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Sichere Luftfahrt: Beitrag zu einem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS)

Sichere Luftfahrt: Beitrag zu einem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems

Beschluss 98/434/EG des Rates über das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Studien zur Satellitennavigation entwickeln sich weiter und haben einen ausreichenden Reifegrad erreicht, so dass ein europäischer Beitrag zu einem globalen Navigationssatellitensystem unabhängig von anderen Mitteln der Funknavigation und -positionierung geschaffen werden kann, wodurch eine stärkere Einbeziehung der europäischen Industrie in diesen Bereich ermöglicht wird, einschließlich durch Projekte wie Europas 2 Satellitennavigationssysteme, Galileo und EGNOS* sowie GNSS-Markt.

Das Übereinkommen deckt Folgendes ab:

  • Entwicklung der operativen Fähigkeiten für einen europäischen Beitrag zum GNSS 1*, unter Verwendung vorhandener Satellitensysteme und einer angemessenen Erweiterung dieser Systeme;
  • Koordination zur Erreichung der vollen Betriebsfähigkeit von GNSS 1;
  • parallele Vorarbeiten zu GNSS 2*.

Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:

Ein Gemeinsamer Dreiparteienausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung zu überwachen, Leitlinien zu formulieren und gemeinsame Ansätze zur Erreichung der Vertragsbedingungen zu koordinieren. Die EU wird von der Europäischen Kommission vertreten.

Jede Partei:

  • muss alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen;
  • darf keine ausgetauschten Informationen an andere Personen als die von ihr beschäftigten oder offiziell zum Umgang mit diesen Informationen berechtigten Personen weitergeben;
  • darf diese Informationen nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.

Hinzu kommt, dass das Übereinkommen:

  • die Eigentumsrechte der drei Organisationen umreißt, die sich verpflichten, die notwendigen finanziellen Vorkehrungen zur Umsetzung der Vereinbarung zu treffen;
  • einen Haftungsmechanismus für Aktivitäten einrichtet, die im Rahmen der Vereinbarung durchgeführt werden;
  • die Öffentlichkeitsarbeit zur Koordinierung zwischen den Parteien verpflichtet, wobei die Rollen klar festgelegt sind;
  • nur durch einstimmige schriftliche Vereinbarung geändert werden kann;
  • offen ist für die Teilnahme relevanter Dritter.

Streitigkeiten zwischen den Parteien können:

  • dem Gemeinsamen Dreiparteienausschuss zur direkten Verhandlung vorgelegt werden oder
  • von fünf Schiedsrichtern beigelegt werden, wobei drei von den Parteien und zwei vom Ausschuss ernannt werden.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 18. Juni 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELWÖRTER

Globales Satellitennavigationssystem (GNSS): ein weltweites satellitengestütztes System zur Bestimmung von Position, Geschwindigkeit und Zeit, das potenzielle Benutzeranforderungen für zivile Anwendungen dauerhaft erfüllt.
Europäischer Geostationärer Navigationsüberlagerungsdienst (EGNOS): Europäische Erweiterung bestehender Satellitennavigations- und Positionierungssysteme durch Verwendung von geostationären Satelliten (d. h. Satelliten, die über einem bestimmten Punkt auf der Erde stationär zu sein scheinen) mit dem Ziel, ihre Leistung am Himmel über Europa zu verbessern und Fähigkeiten über die gesamten geostationären Sendegebiete bereitzustellen. EGNOS ist eine europäische Komponente von GNSS 1.
GNSS 1: eine erste Implementierung von GNSS, basierend auf den bestehenden militärischen Satellitennavigationssystemen der USA und Russlands, ergänzt durch zivile Systeme, um dem Benutzer eine ausreichende unabhängige Überwachung des gesamten Systems zu ermöglichen.
GNSS 2: ein weltweit zu kontrollierendes und zu verwaltendes Satellitensystem für die zivile Navigation, das die Anforderungen aller Benutzerkategorien zur Bestimmung von Position, Geschwindigkeit und Zeit erfüllt.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 16-24)

Beschluss 98/434/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 15)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1-24)

Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11-21)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 10.09.2020

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