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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: zulässiger Geräuschpegel

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: zulässiger Geräuschpegel

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union über die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge, die auf einer vollständigen Harmonisierung beruhen.

RECHTSAKT

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 42 vom 23.2.1970].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinien gelten für Kraftfahrzeuge, die zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h; eine Ausnahme bilden Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie fahrbare Maschinen.

Die Richtlinien legen Grenzwerte für den Geräuschpegel der mechanischen Bauteile und der Auspuffvorrichtung der betreffenden Kraftfahrzeuge fest. Diese Grenzwerte liegen zwischen 74 dB(A) für Personenkraftwagen und 80 dB(A) für leistungsstarke Nutzfahrzeuge.

Die zulässigen Grenzwerte richten sich nach den Fahrzeugklassen:

  • Personenkraftwagen;
  • öffentliche Verkehrsmittel;
  • Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern.

Die Mitgliedstaaten müssen die für die Betriebserlaubnis festgelegten Geräuschpegelgrenzwerte bis zum 1. Oktober 1994 veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung betreffen:

  • den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, weder verweigern noch untersagen;
  • die Inbetriebnahme einer Auspuffvorrichtung oder einer technischen Einheit nicht untersagen, wenn für den betreffenden Typ die Betriebserlaubnis erteilt worden ist.

Steuerliche Anreize der Mitgliedstaaten, die darauf abzielen, den neuen Grenzwerten schon vorzeitig zu genügen, sind zulässig, wenn sie:

  • nicht diskriminierend;
  • zeitlich begrenzt sind;
  • wesentlich unter den Kosten der eingebauten Vorrichtungen liegen;
  • für Fahrzeuge gelten, die so ausgerüstet sind, dass den künftigen europäischen Normen schon vorzeitig entsprochen wird.

Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis für die einzelnen Typen von Kraftfahrzeugen, Auspuffvorrichtungen und technischen Einheiten (Austauschschalldämpferanlagen):

  • der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller oder seinem Beauftragten zu stellen;
  • der Antrag muss die in den Richtlinien geforderten Angaben enthalten;
  • es sind mehrere Betriebserlaubnisprüfungen vorgesehen;
  • erfüllt der Fahrzeugtyp, die Auspuffvorrichtung oder die technische Einheit die Prüfanforderungen, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen EWG-Betriebserlaubnisbogen aus.

Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 30.6.2027 durch die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 70/157/EWG

10.2.1970

10.8.1971 - 1.7.1973

ABl. L 42 vom 23.2.1970

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 73/350/EWG

16.11.1973

-

ABl. L 321 vom 22.11.1973

Richtlinie 77/212/EWG

10.3.1977

31.3.1977

ABl. L 66 vom 12.3.1977

Richtlinie 81/334/EWG

28.4.1981

31.12.1981

ABl. L 131 vom 18.5.1981

Richtlinie 84/372/EWG

5.7.1984

30.9.1984

ABl. L 196 vom 26.7.1984

Richtlinie 84/424/EWG

4.9.1984

31.12.1984

ABl. L 238 vom 6.9.1984

Richtlinie 87/354/EWG

29.6.1987

31.12.1987

ABl. L 192 vom 11.7.1987

Richtlinie 89/491/EWG

25.7.1989

1.1.1990

ABl. L 238 vom 15.8.1989

Richtlinie 92/97/EWG

16.11.1992

30.6.1993

ABl. L 371 vom 19.12.1992

Richtlinie 96/20/EWG

3.5.1996

30.9.1996

ABl. L 92 vom 13.4.1996

Richtlinie 99/101/EG

17.1.2000

31.3.2000

ABl. L 334 vom 28.12.1999

Richtlinie2007/34/EG

5.7.2007

5.7.2007

ABl. L 155 vom 15.6.2007

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.06.2013.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG [Amtsblatt L 158 vom 27.5.2014].

Letzte Änderung: 02.07.2014

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