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Frequenzbände zur elektronischen Kommunikation

Frequenzbände zur elektronischen Kommunikation

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 87/372/EWG über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 900 MHz und 1 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der EU erbringen können

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 3 400-3 800 MHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, im Hinblick auf seine Ausweitung auf die harmonisierten Frequenzbänder 1 427-1 452 MHz und 1 492-1 517 MHz

Beschluss (EU) 2017/899 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191 zur Änderung des Beschlusses 2010/166/EU zur Einführung neuer Technologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Durchführungsbeschluss 2011/251/EU zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Beschluss 2010/267/EU über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können

Beschluss 2010/166/EU über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union

Entscheidung 2009/766/EG zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Entscheidung 2008/477/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Entscheidung 2008/411/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Entscheidung 2008/294/EG über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft

Entscheidung 2007/98/EG zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen

Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE UND DER BESCHLÜSSE?

  • Mit der Richtlinie 87/372/EWG werden in allgemeiner Weise die Frequenzbänder festgelegt, die für den Betrieb eines öffentlichen europaweiten zellularen digitalen Mobilfunkdienstes bis zum 1. Januar 1991 reserviert werden sollen, und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dazu aufgerufen, so schnell wie möglich die notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
  • Die EU-Gesetzgebung versucht durch eine Reihe von Beschlüssen und Entscheidungen bezüglich der Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste und Netze sowie weitere Anwendungen, die den Binnenmarkt betreffen, genutzt werden, die technische Zuweisung zu harmonisieren und die Genehmigung zur Nutzung der Funkfrequenz zu koordinieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 87/372/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2009/114/EG

Während Richtlinie 2009/114 des Rates die Zuweisung des 900-MHz-Bandes für das globale Mobilfunksystem (GSM) als dem System der technischen Referenz in diesem Band bestätigt, müssen die Mitgliedstaaten die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz (900-MHz-Band) für GSM- und UMTS-Systeme (Universelles mobiles Telekommunikationssystem) zugänglich machen sowie auch andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdiente erbringen können, die neben den GSM-Systemen koexistieren können, und das gemäß der Funkfrequenzpolitik in der EU.

EU-Bandbreitbeschlüsse

  • Die EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Frequenzbänder zur Verwendung für elektronische Kommunikationsdienste und Netzwerke lassen sich aufteilen in Beschlüsse, die der Harmonisierung der technischen Zuweisung dienen, und in Beschlüsse, die die Genehmigung der Frequenznutzung koordinieren.
  • Die Flexibilität wird erreicht durch möglichst technologie- und dienstneutrale Genehmigungen, um es den Frequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Frequenzbändern genutzt werden, die nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen für elektronische Kommunikationsdienste als verfügbar erklärt wurden.
  • Einschränkungen der Grundsätze der Dienst- und Technologieneutralität gelten nur in einer begrenzten Zahl von Fällen, insbesondere dann, wenn es notwendig ist, funktechnische Störungen zu vermeiden, die öffentliche Gesundheit zu schützen, eine angemessene technische Qualität der Dienste sicherzustellen oder wenn es um Ziele des öffentlichen Interesses geht.
  • Eine Vielzahl dieser Maßnahmen soll zudem die Zeitplanung der Zuteilung koordinieren, und zwar dadurch, dass die Mitgliedstaaten Rechte erteilen, harmonisierte Frequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und Netze zu verwenden. Dies umfasst den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der allgemeine Regeln für jede Funkfrequenz festlegt, die gemäß der Funkfrequenzpolitik (Entscheidung 676/2002/EG – siehe Zusammenfassung) harmonisiert wurde, und die Pionierbänder für drahtlose breitbandige elektronische 5G-Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste (3,6-Gigahertz (GHz) und 26-GHz-Bänder). Diese werden durch eine Reihe weiterer Bänder in niedrigeren Frequenzen ergänzt.
  • Der Beschluss 2017/899 entscheidet dementsprechend über die Frist für die Verwendung des 700-MHz-Bands, während Artikel 6 des Beschlusses 243/2012/EU ein mehrjähriges Programm der Funkfrequenzpolitik für 800 MHz und andere harmonisierte Bänder (3,6 GHz, 2,6 GHz, 900 und 1800 MHz) einführt.
  • Die in diesen Beschlüssen harmonisierten Frequenzbänder sind folgende:
    • Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der EU bereitzustellen sind;
    • Funkfrequenz zur Nutzung durch Geräte mit geringer Reichweite;
    • Frequenznutzung für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen;
    • Frequenzband 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzband 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzbänder 900 MHz und 1 800 MHz für terrestrische Systeme;
    • Funkfrequenz für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen;
    • Frequenzband 790-862 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzbänder 1 980-2 010 MHz und 2 170-2 200 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzband 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme und dessen Erweiterung in den Frequenzbändern 1 427-1 452 MHz und 1 492-1 517 MHz;
    • Frequenzband 694-790 MHz für terrestrische Systeme;
    • Frequenzband 470-790 MHz;
    • Frequenzband 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme.

WANN TRETEN DIE RICHTLINIE UND DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Die Richtlinie 87/372/EWG ist am 30. Juni 1987 in Kraft getreten und musste bis 1988 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die mit der Richtlinie 2009/114/EG eingeführten Änderungen mussten von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Mai 2010 in nationales Recht umgesetzt werden.

Beschluss

Geltungsbeginn

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173

09.2.2022

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667

19.5.2020

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636

12.5.2020

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590

30.4.2020

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784

Mai 2019

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235

26.1.2019

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661

27.4.2018

Beschluss (EU) 2017/899

14.6.2017

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191

02.2.2017

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317

19.12.2016

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687

02.5.2016

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750

11.5.2015

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU

05.5.2014

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU

13.11.2013

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU

06.11.2012

Durchführungsbeschluss 2011/251/EU

19.4.2011

Beschluss 2010/267/EU

11.5.2010

Beschluss 2010/166/EU

20.3.2010

Beschluss 2009/766/EG

19.10.2009

Beschluss 2008/477/EG

13.6.2008

Beschluss 2008/411/EG

Mai 2008

Beschluss 2008/294/EG

07.4.2008

Beschluss 2007/98/EG

14.2.2007

Beschluss 2006/771/EG

09.11.2006

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85-86).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 87/372/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 605) (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 29-39).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz (ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 6-12).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz (ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 3-11).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 19-22).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission vom 14. Mai 2019 zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 13-22).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 3 400-3 800 MHz (ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 135-143).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661 der Kommission vom 26. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, im Hinblick auf seine Ausweitung auf die harmonisierten Frequenzbänder 1 427-1 452 MHz und 1 492-1 517 MHz (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 127-133).

Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 131-137).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/166/EU zur Einführung neuer Technologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 63-68).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 67-71).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 der Kommission vom 28. April 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union (ABl. L 118 vom 4.5.2016, S. 4-15).

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 27-31).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 18-25).

Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 48-51).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 84-88).

Durchführungsbeschluss 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 9-10).

Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95-101).

Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 38-41).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32-35).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37-41).

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 19-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 409) (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32-34)

Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66-70).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1-6).

Letzte Aktualisierung: 07.11.2022

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