EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
De minimis notice: Exemption for agreements of minor importance
Die De-minimis-Bekanntmachung: Freistellung für Vereinbarungen von geringer Bedeutung
Die De-minimis-Bekanntmachung: Freistellung für Vereinbarungen von geringer Bedeutung
Die De-minimis-Bekanntmachung: Freistellung für Vereinbarungen von geringer Bedeutung
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG?
In dieser Bekanntmachung wird dargelegt, wie die Europäische Kommission feststellt, welche Vereinbarungen den Wettbewerb gemäß EU-Recht nicht spürbar beeinträchtigen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bekanntmachung
Sie bietet einen SAFE-Harbour-Bereich* für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, bei denen die Kommission davon ausgeht, dass sie keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.
Dieser SAFE-Harbour-Bereich gilt unter der Bedingung, dass
Zur Unterstützung von Unternehmen wird die Bekanntmachung durch eine Arbeitsunterlage ergänzt, die als Leitfaden für „bezweckte“ Beschränkungen des Wettbewerbs dient.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELWÖRTER
HAUPTDOKUMENT
Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung) (ABl. C 291 vom 30.8.2014, S. 1-4)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)
Letzte Aktualisierung: 29.05.2020