EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis

In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, um zu erreichen, dass Personen, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, eine Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis ergangen ist, sich mit dem Verlassen des Staates der Zuwiderhandlung nicht der Wirkung dieser Entscheidung entziehen können.

RECHTSAKT

Übereinkommen 98/C 216/01 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis [Amtsblatt C 216 vom 10.7.1998].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses Übereinkommen schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen in den Mitgliedstaaten, so dass Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, entzogen wurde, nicht der Wirkung einer solchen Maßnahme entgehen können, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.

Vollstreckung der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis

Der Staat der Zuwiderhandlung * teilt der zentralen Behörde des Wohnsitzstaats unverzüglich jede Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis mit, die wegen einer Zuwiderhandlung aufgrund eines im Anhang aufgeführten Verhaltens erlassen worden ist. Dies umfasst u.a. die folgenden Umstände:

  • Rücksichtsloses oder gefährliches Fahren eines Kraftfahrzeugs *,
  • Unfallflucht;
  • Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol bzw. anderen Stoffen, die die psychische und physische Leistungsfähigkeit des Führers eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen oder mindern;
  • Führen eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, usw.

Der Wohnsitzstaat * vollstreckt unverzüglich die im Staat der Zuwiderhandlung getroffene Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis, indem er

  • die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis unmittelbar vollstreckt;
  • die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis mittels einer Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde vollstreckt (und dabei den Teil des Zeitraums, für den der vom Staat der Zuwiderhandlung angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis in diesem bereits vollstreckt wurde, berücksichtigt und die Dauer des Entzugs nicht verlängert);
  • die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis in eine Entscheidung seiner Justiz- oder Verwaltungsbehörde umwandelt (Der Wohnsitzstaat ist an die Feststellung der Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung des Staates der Zuwiderhandlung über den Entzug der Fahrerlaubnis ausdrücklich aufgeführt sind oder stillschweigend daraus hervorgehen, und berücksichtigt den Teil des Zeitraums, für den der vom Staat der Zuwiderhandlung angeordnete Entzug gegebenenfalls bereits vollstreckt wurde. Der Wohnsitzstaat kann die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis herabsetzen; er darf sie aber weder verlängern noch durch eine Geldstrafe oder eine andere Maßnahme ersetzen).

Jeder Mitgliedstaat gibt in einer Erklärung an, nach welchem Verfahren er als Wohnsitzstaat vorgehen wird.

Obligatorische und fakultative Verweigerung der Vollstreckung der Entscheidung

Der Wohnsitzstaat muss die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis verweigern, wenn:

  • die Entscheidung im Staat der Zuwiderhandlung bereits in vollem Umfang vollstreckt worden ist;
  • gegen die Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, im Wohnsitzstaat bereits eine Entscheidung aufgrund desselben Sachverhalts ergangen ist;
  • die Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, im Wohnsitzstaat im Rahmen einer allgemeinen Regelung begnadigt oder amnestiert worden wäre, wenn die Zuwiderhandlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen worden wäre;
  • nach seinem Recht die Maßnahme verjährt ist;
  • die betreffende Person keine hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.

Der Wohnsitzstaat kann die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis verweigern, wenn:

  • das Verhalten, aufgrund dessen eine Entscheidung im Staat der Zuwiderhandlung erlassen wurde, nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates keine Zuwiderhandlung darstellt;
  • die Dauer des Entzugs, für die im Wohnsitzstaat die Vollstreckung noch möglich wäre, weniger als einen Monat beträgt;
  • der Sachverhalt, der im Staat der Zuwiderhandlung zu der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat, nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates nicht den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.

Mitteilung der Entscheidung

Der Mitteilung ist Folgendes beizufügen:

  • die erforderlichen Angaben zu der Person, der die Fahrerlaubnis entzogen wurde;
  • die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, mit der der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wird;
  • eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und eine Angabe der gesetzlichen Bestimmungen des Staates der Zuwiderhandlung, kraft derer der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist, wenn diese nicht in der Entscheidung enthalten sind;
  • eine Bescheinigung darüber, dass es sich um eine rechtskräftige Entscheidung handelt;
  • Angaben darüber, inwieweit der vom Staat der Zuwiderhandlung verhängte Entzug der Fahrerlaubnis in diesem Staat bereits vollstreckt wurde, einschließlich der Angabe der Dauer des Entzugs und - soweit feststehend - des Zeitpunkts von Beginn und Ende des Entzugs;
  • gegebenenfalls der sichergestellte Führerschein (Artikel 8).

Der Wohnsitzstaat, der die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis verweigert, unterrichtet den Staat der Zuwiderhandlung über die Gründe für seine Verweigerung.

Die Entscheidung des Wohnsitzstaats berührt nicht das Recht des Staates der Zuwiderhandlung, in seinem eigenen Hoheitsgebiet die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis für die gesamte von ihm angeordnete Dauer zu vollstrecken.

Die aufgrund der Durchführung dieses Übereinkommens anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedstaats, in dem sie anfallen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Notifizierung oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens anerkennen.

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn es beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis: Jede Maßnahme zum Entzug oder zur Aussetzung der Fahrerlaubnis, die wegen einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr getroffen wurde und gegen die kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Diese Maßnahme kann sowohl in einer Haupt-, Neben- oder Zusatzstrafe als auch in einer Sicherungsmaßnahme bestehen und kann sowohl von einer Justiz- als auch von einer Verwaltungsbehörde getroffen worden sein.
  • Staat der Zuwiderhandlung: Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung im Straßenverkehr zu einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat.
  • Wohnsitzstaat: Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Person, gegen die die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis ergangen ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG
  • Kraftfahrzeug: Jedes Fahrzeug gemäß der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Erläuternder Bericht über das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis [Amtsblatt C 211 vom 23.7.1999]

Am 24. Juni 1999 hat der Rat einen erläuternden Bericht über das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis angenommen [Amtsblatt C 211 vom 23.7.1999].

Initiative des Königreichs Dänemark im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Entscheidungen über die Aberkennung von Rechten [Amtsblatt C 223 vom 19. September 2002]

Im Juli 2002 hat der dänische Vorsitz dem Rat eine Initiative im Hinblick auf die Einrichtung eines Netzes nationaler Kontaktstellen für Angaben zur Aberkennung von Rechten vorgelegt. Diese Kontaktstellen sollen Informationen über Personen, denen persönliche Rechte aberkannt wurden, einholen und verbreiten.

See also

Für weiterführende Informationen siehe die Website:

  • Europäische Kommission: Generaldirektion (GD) Energie und Transport - Fahrerlaubnis.

Letzte Änderung: 25.10.2005

Top