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Intermodaler Güterverkehr: PACT-Programm (1997-2001)

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Intermodaler Güterverkehr: PACT-Programm (1997-2001)

1) ZIEL

Förderung des kombinierten Verkehrs

2) RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2196/98 des Rates vom 1. Oktober 1998 über die Gewährung von Gemeinschaftsfinanzhilfen für innovatorische Aktionen zur Förderung des kombinierten Verkehrs [Amtsblatt L 277 vom 14.10.1998].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Verordnung werden die Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen für Pilotaktionen zur Förderung des kombinierten Verkehrs festgelegt (PACT-Programm).

Dieses Programm läuft über fünf Jahre (01.01.1997 - 31.12.2001) und ist für diesen Zeitraum mit 35 Millionen ECU ausgestattet.

Es werden damit folgende Ziele verfolgt:

  • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs sowohl in bezug auf den Preis als auch in bezug auf die Dienstqualität gegenüber dem Haus-Haus-Verkehr auf der Straße;
  • Förderung der Nutzung fortgeschrittener Technologie im kombinierten Verkehr;
  • Verbesserung der Möglichkeiten des Dienstleistungsangebots des kombinierten Verkehrs.

Die Verwirklichung dieser Ziele soll zur Förderung einer Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsträger beitragen.

Die unterstützten Aktionen müssen den Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes entsprechen. Die Aktionen dürfen sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Verkehrsachsen erstrecken, die teilweise außerhalb des Gemeinschaftsgebiets liegen (die Aktion muß sich auf das Gebiet zumindest eines Mitgliedstaats erstrecken, sie muß im Interesse der gemeinsamen Verkehrspolitik liegen).

In Betracht kommende Vorhaben müssen innovatorisch sein. Sie müssen von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts unterbreitet werden, die mindestens zwei Mitgliedstaaten angehören.

Die Verordnung enthält Bestimmungen über die in Betracht kommenden Vorhaben und Ausgaben. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist bei Maßnahmen praktischer Art auf einen Satz von 30 % der Gesamtkosten des Vorhabens und bei Durchführbarkeitsstudien auf einen Satz von 50 % begrenzt.

Die Verordnung enthält Bestimmungen über die Vorlage von Vorhaben, die der Kommission ermöglichen sollen, eine Auswahl zu treffen und über die Gewährung einer Finanzhilfe zu entscheiden. Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

  • Benennung des Vorhabens und der Antragsteller, allgemeine Ziele und beantragte Finanzhilfe;
  • Ziele des Vorhabens;
  • Beitrag des Vorhabens zur gemeinsamen Verkehrspolitik (Umweltverträglichkeit, Auswirkungen auf andere Verkehrsdienste usw.);
  • Merkmale des Vorhabens (Dauer, Marktgegebenheiten usw.);
  • detaillierter Finanzbogen.

Die Verordnung enthält Bestimmungen über die Finanzkontrolle und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beobachtung und Bewertung.

In der Verordnung werden die Projektträger zur Unterrichtung der Öffentlichkeit verpflichtet.

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

Das Programm Marco Polo ist die Ausweitung des Programms PACT welches am 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurde.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 2196/98

14.10.1998

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4) WEITERE ARBEITEN

Neues Programm MARCO POLO:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems [COM (2002) 54 - Amtsblatt C 126 E vom 28.5.2002]

Letzte Änderung: 12.08.2002

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