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Recht auf Verbleib der Arbeitnehmer

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Recht auf Verbleib der Arbeitnehmer

1) ZIEL

Festlegung der Bedingungen für die Schaffung und Ausübung des Rechts der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben

2) RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben [Amtsblatt L 142 vom 30.6.1970]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung findet auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen sind, sowie auf ihre Familienangehörigen Anwendung.

Das Recht, unbefristet im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, hat:

  • der Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort mindestens drei Jahre ständig aufgehalten hat;
  • der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat;
  • der Arbeitnehmer, der nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, seinen Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehält und in der Regel jeden Tag, mindestens jedoch einmal in der Woche dorthin zurückkehrt.

Flexiblere Bedingungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts und/oder der Beschäftigung sind für Sonderfälle vorgesehen.

Die Ausübung des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wird ausgedehnt auf die Familienangehörigen des Arbeitnehmers. Ist der Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, so haben seine Familienmitglieder unter bestimmten Bedingungen das Recht, sich dort ständig aufzuhalten.

Der Begünstigte verfügt zur Ausübung seines Verbleiberechts über eine Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung dieses Rechts. Er kann während dieser Zeit das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen, ohne sein Verbleiberecht zu beeinträchtigen. Für die Ausübung dieses Rechts sind keinerlei Formalitäten vorgeschrieben.

Der Begünstigte hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Gültigkeit von mindestens fünf Jahren haben muss und deren Gebühr die Ausstellungsgebühr für Personalausweise für Inländer nicht übersteigen darf. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

Das Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern gilt für die Begünstigten der vorliegenden Verordnung.

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten günstiger sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten fördern die erneute Niederlassung von Arbeitnehmern in ihrem Hoheitsgebiet, die dieses verlassen haben, nachdem sie dort lange Zeit dauernd ihren Wohnsitz hatten und dort eine Beschäftigung ausübten, und wieder dorthin zurückkehren möchten, wenn sie das Ruhestandsalter erreicht haben oder dauernd arbeitsunfähig sind.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Entwicklung der demographischen Lage im Großherzogtum Luxemburg auf Antrag dieses Staates für die Ausübung des Verbleiberechts im luxemburgischen Hoheitsgebiet andere als in dieser Verordnung vorgesehene Bestimmungen erlassen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

20.7.1970

-

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.5.2001 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [KOM(2001) 257 endg. - Amtsblatt C 270 E vom 25.9.2001]

Letzte Änderung: 18.04.2003

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