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Die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, öffentlichen Lieferaufträgen und öffentlichen Dienstleistungsaufträgen

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Die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, öffentlichen Lieferaufträgen und öffentlichen Dienstleistungsaufträgen

Dieses Gesetz soll einen offenen Markt für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die faire Anwendung der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sicherstellen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie 2004/18/EG legt Vorschriften für die Europäische Union (EU) bezüglich der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge fest. Sie soll sicherstellen, dass das Vergabeverfahren gerecht und für Bieter im gesamten EU-Raum offen ist.

Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für die meisten öffentlichen Aufträge; ausgenommen sind Aufträge im Bereich der Versorgung (Wasser, Verkehr, Energie und Postdienste), Telekommunikationsdienstleistungen, Dienstleistungskonzessionen (etwa der Betrieb eines bestehenden Parkhauses) sowie bestimmte Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit.

4 Arten von Verfahren

  • Offen: Beliebige Parteien können ein Angebot abgeben;
  • Nichtoffen: Beliebige Parteien können sich um die Teilnahme bewerben und der öffentliche Auftraggeber entscheidet, welche Parteien zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden;
  • Verhandlungsverfahren: öffentliche Auftraggeber führen direkte Verhandlungen über die Auftragsbedingungen;
  • Bei hochkomplexen Verträgen erörtert der öffentliche Auftraggeber Anforderungen und Lösungen mit den Kandidaten, die zu diesem Verfahren zugelassen wurden (der „wettbewerbliche Dialog“).

Transparenz

Transparenz wird dadurch gewährleistet, dass Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge im Amtsblatt der EU und in der TED-Datenbank , sowie auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. Um keinen Bieter zu bevorzugen, müssen alle Veröffentlichungen die gleichen Angaben enthalten, unter anderem folgende:

  • Angebotsfristen,
  • Sprache(n), in der Angebote zu veröffentlichen sind,
  • Zuschlagskriterien und ihre jeweilige Gewichtung,
  • Den Anboten beizulegende Bescheinigungen/Unterlagen, die dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die Eignung eines Kandidaten zur Erfüllung eines Auftrags zu evaluieren.

Zuschlagserteilung

Der Zuschlagserteilung liegen folgende Kriterien zugrunde:

  • Das wirtschaftlich günstigste Angebot (anhand von Kriterien wie Qualität, Preis, technischer Wert, Kundendienst; oder
  • Der niedrigste Preis.

Schwellenwerte

Die Richtlinie gilt für alle öffentlichen Aufträge, deren Wert einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre berechnet.

Zum 1. Januar 2014 lauten die wichtigsten Schwellenwerte für öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1336/2013, wie folgt:

Zentrale Regierungsbehörden

  • Bauaufträge, Baukonzessionen, subventionierte Bauaufträge: 5 186 000 EUR.
  • Alle Wettbewerbe (zum Beispiel um Architektenpläne), alle Verträge betreffend durch öffentliche Auftraggeber subventionierte Dienstleistungen und alle Verträge betreffend die im Anhang IIA aufgeführten Dienstleistungen (ausgenommen F&E-Leistungen und bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen): 134 000 EUR;
  • Verträge betreffend die im Anhang IIB aufgeführten Dienstleistungen sowie F&E-Leistungen und bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen: 207 000 EUR;
  • Alle Lieferaufträge, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, welche nicht auf dem Gebiet der Verteidigung tätig sind: 134 000 EUR.

Lieferaufträge, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, welche tätig auf dem Gebiet der Verteidigung sind: (i) betreffend die im Anhang V aufgeführten Produkte: 134 000 EUR; (ii) betreffend sonstige Produkte: 207 000 EUR.

Nachgeordnete Behörden

  • Bauaufträge, Baukonzessionen, subventionierte Bauaufträge: 5 186 000 EUR.
  • Alle Dienstleistungsaufträge, alle Wettbewerbe, subventionierte Dienstleistungsverträge, alle Lieferaufträge: 207 000 EUR.

Die Richtlinie 2004/18/EG bleibt bis zum 18.4.2016 in Kraft, dem Datum, an dem eine neue, sie ersetzende Richtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) in Kraft tritt.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, 30.4.2004, S. 114-240)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2004/18/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, 30.4.2004, S. 1-113)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, 28.3.2014, S. 65-242)

Letzte Aktualisierung: 30.09.2015

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