentation der erwarteten Ergebnisse.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss kann das Beratungs- oder das Verwaltungsverfahren anwenden. Die Kommission kann zu Informationstreffen, die nach den Ausschusssitzungen stattfinden, Vertreter der Beitrittsländer einladen.

Die Kommission unterbreitet dem Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2005 einen Zwischenbericht zur Programmdurchführung.

Spätestens am 30. September 2006 legt sie eine Mitteilung über die Fortführung des Programms vor. Ein Abschlussbericht zur Bewertung des gesamten Programms wird bis zum 30. Juni 2008 erstellt.

Rechtsakt

Zeitpunkt desInkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Beschluss 2002/630/JI

1.8.2002

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4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 08.09.2005

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