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Steuerbefreiung: Endgültige oder vorübergehende Verbringung privater Kraftfahrzeuge innerhalb der Gemeinschaft

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Steuerbefreiung: Endgültige oder vorübergehende Verbringung privater Kraftfahrzeuge innerhalb der Gemeinschaft

1) ZIEL

Beseitigung der steuerlichen Hindernisse für die endgültige oder vorübergehende Verbringung privater Kraftfahrzeuge in einen anderen Mitgliedstaat

2) VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 10. Februar 1998 zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden [KOM 30 endg. - Amtsblatt C 108 vom 7.4.1998]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die vorgeschlagene Richtlinie soll die Richtlinien 83/182/EWG und 83/183/EWG des Rates über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel bzw. die endgültige Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat ersetzen.

Seit der Vollendung des Binnenmarkts werden nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat nur noch Kraftfahrzeuge als persönliche Gegenstände besteuert. Die Steuervorschriften für andere Arten von Gegenständen, die in den beiden genannten Richtlinien vorgesehen sind, sind inzwischen gegenstandslos. Auch entsprechen die Richtlinienbestimmungen für Kraftfahrzeuge nicht vollständig den derzeit geltenden Steuersystemen der Mitgliedstaaten. Um den freien Verkehr von Personen und insbesonderen deren Güter zu gewährleisten, müssen die steuerlichen Nachteile, mit denen Kraftfahrzeuge derzeit noch belastet sind (Doppelbesteuerung oder unverhältnismäßige Verwaltungsgebühren), aufgehoben werden.

Die neue Richtlinie soll die Erhebung von Verbrauchsteuern, Zulassungssteuern, Kraftfahrzeugsteuern oder sonstigen Verbrauchsabgaben (die den in Anhang I aufgeführten Abgaben entsprechen) verbieten, wenn ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug im Zuge der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes endgültig in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Die auf die Nutzung des Fahrzeugs erhobenen Abgaben (z. B. Kraftfahrzeugsteuer, siehe Anhang II der Richtlinie) bleiben jedoch anwendbar.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgaben auf private Kraftfahrzeuge erheben, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und nur vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet genutzt werden (siehe Ziff. 8).

Die Bestimmungen über die dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes oder die vorübergehende Verwendung eines Kraftfahrzeugs gelten auch für Ersatzteile, Zubehör und die üblichen Ausrüstungsgegenstände.

Allgemeine Regeln zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes:

  • Als "gewöhnlicher Wohnsitz" gilt der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt.
  • Bei einer Person, die sich abwechselnd in mehreren Mitgliedstaaten aufhält, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt.
  • Bei einer Person, die aus beruflichen Gründen für einen festgelegten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat lebt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen, auch wenn sie während ihres beruflich bedingten Aufenthalts nicht dorthin zurückkehrt.
  • Ein Universitäts- oder Schulbesuch in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes.

Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand ihres Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments. Im Zweifelsfall oder bei spezifischen Kontrollen können die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von der betreffenden Person oder den Behörden des anderen Mitgliedstaats zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.

N.B.: Die Regeln zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes wurden in den beiden Richtlinien von 1983 festgelegt, die durch die neue Richtlinie ersetzt werden sollen. Der Begriff "gewöhnlicher Wohnsitz" hat zu Rechtsstreitigkeiten geführt, so dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Definition auszulegen und zu ergänzen hatte. Der gewöhnliche Wohnsitz entspricht danach dem ständigen Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person, der anhand sämtlicher in der Richtlinie enthaltener Kriterien - nicht nur anhand eines Kriteriums oder einer Reihe bestimmter Kriterien - und aller anderen erheblichen Tatsachen zu bestimmen ist.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält der Richtlinienvorschlag eine neue Bestimmung, der zufolge eine Änderung des Familienstands allein keine Verlegung des Wohnsitzes bewirkt.

Der Vorschlag enthält überdies eine wichtige Änderung der derzeit geltenden Regeln, um im Konfliktfall leichter entscheiden zu können (siehe Ziff. 15).

Bei der Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat fallen unter folgenden Voraussetzungen keine zusätzlichen Abgaben an:

  • Das Kraftfahrzeug wurde zu den im Inlandsmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben, und dieser Mitgliedstaat hat für dieses Fahrzeug wegen seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat keine Befreiung oder Erstattung von den oben genannten Abgaben (siehe Ziff. 3) gewährt. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem gewöhnlichen amtlichen Kennzeichen des Zulassungsmitgliedstaats versehen ist oder wenn es im Rahmen bestimmter völkerrechtlicher Vereinbarungen (diplomatische Beziehungen usw.) erworben wurde.
  • Die Person, die ihren Wohnsitz verlegt, hat das Fahrzeug mindestens sechs Monate vor der Verlegung des Wohnsitzes in Gebrauch genommen.
  • Das Kraftfahrzeug wird spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Mitgliedstaat verbracht, in den die Person ihren Wohnsitz verlegt hat.

Bei der vorübergehenden Verwendung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat fallen unter folgenden Voraussetzungen keine zusätzlichen Abgaben an:

  • Das Fahrzeug darf in einem anderen Mitgliedstaat höchstens sechs Monate (neun Monate bei Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und dort ein Fahrzeug benutzen, das im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassen ist) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten benutzt werden.
  • Die Person, die das Fahrzeug benutzt, muss ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Verwendung haben.
  • Das Fahrzeug darf nur privat genutzt werden.

Während seiner vorübergehenden Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat darf das Fahrzeug weder vermietet noch an einen anderen Gebietsansässigen dieses Staats verliehen werden. Die Ausnahmen sind unter Ziff. 9 aufgeführt.

Auch in folgenden Fällen darf die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht besteuert werden:

  • Ein Personenfahrzeug, das einem Autovermietungsunternehmen gehört, befindet sich nach Ablauf des Mietvertrags im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung.
  • Ein Fahrzeug wird vorübergehend von einem Angehörigen der Person, die das Fahrzeug in den Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung verbracht hat und sich dort aufhält, benutzt.
  • Ein Fahrzeug wird vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat von einer beliebigen Person benutzt, sofern sich die Person, die das Fahrzeug dorthin verbracht, mit im Fahrzeug befindet.
  • Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug wird vorübergehend (nicht länger als zwei Monate) in einem anderen Mitgliedstaat von einer dort ansässigen Person benutzt, deren eigenes Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalls fahruntüchtig ist.
  • Ein Arbeitnehmer nutzt vorübergehend in seinem Wohnsitzmitgliedstaat ein Fahrzeug, das seinem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber gehört oder von diesem gemietet worden ist.
  • Ein im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers zugelassenes Fahrzeug wird für die Fahrt zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte in einem anderen Mitgliedstaat genutzt.
  • Ein Student nutzt sein im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Fahrzeug in dem Mitgliedstaat, in dem er studiert.

In einigen Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug beruflich genutzt wird, ist eine Besteuerung unter folgenden Voraussetzungen unzulässig:

  • Der Benutzer des Fahrzeugs hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Verwendung (sofern der Benutzer nicht bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen angestellt ist, das ihm das im Niederlassungsstaat zugelassene Fahrzeug zur Verfügung stellt).
  • Das Fahrzeug wird im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung weder zur Personenbeförderung gegen Entgelt noch zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Güterbeförderung zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken genutzt.
  • Das Fahrzeug wird im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung weder vermietet noch verliehen.
  • Das Fahrzeug ist im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers zugelassen.
  • Das Fahrzeug wurde zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Wohnsitzes des Benutzers erworben.
  • Die im Mitgliedstaat der Zulassung regelmäßig zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuern wurden entrichtet.

Wird ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Personenfahrzeug, das vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat genutzt wird, in diesem anderen Mitgliedstaat schwer beschädigt, so darf der Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung die in den Anhängen I und II aufgeführten Abgaben nicht erheben, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.

Besteht die Absicht, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat über einen längeren Zeitraum als weiter oben genannt zu nutzen (beispielsweise in Verbindung mit einem Zweitwohnsitz), so ist das Fahrzeug in dem betreffenden Mitgliedstaat zuzulassen. Der Mitgliedstaat ist in diesem Fall berechtigt, die Steuern zu erheben, die im Zusammenhang mit der Zulassung üblicherweise zu entrichten sind.

Im Falle einer Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung kann die betreffende Person entweder

  • das Fahrzeug aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der vorübergehenden Verwendung entfernen oder
  • es dort zulassen und die üblichen Abgaben entrichten.

Etwaige Sanktionen müssen der Schwere des Verstoßes angemessen sein und dürfen den freien Personen- und Warenverkehr nicht behindern.

Wird ein gebrauchtes Kraftfahrzeug endgültig in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so kann der betreffende Mitgliedstaat, wenn keine der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Maßgabe dieser Richtlinie vorliegen, eine Zulassungssteuer oder ähnliche Abgabe (Anhang I) erheben, deren Betrag im Verhältnis zu den Abgaben, die auf vergleichbare Kraftfahrzeuge in seinem Hoheitsgebiet erhoben werden, angemessen ist.

Bei Streitigkeiten, die insbesondere die Bestimmung des für die Besteuerung des Fahrzeugs maßgebenden Wohnsitzes betreffen, setzen sich die Behörden der beiden betroffenen Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen. Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Erklärung der betreffenden Person keine Einigung zu Stande, befassen die Mitgliedstaaten die Kommission mit dieser Angelegenheit.

Die Mitgliedstaaten können für die Benutzer günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen beibehalten oder einführen. Sie dürfen jedoch keine Steuervorschriften anwenden, die ungünstiger sind als die Vorschriften, die für die Einfuhr oder Benutzung von direkt aus einem Drittland verbrachten Fahrzeugen gelten.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 6. September 2002 eine Mitteilung mit dem Titel „Besteuerung von Personenkraftwagen in der Europäischen Union - Handlungsmöglichkeiten auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene" (KOM (2002) 431 endg.) genehmigt, in der sie eine Reihe von politischen Maßnahmen im Bereich der Besteuerung von Personenkraftwagen vorschlägt, um die einschlägigen Probleme der Bürger und der Kfz-Industrie zu lösen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern. In der Mitteilung werden Möglichkeiten zur Modernisierung und Vereinfachung der bestehenden Systeme zur Besteuerung von Personenkraftwagen untersucht, insbesondere die Einbeziehung neuer Parameter in die Steuerbemessungsgrundlage, um die betreffenden Steuern vollständig oder teilweise vom CO2-Ausstoß abhängig zu machen. Außerdem befasst sich die Mitteilung damit, wie die Systeme zur Besteuerung von Personenkraftwagen zunächst besser koordiniert und später einander angenähert werden können, um Verzerrungen und Hindernisse für den freien Verkehr derartiger Fahrzeuge im Binnenmarkt zu beseitigen. Da die meisten einschlägigen Probleme offensichtlich auf Zulassungssteuern zurückzuführen sind, regt die Kommission als künftige Handlungsoption an, diese Steuern während eines Übergangszeitraums von etwa fünf Jahren allmählich zu senken und auf sehr niedrigem Niveau zu stabilisieren bzw. besser noch völlig abzuschaffen. Eine solche Maßnahme müsste mit anderen Maßnahmen einhergehen, etwa der allmählichen Umschichtung des Aufkommens aus der Zulassungssteuer auf die jährliche Kraftfahrzeugsteuer und die Mineralölsteuer.

4) verfahren

Konsultationsverfahren [CNS/1998/0025]

Am 27. Mai 1998 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abgegeben [Amtsblatt C 235 vom 27.7.1998]

Am 18. Juni 1998 hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission mit drei Änderungen gebilligt [Amtsblatt C 210 vom 6.7.1998 vom 6.7.1998].

Am 15. April 1999 hat die Kommission den geänderten Vorschlag angenommen [KOM(1999) 165 endg. - Amtsblatt C 145 vom 26.5.1999].

Der Vorschlag liegt derzeit dem Rat zur Prüfung vor.

Letzte Änderung: 18.08.2006

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