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Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

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Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

Diese Richtlinie legt die Anforderungen für die Zusammensetzung und Etikettierung von Lebensmitteln fest, die für eine besondere kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG. Sie legt die Anforderungen für die Zusammensetzung und Etikettierung von Lebensmitteln fest, die für eine besondere kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind und als solche ausgewiesen sind.

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden:

  • Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration;
  • Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nachstehend genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Die Zusammensetzung der von dieser Richtlinie erfassten Lebensmittel muss den in Anhang I aufgeführten Kriterien entsprechen.

Die Bezeichnung, unter der die Erzeugnisse zum Verkauf angeboten werden, lautet:

  • für Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration: „Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung";
  • für Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden: „Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung".

Die Etikettierung der oben genannten Erzeugnisse muss neben den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG genannten Einzelheiten folgende Angaben aufweisen:

  • Brennwert (in Kilojoule und Kilokalorien) sowie Protein-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt in Zahlenwerten je angegebene Menge des gebrauchsfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses;
  • die durchschnittliche Menge aller Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang I Punkt 5 Vorschriften niedergelegt sind, in Zahlenwerten je angegebene Menge des gebrauchsfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses. Ferner sind für Erzeugnisse, die eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration ersetzen sollen, Angaben über die in der Tabelle des Anhangs I Punkt 5 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe zusätzlich in Prozent der Werte im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben;
  • erforderlichenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;
  • führt ein gemäß den Hinweisen des Herstellers verwendetes Erzeugnis zu einer täglichen Einnahme von mehr als 20 g Polyalkoholen, die Angabe, dass das Erzeugnis laxative Wirkung haben kann;
  • eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;
  • Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration:- eine Erklärung, dass das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthält;- eine Erklärung, dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztlichen Rat verwendet werden sollte;
  • bei Erzeugnissen, die eine oder mehrere Mahlzeiten der Tagesration ersetzen: eine Erklärung, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

Die Etikettierung und die Verpackung der Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der auf Grund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/8/EG

17.3.1997

30.9.1997,Zulassung des Handel mit der Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen: 1.10.1997, Verbot des Handels mit nicht der Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen: 31.3.1999.

ABl. L 55 vom 6.3.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2007/29/EG

20/06/07

30.11.2007

ABl. L 139 vom 31.5.2007

See also

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz abrufbar (EN).

Letzte Änderung: 09.08.2007

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