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Aufenthaltsrecht von Studenten

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Aufenthaltsrecht von Studenten

Die Richtlinie soll gewährleisten den Zugang zur beruflichen Bildung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gewährleisten, indem die Rahmenbedingungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts vorgegeben werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten.

Außer Kraft gesetzt durch:

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG

ZUSAMMENFASSUNG

Auf Grund einer Beschwerde des Europäischen Parlaments hat der Gerichtshof die Richtlinie 90/366/EWG des Rates am 7. Juli 1992 für nichtig erklärt, aber gleichzeitig entschieden, dass ihre Wirkungen bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie 93/96/EWG fortgelten.

Alle Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Ausübung des Aufenthaltsrechts zu erleichtern, mit dem Ziel, den Zugang zur beruflichen Bildung zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten erkennen das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zu, der Angehöriger eines Mitgliedstaates ist und über dieses Recht nicht auf Grund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verfügt. Dieser hat der zuständigen nationalen Behörde eine Erklärung abzugeben oder nach Wahl auf andere Weise nachzuweisen, dass er über die erforderlichen Mittel verfügt, mit denen gewährleistet werden kann, dass er während seines Aufenthalts die Sozialhilfe des Aufnahmestaates nicht in Anspruch nimmt. Er muss ferner in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sein, um dort als Haupttätigkeit eine Berufsausbildung zu absolvieren, und für sämtliche Krankheitsfälle im Aufnahmestaat versichert sein.

Das Aufenthaltsrecht der Studenten erstreckt sich auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder.

Auf Grund dieser Richtlinie erwirbt ein aufenthaltsberechtigter Student kein Anrecht auf Zahlung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmestaat.

Der Aufnahmestaat erteilt eine jährlich zu erneuernde Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die tatsächliche Dauer der absolvierten Berufsausbildung beschränkt werden kann. Einem Familienmitglied, das nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates ist, wird ein der Aufenthaltserlaubnis des Angehörigen eines Mitgliedstaates, vom dem es abhängt, gleichwertiges Aufenthaltsdokument ausgestellt. Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder des Angehörigen eines Mitgliedstaates sind berechtigt, auf dem gesamten Gebiet dieses Mitgliedstaates einer entlohnten oder nichtentlohnten Beschäftigung nachzugehen, (selbst wenn sie nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind).

Die Mitgliedstaaten dürfen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

Die Kommission wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und daraufhin alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen und diesen dem Rat und dem Europäischen Parlament vorlegen. Die Kommission wird mit besonderer Aufmerksamkeit die Schwierigkeiten, die sich bei der Gewährung des Aufenthaltsrechts ergeben können, beobachten. Sie wird dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung möglicher Schwierigkeiten unterbreiten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/96/EWG

-

31.12.1993

ABl. L 317 vom 18.12.1993

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 18. März 1999 betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 - (Aufenthaltsrecht) [KOM(99) 127 endg.].

Ursprünglich auf erwerbstätige Personen beschränkt, wurde das Recht auf Freizügigkeit auf sämtliche Angehörige der Mitgliedstaaten ausgedehnt, auch wenn diese nicht erwerbstätig sind. Diese an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Erweiterung des Aufenthaltsrechts wurde durch die Einführung des Artikels 8A in den EG-Vertrag (neuer Artikel 18) durch den Vertrag von Maastricht formell bekräftigt. Dieser Artikel erteilt jedem Bürger das persönliche Grundrecht, sich auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und niederzulassen.

Die Umsetzung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 hat zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen fast alle Mitgliedstaaten geführt. Lediglich drei Staaten hatten die Richtlinien fristgerecht umgesetzt. Die Verfahren wurden jedoch eingestellt, sobald die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien getroffen wurden.

Die Bewertung der konkreten Durchführung der Richtlinien erfolgte anhand von Briefen, Beschwerden und Petitionen an das Europäische Parlament und einer Umfrage bei ehemaligen Kommissionsbeamten, die sich nach Versetzung in den Ruhestand in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsland bzw. dem Land ihrer letzten dienstlichen Verwendung niedergelassen haben. Man hat diesen Informationen die Feststellungen des Eurojusberaternetzes und des Wegweiserdienstes für Bürger (Bürger Europas) hinzugefügt. Diese Bewertungen haben die Schwierigkeiten, mit denen die Bürger zu kämpfen haben, hervorgehoben, und zwar: Unsicherheit in Verfahrensfragen, langwierige und komplizierte Behördengänge bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis u.s.w. Die Behörden haben insbesondere Schwierigkeiten mit der Bewertung, ob die Auflagen bezüglich der Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel erfüllt sind. Die ersten Schlussfolgerungen weisen auf die Notwendigkeit hin:

  • Die Bürger besser zu informieren;
  • auf der Einhaltung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu bestehen;
  • die Verständlichkeit des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Freizügigkeit von Personen zu verbessern und es um den Begriff der Unionsbürgerschaft neu zu ordnen;
  • Überlegungen hinsichtlich grundlegender Änderungen des bestehenden Rechts anzustellen.

Zweiter Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 (Aufenthaltsrecht) [KOM(2003) 101 endg.].

Dies ist der zweite Bericht zur Durchführung der drei Richtlinien über das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit), die keiner Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nachgehen („nicht erwerbstätig"); er erstreckt sich über den Zeitraum 1999-2002.

Bericht der Kommission vom 5. April 2006 an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 (Aufenthaltsrecht) [KOM(2006) 156 endg.].

Fünfzehn Jahre nach Annahme der Richtlinie 90/365/EWG ist die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften grundsätzlich zufrieden stellend, wie die sinkende Zahl von Verstößen zeigt. Allerdings gingen bei der Kommission verschiedene Beschwerden aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie ein.

So richtete die Kommission beispielsweise am 13. Dezember 2005 an Italien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Dekret des Präsidenten Nr. 54 vom 18. Januar 2002, das der Richtlinie 93/96 insofern entgegensteht, als darin von Studenten der Nachweis ausreichender Existenzmittel verlangt wird; auch ihre Familienangehörigen müssen danach einen gesonderten Nachweis ausreichender Existenzmittel beibringen. Gemäß den Urteilen des Gerichtshofs vom 25. Mai 2000 (Kommission gegen Italienische Republik) und vom 20. September 2001 (Grzelczyck) dürfen die Mitgliedstaaten von den Studenten keinen Nachweis darüber verlangen, dass sie über Existenzmittel in bestimmter Höhe verfügen; vielmehr müssen sie sich mit der vom Studenten nach eigener Wahl abgegebenen Erklärung zufrieden geben.

Letzte Änderung: 09.07.2007

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