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Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie legt Umweltqualitätsnormen (UQN) für bestimmte Stoffe bzw. Stoffgruppen in Oberflächengewässern* fest, die aufgrund des erheblichen Risikos, das von ihnen für die bzw. durch die aquatische Umwelt ausgeht, als prioritäre Schadstoffe eingestuft werden. Diese Normen entsprechen der Strategie und den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) der Europäischen Union (EU).
  • Sie hebt die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie legt Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und acht andere Schadstoffe fest. Zu diesen Stoffen zählen die Metalle Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel, und deren Verbindungen; Benzol; polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; und mehrere Pestizide. Mehrere dieser prioritären Stoffe sind als gefährlich eingestuft.

Bei den UQN in der Richtlinie 2008/105/EG handelt es sich um Begrenzungen der Konzentration der prioritären Stoffe und acht anderer Schadstoffe im Wasser (oder in Biota*), d. h. um Schwellenwerte, die nicht überschritten werden dürfen, wenn ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist. Es werden zwei Arten von Wassernormen unterschieden.

  • Ein Schwellenwert für die Durchschnittskonzentration des jeweiligen Stoffes, der über einen Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage von Messdaten berechnet wird. Durch diese Norm soll der Schutz vor einer Langzeitexposition gegenüber Schadstoffen in der aquatischen Umwelt sichergestellt werden.
  • Eine zulässige Höchstkonzentration des betroffenen Stoffes, d. h. der Höchstwert für jede Einzelmessung. Durch diese Norm soll der Schutz vor einer Kurzzeitexposition, d. h. Verschmutzungsspitzenwerten, sichergestellt werden.

Es gibt unterschiedliche UQN für:

  • Binnenoberflächengewässer (Flüsse und Seen);
  • sonstige Oberflächengewässer (Übergangs-, Küsten- und Hoheitsgewässer).

Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Einhaltung dieser UQN zu überwachen. Darüber hinaus müssen sie Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Konzentrationen der Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, nicht signifikant ansteigen.

Richtlinie 2013/39/EU

Mit der Richtlinie 2013/39/EU wurden die UQN für sieben der 33 ursprünglichen prioritären Stoffe entsprechend den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen über die Eigenschaften dieser Stoffe aktualisiert.

Die überarbeiteten UQN für diese sieben bestehenden prioritären Stoffe mussten erstmals ab dem 22. Dezember 2015 in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, um bis zum 22. Dezember 2021 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer für diese Stoffe zu erreichen.

Die zwölf neu identifizierten prioritären Stoffe und ihre jeweiligen UQN sollten bei der Erstellung von zusätzlichen Überwachungsprogrammen und in vorläufigen Maßnahmenprogrammen, die bis Ende 2018 der Europäischen Kommission vorzulegen sind, berücksichtigt werden, mit dem Ziel, für diese Stoffe bis zum 22. Dezember 2027 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

Beobachtungsliste

In der Richtlinie 2013/39/EU wurde außerdem festgelegt, dass die Kommission eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen hat, für die zur Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden müssen. Die Erstellung der jüngsten Beobachtungsliste erfolgt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307.

Durchmischungsbereiche

Die Richtlinie 2008/105/EG sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche festlegen, in denen eine Überschreitung der UQN zulässig ist, sofern diese Normen im übrigen Teil des Oberflächenwasserkörpers eingehalten werden. Diese Bereiche sind in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete, die gemäß der Wasserrahmenrichtlinie festgelegt wurden, in eindeutiger Form auszuweisen.

Bestandsaufnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen für jede Flussgebietseinheit eine Bestandaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller Stoffe erstellen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie aufgeführt sind. Die Kommission prüft anhand dieser Bestandsaufnahme, ob Fortschritte hinsichtlich der folgenden Ziele gemacht werden:

  • schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe; und
  • Beendigung oder schrittweise Einstellung der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 13. Juli 2010 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die Einhaltung der UQN soll sowohl der Öffentlichkeit als auch der Umwelt zugutekommen. Durch die Einhaltung der Normen sollen die Aufbereitungskosten von Oberflächenwasser für die Erzeugung von Trinkwasser gesenkt sowie die Gesundheit von Pflanzen und Tieren, die in diesen Gewässern leben, und von Viehbeständen, die hieraus trinken, verbessert werden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Oberflächengewässer. Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind.
Biota. Die Tier- und Pflanzenwelt eines bestimmten Lebensraums (Habitats) oder einer bestimmten Region.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84-97).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/105/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5098) (ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 117-120).

Letzte Aktualisierung: 10.08.2022

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