EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren

1) ZIEL

Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Dieselmotoren.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gas- und partikelförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen [Amtsblatt L 36 vom 9.2.1988].

Geändert durch folgende Maßnahme:

Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 [Amtsblatt L 295 vom 25.10.1991]

Richtlinie 1999/95/EG des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 [Amtsblatt L 40 vom 17.2.1996]

Richtlinie 1999/96/EG des Rates vom 13. Dezember 1999 [Amtsblatt L 44 vom 16.2.2000]

Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 [Amtsblatt L 107 vom 18.4.2001].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinien stehen in Verbindung mit der Erteilung von Typgenehmigungen (damals: Betriebserlaubnissen) für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG behandelt worden sind.

In den Richtlinien werden Grenzwerte für die Emission gas- und partikelförmiger Schadstoffe (Kohlenmonoxid, unverbrannte Kohlenwasserstoffe und Stickoxide) aller Kraftfahrzeuge festgelegt, die

  • einen Dieselmotor besitzen;
  • für das Fahren auf Straßen bestimmt sind;
  • nicht notwendigerweise eine Karosserie besitzen;
  • mindestens vier Räder haben;
  • eine konstruktionsbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h haben.

Nicht unter die Richtlinien fallen Schienenfahrzeuge, Traktoren, landwirtschaftliche Maschinen und Maschinen zum Einsatz auf Baustellen.

Ein Antrag auf EG-Typgenehmigung oder einzelstaatliche Betriebserlaubnis ist vom Hersteller oder seinem Beauftragten bei einem Mitgliedstaat zu stellen.

Der jeweilige Mitgliedstaat erteilt die Typgenehmigung für alle von einem Dieselmotor angetriebenen Fahrzeuge und alle Dieselmotoren als technische Einheit, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinien genügen.

Der Hersteller oder sein Beauftragter stellt für jeden Fahrzeug- oder Dieselmotortyp, der gemäß dem Typ hergestellt wurde, für den die Typgenehmigung gilt, ein Konformitätszertifikat aus.

Jeder konform mit dem Typ, für den die Typgenehmigung gilt, hergestellte Motor muss eine Kennzeichnung tragen, die folgende Angaben enthält:

  • die Nummer der Typgenehmigung im Anschluss an den oder die Kennbuchstaben des Landes, das die EG-Typgenehmigung ausgestellt hat;
  • die Fabrik- oder Handelsmarke des Motorherstellers;
  • die Handelsbezeichnung des Herstellers.

Der Hersteller eines Dieselmotors ist für die Herstellung jedes Dieselmotors verantwortlich, der konform zur Typgenehmigung hergestellt wurde.

Die Mitgliedstaaten dürfen Verkauf, Zulassung, Inbetriebnahme oder Benutzung von Fahrzeugen mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren, der (die) den Bestimmungen dieser Richtlinien genügt, nicht verbieten. Nur Kraftfahrzeuge und Motoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinien genügen, dürfen in den Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht, verkauft oder benutzt werden.

Verfahren für die Anpassung der Bestimmungen dieser Richtlinien an den technischen Fortschritt.

Bestimmungen für eine zweite Phase der Verringerung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor.

Mit der Richtlinie 96/1/EG, die implizit durch die Richtlinie 1999/96/EG aufgehoben wurde, wurde für leistungsschwache Dieselmotoren für Nutzfahrzeuge eine Abweichung von dem ab 1. Oktober 1995 geltenden Grenzwert gemäß der Richtlinie 91/542/EWG (aufgehoben) gestattet. Außerdem durften die Mitgliedstaaten durch steuerliche Anreize das Inverkehrbringen von Fahrzeugen fördern, die den Bestimmungen dieser Richtlinie genügten, und ein neues statistisches Verfahren zur Produktionsüberwachung einführen.

Die Richtlinie 1999/96/EG ändert die Richtlinie 88/77/EG und zielt darauf ab, die Anforderungen der Gemeinschaft bei der Begrenzung der Schadstoffemissionen von neuen, für den Antrieb von Fahrzeugen bestimmten Dieselmotoren für Lastkraftwagen zu verschärfen. Die Richtlinie enthält auch neue Vorschriften für Schadstoffemissionen von neuen Motoren für Lastkraftwagen, die mit Erdgas (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden.

Außerdem führt die Richtlinie Maßnahmen zur Einführung eines neuen Konzepts besonders umweltfreundlicher Fahrzeuge (Enhanced Environmentally Friendly Vehicles, EEV) und Vorschriften für die Typgenehmigung von Motoren und Fahrzeugen, die den alternativen Kraftstoff Ethanol verwenden ein.

Die Richtlinie soll insbesondere folgendes einführen:

  • neue, strikte Emissionsziele für die Typgenehmigung von Fahrzeugen und Motoren zur Erfüllung der EEV-Definition;
  • ein erweiteter Rahmen für die Anwendung steuerlicher Anreize zur Förderung der Nutzung von Fahrzeugen, die der EEV-Definition entsprechen;
  • Änderungen der Typgenehmigungsverfahren für EEV-Fahrzeuge;
  • ein neuer technischer Anhang mit Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Ethanol-Kraftstoff betriebenen Dieselmotoren.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 88/77/EWG

16.12.1987

1.7.1988

Abl. L 36 vom 9.2.1988

Richtlinie 1999/96/EG

16.2.2000

1.7.2000

Abl. L 44 vom 16.2.2000

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Aufhebung der Richtlinie 88/77/EWG durch die Richtlinie 2005/55/EG des Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, vorgesehen durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen [Amtsblatt L 275 vom 20.10.2005]

Mitteilung - KOM (2000) 626 endgültig Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2000 - Bericht über das Programm Auto-Öl II. In dieser Mitteilung werden das Konzept und die Hauptergebnisse des Programms Auto-Öl II dargestellt. Sie berichtet über den Stand bestimmter Legislativvorschläge und enthält Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Im Rahmen des Programms wird aufgrund einer Schätzung der Straßenverkehrsemissionen bis 2020 ein Rückgang der Emissionen regulierter Schadstoffe auf unter 20 % ihres jeweiligen Wertes im Jahr 1995 erwartet, während die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2005 weiter zunehmen werden. Der Beitrag des Verkehrs zu den gesamten Emissionen (CO2 ausgenommen) dürfte im Zeitraum 1990 - 2010 abnehmen, während der Anteil der übrigen Bereiche steigt. Das Programm Auto-Öl II sieht eine Verbesserung der Luftqualität in Städten bis zum Jahr 2010 vor. Feststoffteilchen, der Gehalt an troposphärischem Ozon auf regionaler Ebene und die festgestellten Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid sind die wichtigsten Aufgabenbereiche. Bei der Bewertung des Programms konnten rentable Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Zwei- und Dreiradfahrzeugen aufgezeigt werden. Nicht technische Maßnahmen haben ihr Potential zur Emissionsverringerung und Kostensenkung in Städten unter Beweis gestellt. Das Programm hat gezeigt, dass steuerliche Maßnahmen aus umweltpolitischer und wirtschaftlicher Sicht eine brauchbare Lösung sind. Es führte zu dem Schluss, dass bei der Festlegung rentabler Maßnahmen ein integriertes Konzept der Emissionsquellen, Schadstoffe und Maßnahmen zugrunde zu legen ist.

Letzte Änderung: 16.01.2007

Top