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Abkommen mit Russland über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt

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Abkommen mit Russland über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt

Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. sollen die Verwaltungsformalitäten verringert, die Behandlung von Visaanträgen beschleunigt und bestimmte Personenkategorien von der Antragsgebühr befreit werden.

Am gleichen Tag ist ein Abkommen über die Rückübernahme von illegal eingereisten Personen in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Beschluss 2007/340/EG des Rates vom 19. April 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss wird das Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Kurzzeitvisa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Kraft gesetzt.

Dem Beschluss sind das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Russland sowie ein Protokoll zum Abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, als Anhang beigefügt.

Inhalt des Abkommens

Folgende Kategorien von Bürgern haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

  • Angehörige offizieller Delegationen: eine offizielle Einladung an Treffen und von einer Behörde eines Mitgliedstaats bzw. Russlands ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist;
  • Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Russland oder umgekehrt befördern: ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands Russlands oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats;
  • Geschäftsleute: ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
  • Journalisten: eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist, sowie eine von seinem Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt;
  • Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal: ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;
  • Enge Verwandte: ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;
  • Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten: ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;
  • Schüler, Studenten und begleitendes Lehrpersonal: ein schriftliches Ersuchen oder eine Einschreibebescheinigung der Gastschule oder Gastuniversität.

Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und Russlands stellen folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa aus mit einer Gültigkeit von bis zu:

  • fünf Jahren für Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten sowie für die Ehepartner und Kinder von EU-Bürgern bzw. Staatsangehörigen Russlands, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei des Abkommens rechtmäßig wohnhaft sind;
  • 1 Jahr für Geschäftsleute, Lkw-Fahrer internationaler Frachttransporte zwischen der Russischen Föderation und den Mitgliedstaaten, Teilnehmer an internationalen sportlichen, wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen und Journalisten. Die Gültigkeitsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 2 bis 5 Jahre verlängert werden.

Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben. Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

  • Verwandte, Ehepartner und Kinder des Antragstellers
  • Angehörige offizieller Delegationen
  • Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente und Verfassungsgerichte und Oberste Gerichte
  • Schüler, Studenten und begleitendes Lehrpersonal
  • Behinderte und erforderliche Begleitpersonen
  • Teilnehmer an internationalen sportlichen Veranstaltungen
  • Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen
  • Personen, die aus medizinischen oder familiären Gründen einreisen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen.

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und Russlands entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag. Diese Frist kann auf bis zu 30 Tage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige Russlands, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlandes gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung des Mitgliedstaats bzw. Russlands ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Hintergrund

In der anlässlich des Gipfeltreffens von St. Petersburg vom 31. Mai 2003 angenommenen Gemeinsamen Erklärung kamen die Europäische Union und die Russische Föderation überein, die Bedingungen für Reisen ohne Visumzwang als langfristige Perspektive zu prüfen, gestützt auf die gemeinsame Erklärung über die EU-Erweiterung und die Beziehungen zwischen der EU und Russland vom 27. April 2004, in der die Absicht der EU und der Russischen Föderation bekräftigt wird, die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen. Am gleichen Tag wie dieses Abkommen wurde auch ein Abkommen über die Rückübernahme von illegal eingereisten Personen geschlossen.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/340/EG

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ABl. L 129 vom 17.5.2007

Letzte Änderung: 16.06.2007

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