EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Aufnahme von biometrischen Daten in Pässe und Reisedokumente

Aufnahme von biometrischen Daten in Pässe und Reisedokumente

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den EU-Ländern ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Durch die Verordnung sollen die Sicherheitsmerkmale, darunter biometrische Identifikatoren*, vereinheitlicht werden, um von den EU-Ländern ausgestellte Pässe und Reisedokumente vor Fälschungen zu schützen.
  • Die Verordnung wurde im Jahr 2009 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009, um vor allem Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren und für Personen festzulegen, die physisch nicht in der Lage sind, Fingerabdrücke für Reisedokumente abzugeben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die biometrischen Daten in den Pässen und Reisedokumenten dienen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers. Der Inhaber ist berechtigt, die personenbezogenen Daten im Pass oder Reisedokument zu überprüfen, und kann gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung beantragen. Die Erfassung und Speicherung biometrischer Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten.

Pässe und Reisedokumente müssen ein Speichermedium (Chip) für digitale Daten enthalten, das einen hohen Sicherheitsstandard bietet und eine ausreichende Kapazität hat, um Vollständigkeit, Echtheit und Vertraulichkeit dieser Informationen zu gewährleisten. Das Speichermedium enthält ein Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen werden (anstatt die einzelnen Finger zu rollen, Nagel zu Nagel). Diese in interoperablen Formaten gespeicherten Daten müssen gesichert werden.

Die EU-Länder benennen nach nationalem Recht Behörden und Stellen, die zum Zugriff auf die im Speichermedium der Dokumente gespeicherten Daten befugt sind, vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Bestimmungen des EU-Rechts oder internationaler Übereinkünfte. Um sicherzustellen, dass die Verschlusssachen über Sicherheitsmerkmale und Produktionsdetails nicht mehr Personen als erforderlich zugänglich gemacht werden, bestimmt jedes EU-Land nur eine einzige Stelle für die Herstellung der Pässe und Reisedokumente, wobei es den EU-Ländern freigestellt ist, diese Stelle erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen teilt jedes EU-Land den Namen der zuständigen Stelle der Europäischen Kommission und den anderen EU-Ländern mit.

Die Mindestsicherheitsnormen, denen die von den EU-Ländern ausgestellten Pässe und Reisedokumente entsprechen müssen, sind im Anhang der Verordnung aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese Spezifikationen werden durch Spezifikationen ergänzt, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern. Diese zusätzlichen Spezifikationen werden durch Durchführungsrechtsakte der Kommission erlassen, entsprechen internationalen Normen und beziehen sich auf

  • weitere Sicherheitsmerkmale;
  • das Speichermedium und seine Sicherung;
  • gemeinsame Qualitätsanforderungen für das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke.

Im Jahr 2018 erließ die Kommission einen Durchführungsbeschluss zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten, mit dem ähnliche bisherige Beschlüsse aufgehoben und ersetzt wurden.

Gemäß der Änderungsverordnung (EG) Nr. 444/2009 sind folgende Personengruppen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit: Kinder unter zwölf Jahren (die Altersgrenze ist vorläufig) und Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Die biometrischen Identifikatoren werden nur von qualifizierten und ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden, die für die Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten zuständig sind, erfasst. Pässe und Reisedokumente müssen in Übereinstimmung mit internationalen Vorgaben in Form von Einzeldokumenten ausgestellt werden.

Aufgrund der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (Schengen-Besitzstand) beteiligten sich Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland nicht an dieser Verordnung, die für diese Länder daher nicht bindend war. Dänemark beschloss jedoch, sie in nationales Recht umzusetzen. Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, die nicht zur EU gehören, werden bei der Umsetzung der Verordnung assoziiert.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf Personalausweise, die EU-Länder eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Anwendung dieser Verordnung durch die EU-Länder erfolgte

  • in Bezug auf das Gesichtsbild bis zum 28. August 2006;
  • in Bezug auf Fingerabdrücke bis zum 28. Juni 2009.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Biometrische Identifikatoren: personenbezogene Daten, die aus einer spezifischen technischen Verarbeitung der physischen, physiologischen oder verhaltensbezogenen Merkmale einer Person resultieren und die eine eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen, wie z. B. Gesichtsbilder oder Fingerabdrücke.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1-6)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30.11.2018 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aufhebung der Entscheidungen K(2006) 2909 und K(2008) 8657 (C(2018) 7774 final vom 30.11.2018)

Letzte Aktualisierung: 08.01.2020

Top