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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Spritzverhinderungsvorrichtungen (bis 2014)

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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Spritzverhinderungsvorrichtungen (bis 2014)

1) ZIEL

Angleichung der nationalen Bauartgenehmigungsverfahren für Spritzverhinderungsvorrichtungen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Systeme für Spritzverhinderungsvorrichtungen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern [Amtsblatt L 103 vom 23.4.1991].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, Wasserspritzer oder das Hochschleudern von Schlamm und Splitt durch die Reifen fahrender Fahrzeuge zu vermindern.

Die Mitgliedstaaten erteilen für jeden Typ einer Spritzverhinderungsvorrichtung, der den im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten Vorschriften genügt, ein EG-Genehmigungszeichen.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Spritzverhinderungsvorrichtungen, die das EG-Genehmigungszeichen tragen, nicht verbieten oder beschränken.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten, sobald sie ein EG-Genehmigungszeichen für einen Typ von Spritzverhinderungsvorrichtung erteilt haben.

Ein Mitgliedstaat kann eine genehmigte Vorrichtung vorübergehend aus dem Verkehr ziehen, wenn er der Ansicht ist, dass diese nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt. Er teilt dies der Kommission mit, die die Gründe für seine Entscheidung prüft und die geeigneten Maßnahmen ergreift.

Die Anhänge enthalten die Begriffsbestimmungen, die Vorschriften betreffend die EG-Bauartgenehmigung für Spritzverhinderungsvorrichtungen und die EG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus der Spritzverhinderungsvorrichtungen, der Übereinstimmung der Produktion, der Einstellung der Produktion sowie Zeichnungen für die Vorrichtungen.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 91/226/EWG

10.4.1991

10.4.1992

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 13.07.2005

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