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Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie harmonisiert die Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gewährten grundsätzlichen Rechte (das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Verbreitungsrecht) sowie, in geringerem Maße, auch Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte. Sie harmonisiert auch den Schutz technischer Maßnahmen und von Informationen über die Wahrnehmung der Rechte sowie Sanktionen und Rechtsbehelfe.

Vervielfältigungsrecht

Die EU-Mitgliedstaaten müssen für folgende Personen das ausschließliche Recht vorsehen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

  • für die Urheber in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Werke;
  • für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen* ihrer Darbietungen;
  • für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
  • für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
  • für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

Recht der öffentlichen Wiedergabe

Die Mitgliedstaaten müssen vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Dies gilt auch für die öffentliche Zugänglichmachung in einer Weise, die den Mitgliedern der Öffentlichkeit den Zugang an jedem Ort und zu jeder Zeit ihrer Wahl ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten müssen außerdem das ausschließliche Recht vorsehen, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten:

  • für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
  • für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
  • für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
  • für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig von der Übertragungsart.

Verbreitungsrecht

  • Die Mitgliedstaaten müssen vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Verbreitung ihrer Werke oder Kopien ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
  • Dieses Verbreitungsrecht erlischt nur, wenn der Erstverkauf des fraglichen Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der EU durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.

Ausnahmen und Beschränkungen

Die Richtlinie legt eine erschöpfende Liste von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte fest, um die Nutzung von geschützten Inhalten unter bestimmten Bedingungen zu erleichtern.

Es besteht eine zwingende Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf bestimmte, vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die als integraler und wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens (vorübergehende Vervielfältigungsstücke) vorgenommen werden und bezwecken, die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder dessen Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler zu ermöglichen.

  • Alle übrigen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Vervielfältigungsrechte und Rechte der öffentlichen Wiedergabe sind fakultativ (d. h. ihre Umsetzung steht den Mitgliedstaaten frei) und betreffen vor allem den „öffentlichen“ Bereich. In drei dieser Ausnahmefälle — fotomechanische Vervielfältigung*, Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch und Sendungen von sozialen Einrichtungen – müssen die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
  • Wo die Mitgliedstaaten Ausnahmen und Beschränkungen vom Vervielfältigungsrecht vorsehen, können sie ähnliche Ausnahmen vom Verbreitungsrecht vorsehen.

Rechtsschutz

  • Die Mitgliedstaaten müssen einen angemessenen Rechtsschutz vorsehen, um zu gewährleisten, dass bei einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand wirksame technische Maßnahmen nicht umgangen werden.
  • Dieser Rechtsschutz bezieht sich auch auf Herstellung, Einfuhr, Vertrieb und Verkauf von Geräten oder Erbringung von Dienstleistungen, die zur Umgehung technischer Maßnahmen beitragen würden.

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

Die Mitgliedstaaten müssen einen Rechtsschutz gegen jede Person vorsehen, die wissentlich und unbefugt eine der folgenden Handlungen vornimmt:

  • Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte;
  • Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Bereitstellung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt wurden.

Sanktionen und Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten müssen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie harmonisierten Rechte angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorsehen. Sie müssen sicherstellen, dass Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Änderungen der Richtlinie 2001/29/EG

Die Verordnung 2001/29/EG wurde zweimal geändert durch

  • Richtlinie (EU) 2017/1564 die Richtlinie über zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich geschützter Werke zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (siehe Zusammenfassung) und zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in der EU (siehe Zusammenfassung). Diese Richtlinie führt eine obligatorische Ausnahme von den durch das EU-Recht harmonisierten Rechten ein, die für die Nutzungen und Werke, die unter den Vertrag von Marrakesch fallen, relevant sind. Zu diesen Rechten zählen insbesondere die Rechte der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe, der öffentlichen Zugänglichmachung, der Verbreitung und des Verleihs. Die Änderung stellt klar, dass Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/29/EG, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Ausnahmen oder Beschränkungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen vorzusehen, für Fälle gilt, die nicht unter die Richtlinie 2017/1564 fallen.
  • Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen EU-Binnenmarkt (siehe Zusammenfassung). Artikel 24 stellt klar, dass sich die Mitgliedstaaten auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen berufen können, die Vervielfältigungshandlungen durch öffentlich zugängliche Bibliotheken betreffen, Bildungseinrichtungen oder Museen oder durch Archive bzw. die Verwendung zum alleinigen Zweck der Veranschaulichung für den Unterricht oder die wissenschaftliche Forschung, unbeschadet der in der Richtlinie 2019/790/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 2001/29/EG ist am 22. Juni 2001 in Kraft getreten und musste bis spätestens 22. Dezember 2002 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Aufzeichnung: ein Werk muss in einem Vervielfältigungsstück verkörpert sein, durch das es von anderen gesehen oder kopiert werden kann (d. h. auf einem materiellen Träger, wie zum Beispiel einer Aufnahme).
Fotomechanische Vervielfältigung: die Wissenschaft und Praxis des Kopierens und Vervielfältigens von Dokumenten und Grafiken.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10–19)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2019/789/EU über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82–91)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2019/790/EU über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92–125)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung 2017/1128/EU zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1–11) (‘Portabilitätsverordnung’)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/1563/EU über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1–5) (Richtlinie zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in der EU)

Richtlinie (EU) 2017/1564/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6–13) (Richtlinie zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in der EU)

Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72–98) („CRM-Richtlinie“)

Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5–12) („Richtlinie über verwaiste Werke“)

Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16–22) („Software-Richtlinie“)

Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28–35) („Vermiet- und Verleih-Richtlinie“)

Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12–18) („Schutzdauerrichtlinie“)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45–86) („IPRED“). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32–36) („Folgerecht-Richtlinie“)

Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20–28) („Datenbankrichtlinie“)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15–21) („Kabel- und Satellitenrichtlinie“)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 23.09.2021

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