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Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge, zugehörige Teile und Ausrüstungen

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Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge, zugehörige Teile und Ausrüstungen

Diese Verordnung regelt die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge. Sie ist auf die Erstellung eines neuen Zulassungssystems unter der Aufsicht der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgerichtet. Die Verordnung sieht einen Übergangszeitraum vor, um der EASA Zeit zur Festlegung der nötigen Definitionen und Verfahren zu geben.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben [vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Im Anhang dieser Verordnung spezifiziert „Teil 21“ die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge sowie zugehörige Teile und Ausrüstungen. Dieser Teil umfasst darüber hinaus die Vorschriften für die Betriebe, die diese Produkte entwickeln und herstellen.. Die vorliegende Verordnung legt die Bedingungen fest für:

  • die Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen;
  • die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen;
  • die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren;
  • den Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften;
  • die Ausstellung von Lärmzeugnissen;
  • die Kennzeichnung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen;
  • die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben;
  • die Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.

Ein für die Entwicklung oder Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständiger Betrieb muss seine Befähigung gemäß den Bestimmungen von Teil 21 des Anhangs dieser Verordnung nachweisen. Ein für die Entwicklung oder Herstellung zuständiger Betrieb, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Drittstaat liegt, kann seine Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das jener Staat für die betreffenden Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • bei dem Staat handelt es sich um den Entwurfs- oder Herstellungsstaat;
  • die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht.

Folgendes bleibt gemäß dieser Verordnung weiterhin gültig, wenn die in der Verordnung festgelegten besonderen Bedingungen erfüllt sind:

  • Musterzulassungen und entsprechende Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie zusätzliche Musterzulassungen, die vor dem 28. September 2003 von einem EU-Mitgliedstaat erteilt wurden;
  • Luftfahrzeuge, die am 28. September 2003 in einem EU-Mitgliedstaat registriert waren und am 28. März 2007 weiterhin dort registriert sind;
  • Bau- und Ausrüstungsteile, die von einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden und am 28. September 2003 Gültigkeit hatten;
  • Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die von einem EU-Mitgliedstaat vor dem 28. September 2003 zugelassen oder anerkannt wurden.

Die EASA ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge und Bauteile sowie den daran durchgeführten Änderungen, für die Genehmigung von bestimmten Änderungen und Reparaturen, von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben eines Drittstaates (oder eines EU-Mitgliedstaates auf Anforderung durch die zuständige Behörde dieses Staates).

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003

28.9.2003

-

ABl. L 243 vom 27.9.2003

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 706/2006

10.5.2006

-

ABl. L 122 vom 9.5.2006

Verordnung (EG) Nr. 375/2007

5.4.2007

-

ABl. L 94 vom 4.4.2007

Verordnung (EG) Nr. 287/2008

30.3.2008

-

ABl. L 87 vom 29.3.2008

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009

28.12.2009

-

ABl. L 321 vom 8.12.2009

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 24.01.2011

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