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Steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten

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Steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten

Gegenstand dieser Mitteilung ist die Koordinierung der Steuersysteme der Mitgliedstaaten im Bereich des grenzübergreifenden Verlustausgleichs von Unternehmen. Die Kommission unterbreitet Vorschläge für ein koordiniertes Konzept der Mitgliedstaaten, mit dem Mindestnormen für den grenzübergreifenden Verlustausgleich von Unternehmen und Konzernen aufgestellt werden könnten.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. Dezember 2006: „Steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten" [KOM(2006) 824 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Im Zusammenhang mit einem Konzept für die Koordinierung der Regelungen im Bereich der direkten Steuern in den Mitgliedstaaten wird in dieser Mitteilung die Koordinierung der Steuersysteme der Mitgliedstaaten im Bereich der steuerlichen Behandlung des grenzübergreifenden Verlustausgleichs von Unternehmen dargestellt.

In den meisten Mitgliedstaaten können im gleichen Land erwirtschaftete Verluste und Gewinne miteinander verrechnet werden. Für Verluste, die in anderen Mitgliedstaaten entstehen, ist ein solcher Ausgleich allerdings im Allgemeinen nicht vorgesehen. Solange Verluste nicht grenzübergreifend ausgeglichen werden können, besteht die Gefahr, dass die Gewinne und Verluste eines Unternehmens oder Konzerns unterschiedlichem Recht unterliegen. So ist der Verlustausgleich von Unternehmen und Konzernen auf diejenigen Gewinne beschränkt, die in dem Mitgliedstaat erwirtschaftet wurden, in dem auch die Investitionen getätigt wurden. Dies hat zur Folge, dass die Unternehmen und Konzerne Gefahr laufen, Steuern auf einen Betrag zu bezahlen, der das tatsächliche Ergebnis auf EU-Ebene überschreitet.

Diese Lücke in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindert den Zugang zu anderen Märkten und schwächt somit die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen.

Ziele

Die Kommission möchte ein koordiniertes Konzept der Mitgliedstaaten vorschlagen, damit Mindestnormen für den grenzübergreifenden Verlustausgleich verabschiedet werden können. Diese Mitteilung enthält Vorschläge, wie der grenzübergreifende Ausgleich von Verlusten zugelassen werden kann, die

  • innerhalb ein und desselben Unternehmens entstehen (Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Niederlassung oder Betriebsstätte des Unternehmens), oder
  • innerhalb eines Konzerns anfallen (Verluste eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens, das demselben Konzern angehört).

Verluste innerhalb eines Unternehmens

Der Ausgleich von Verlusten durch inländische Geschäftsvorgänge innerhalb eines Unternehmens ist in sämtlichen Mitgliedstaaten automatisch möglich. Sobald ein Unternehmen durch Betriebsstätten in einem anderen Mitgliedstaat vertreten ist, ist die Möglichkeit, Verluste dieser Betriebsstätte am Stammsitz des Unternehmens geltend zu machen, weitgehend von der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abhängig, die in den zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gewählt wurde.

Bei der Anrechnungsmethode (die in 12 der 27 Mitgliedstaaten angewandt wird) werden bei der Ermittlung des Welteinkommens im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens sämtliche Verluste berücksichtigt.

Bei der Freistellungsmethode wird das Einkommen, das im Quellenstaat besteuert wurde, in der Bemessungsgrundlage des Stammhauses nicht berücksichtigt:

  • ohne Verlustabzug auf Ebene des Stammhauses (in neun der 27 Mitgliedstaaten) ;
  • mit (temporärem) Abzug der Verluste von in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten (in fünf Mitgliedstaaten).

Die Kommission hält die Mitgliedstaaten, die die Berücksichtigung von Verlusten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Betriebsstätten nicht zulassen, nachdrücklich dazu an, ihr Steuersystem so zu überarbeiten, dass die Ausübung der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit gefördert werden kann.

Verluste innerhalb eines Konzerns auf inländischer Ebene

Da innerhalb eines Konzerns, aber auf inländischer Ebene, Verluste nicht automatisch angerechnet werden können, existiert in 19 Mitgliedstaaten ein nationales System für die Besteuerung von Konzernen, bei dem diese als eine einzige wirtschaftliche Einheit behandelt werden. Acht Mitgliedstaaten verfügen dagegen nicht über ein derartiges System.

Auf einzelstaatlicher Ebene lassen sich die Konzernbesteuerungssysteme in drei verschiedene Kategorien unterteilen:

  • System des konzerninternen Verlustvortrags (sieben Mitgliedstaaten);
  • Pooling sämtlicher Einzelergebnisse (Verluste und Gewinne) der Gesellschaften eines Konzerns (elf Mitgliedstaaten);
  • steuerliche Vollkonsolidierung. Das Konzernergebnis wird anhand einer einzigen Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt (ein Mitgliedstaat).

Grenzübergreifender Verlustausgleich innerhalb eines Konzerns

Unter den 19 Mitgliedstaaten mit einem nationalen System wird nur in vier Staaten ein System angewandt, bei dem die Verluste aus grenzübergreifenden Sachverhalten berücksichtigt werden.

In der Rechtssache „Marks & Spencer" wurde der Europäische Gerichtshof angerufen, um eine Entscheidung zu der Berücksichtigung von Verlusten zu treffen, die in einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat angefallen sind.

Die Kommission beschreibt drei mögliche Alternativen, durch die ein Mindestmaß an grenzübergreifenden Verlustausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden soll. In der Praxis dürften allerdings lediglich die beiden letztgenannten Möglichkeiten in Betracht kommen:

  • ein „konzerninterner Verlustübertrag", der zu einem endgültigen Übertrag der Verluste oder der Gewinne ohne Nachversteuerung und ohne Berücksichtigung zukünftiger Gewinne führt;
  • die „Abzugs-Hinzurechnungsmethode", bei der ein vorübergehender Verlustübertrag stattfindet. Der Verlust einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, der vom Ergebnis der Muttergesellschaft abgezogen worden war, wird zu einem späteren Zeitpunkt nachversteuert, wenn die Tochtergesellschaft wieder Gewinne erwirtschaftet;
  • ein „System des konsolidierten Gewinns", bei dem ein Verlustausgleich durch laufende Besteuerung der Ergebnisse der Tochtergesellschaft erfolgt. Die durch eine Konzerngesellschaft während eines Steuerjahres erzielten Gewinne und Verluste werden über einen bestimmten Zeitraum auf der Ebene der Muttergesellschaft berücksichtigt. Dieses System würde so gestaltet, dass es bestimmte vorab zu bestimmende Tochtergesellschaften umfasst (selektives System) oder aber sämtliche Tochtergesellschaften eines Konzerns (umfassendes System).

Schlussfolgerungen der Kommission

Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten,

  • ihre Steuersysteme dahingehend zu überarbeiten, dass die Berücksichtigung von grenzübergreifenden Verlusten innerhalb eines Unternehmens ermöglicht und damit die Ausübung der im Gemeinschaftsrecht verankerten Niederlassungsfreiheit gefördert wird;
  • inländische steuerliche Regelungen für den Verlustausgleich innerhalb von Konzernen einzuführen, bei denen Verluste innerhalb eines Konzerns genauso wie Verluste innerhalb eines Einzelunternehmens behandelt werden;
  • mehr Möglichkeiten für den grenzübergreifenden Verlustausgleich von Konzernen zu schaffen.

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission

Letzte Änderung: 06.06.2007

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