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Europol: Europäisches Polizeiamt (bis 31.12.2009)

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Europol: Europäisches Polizeiamt (bis 31.12.2009)

Mit diesem Rechtsakt errichtet der Rat das Europäische Polizeiamt (Europol). Ziel von Europol ist es, die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur wirksamen Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität zu intensivieren. Die Mitgliedstaaten richten nationale Stellen ein, die das Bindeglied zwischen Europol und den für die Bekämpfung von Kriminalität zuständigen nationalen Behörden bilden.

RECHTSAKT

Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Fertigstellung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Rechtsakt wird ein Europäisches Polizeiamt („Europol“) errichtet. Europol hat seinen Sitz im niederländischen Den Haag und besitzt Rechtspersönlichkeit. Europol hat den Auftrag, die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit zu verbessern, um die internationale organisierte Kriminalität wirksam zu verhüten und zu bekämpfen.

Gewährleistung einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten: Rolle von Europol

Das Europäische Polizeiamt (Europol) besitzt keine Vollstreckungsbefugnisse wie die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten und darf mithin weder Personen festnehmen noch Hausdurchsuchungen vornehmen. Europols Aufgaben sind, den Informationsaustausch zu erleichtern, die Informationen auszuwerten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu koordinieren.

Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat Europol:

  • den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;
  • Informationen und Erkenntnisse zusammenzustellen und zu analysieren;
  • über die nationalen Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die festgestellten Zusammenhänge zwischen Straftaten unverzüglich zu unterrichten;
  • Ermittlungen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen;
  • automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten;
  • die Mitgliedstaaten bei der Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden zu unterstützen;
  • die technische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;
  • als zentrale Kontaktstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung zu fungieren.

Europol wird tätig, wenn ein oder zwei Mitgliedstaaten von einer schwerwiegenden Form der internationalen organisierten Kriminalität betroffen sind. Diese erstreckt sich auf eine ständig wachsende Zahl von Bereichen:

  • Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus;
  • Bekämpfung des illegalen Drogenhandels;
  • Bekämpfung des Menschenhandels;
  • Bekämpfung von Schleuserorganisationen;
  • Bekämpfung des illegalen Handels mit radioaktiven und nuklearen Substanzen;
  • Bekämpfung der Kraftfahrzeugkriminalität;
  • Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln;
  • Bekämpfung der Geldwäsche (mit Ausnahme von Vortaten von Geldwäsche).

Europol ist auch für die mit diesen Formen der Kriminalität in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig.

Einrichtung einer einzigen Kontaktstelle in den Mitgliedstaaten: die nationalen Stellen

Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale Europol-Stelle, die als einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fungiert. Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten, der die Interessen seines Landes innerhalb von Europol vertritt. Die Leiter der nationalen Stellen kommen regelmäßig zusammen.

Die nationale Stelle hat unter anderem:

  • Europol Informationen und Erkenntnisse, die für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich sind, zu liefern und insbesondere das Informationssystem von Europol mit Daten zu versorgen;
  • die Informationsanfragen von Europol zu beantworten und an Europol Informationsanfragen zu richten;
  • die von Europol gelieferten Informationen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Die nationale Europol-Stelle ist die einzige Zugangsstelle von Europol zu den Mitgliedstaaten. Allerdings ermöglichen die Änderungen, die mit dem Protokoll von November 2003 am Europol-Übereinkommen vorgenommen wurden, direkte Kontakte zwischen einer zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und Europol unter der Voraussetzung, dass die nationale Europol-Stelle gleichzeitig unterrichtet wird.

Verwaltung und Finanzierung von Europol

Die Organe von Europol sind:

  • Der Verwaltungsrat, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt und in den die Kommission einen Vertreter mit Beobachterstatus entsendet. Der Verwaltungsrat wirkt unter anderem an der Festlegung der vorrangigen Ziele von Europol mit, legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten einstimmig fest, bestimmt die Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten, sorgt für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu den Arbeitsdateien, prüft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontrollinstanz aufmerksam macht usw. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er verabschiedet jährlich durch einstimmigen Beschluss einen Bericht über die Tätigkeit von Europol und einen Bericht über dessen voraussichtliche Tätigkeiten, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt von Europol Rechnung trägt. Diese Berichte werden dem Rat der Europäischen Union (EU) zur Billigung vorgelegt. Das Europäische Parlament wird hiervon unterrichtet. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.
  • Der Direktor, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates einstimmig vom Rat der EU für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird, wobei eine einmalige Wiederernennung zulässig ist. Der Direktor wird von drei stellvertretenden Direktoren unterstützt, die vom Rat der EU ebenfalls für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden, wobei eine einmalige Wiederernennung möglich ist. Deren Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt. Der Direktor ist verantwortlich für die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben, die laufende Verwaltung, die Personalverwaltung usw. Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig. Er ist der gesetzliche Vertreter von Europol.
  • Der Finanzkontrolleur, der einstimmig vom Verwaltungsrat ernannt wird, dem gegenüber er rechenschaftspflichtig ist.
  • Der Haushaltsausschuss, in den jeder Mitgliedstaat einen Vertreter entsendet.

Europol wird aus Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva von Europol werden einer jährlichen Prüfung unterzogen. Der Haushaltsvoranschlag und die Ausführung des Haushaltsplans werden vom Rat der Europäischen Union geprüft.

Erhebung von Daten: automatisierte Informationssammlungen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält Europol automatisierte Informationssammlungen. Diese dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlossen werden. Die nationale Stelle ist für die Sicherheit der genutzten Datenverarbeitungsanlagen und für die Überprüfung der Speicherung und Löschung der Dateien verantwortlich. Das System umfasst drei Komponenten: das automatisiert geführte Informationssystem, die Arbeitsdateien und das Indexsystem.

Europol darf im automatisiert geführten Informationssystem lediglich die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten speichern, verändern und nutzen. Die Daten über die im Zusammenhang stehenden Straftaten werden nicht in das System eingegeben. Erfasst werden Daten über Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind. Hierzu gehören auch Daten über Personen, die verdächtigt werden, Straftaten zu planen, für die Europol zuständig ist.

Die Daten über Personen dürfen nur folgende Angaben umfassen:

  • Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasnamen;
  • Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Geschlecht;
  • andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale wie objektive und unveränderliche körperliche Merkmale.

Des Weiteren dürfen folgende Daten in dem Informationssystem gespeichert werden:

  • Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte;
  • Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten;
  • die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;
  • Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung;
  • Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen;
  • die Angabe von Europol oder der nationalen Stelle, die die Daten eingegeben hat.

Zugriff auf die in dem Informationssystem gespeicherten Daten haben die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten. Der Zugriff der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden auf das Informationssystem ist beschränkt. Spätere Informationen können nur über die nationale Stelle erteilt werden. Nur die dateneingebende Stelle ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

Europol kann Daten zu Straftaten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, einschließlich der Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten, in sonstigen Dateien („Arbeitsdateien“) speichern, verändern und nutzen. Diese Dateien, die für Analysen zur Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung erstellt werden, umfassen Daten über:

  • Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;
  • Personen, nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaates verdächtigt werden, Straftaten zu planen, für die Europol zuständig ist;
  • Personen, die bei Ermittlungen in Straftaten oder bei Strafverfolgungen als Zeugen in Betracht kommen;
  • Personen, die Opfer einer Straftat waren oder Opfer einer Straftat werden können;
  • Kontakt- und Begleitpersonen;
  • Personen, die Informationen über die betreffenden Straftaten liefern können.

Für jede geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten sind unter anderem folgende Angaben zu machen:

  • Zweck und Bezeichnung der Datei;
  • Art der zu speichernden Daten;
  • Prüffristen und Speicherungsdauer usw.

Für jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, der Analytiker und sonstige Bedienstete von Europol sowie die Verbindungsbeamten und/oder Sachverständige der Mitgliedstaaten angehören. Nur die Analytiker sind befugt, Daten in eine Arbeitsdatei einzugeben, aber alle Teilnehmer können daraus Daten abrufen. Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten wird der Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten strikt beachtet.

Die Daten dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden. Europol prüft jährlich, ob für die Zwecke der betreffenden Datei eine weitere Speicherung erforderlich ist. Der Direktor von Europol kann gegebenenfalls beschließen, die Daten weitere drei Jahre lang zu speichern.

Für die in den Arbeitsdateien gespeicherten Daten erstellt Europol ein Indexsystem. Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten und die Verbindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren.

Datenschutz: Informationsverarbeitung

Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren Wunsch die Verbindungsbeamten über die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen. Jeder Mitgliedstaat trifft in seinem nationalen Recht die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entsprechen muss, der sich aus dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 ergibt. Jeder Mitgliedstaat ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Richtigkeit, die Aktualität und die Prüfung der Speicherungsfristen der Europol übermittelten Daten verantwortlich. Europol obliegt diese Verantwortung bei Daten, die ihm durch Dritte übermittelt wurden oder die das Ergebnis seinee Analysetätigkeit sind.

Jede Person, die Auskunft über die sie betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten wünscht, kann zu diesem Zweck in jedem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die zuständige nationale Behörde richten. Diese befasst dann Europol damit und teilt dem Antragsteller mit, dass er direkt von Europol eine Antwort erhalten wird. Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Eingang bei der zuständigen nationalen Behörde vollständig zu bearbeiten. Der Anspruch einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder auf Veranlassung einer Überprüfung dieser Daten wird nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats geltend gemacht, bei dem der Antrag gestellt wird. Die Mitteilung der Daten kann verweigert werden, soweit dies erforderlich ist:

  • für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol;
  • zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten;
  • zur Bekämpfung von Straftaten;
  • zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter.

Jede Person hat das Recht, von Europol die Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden fehlerhaften Daten zu verlangen. Sind unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten selbst eingegeben worden, haben die betreffenden Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen oder zu löschen. Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden fehlerhaften Daten. Befriedigt die Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen drei Monaten keine Antwort erhalten, kann er die gemeinsame Kontrollinstanz befassen. Diese unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz hat die Tätigkeiten von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Personen verletzt werden.

Neben der gemeinsamen Kontrollinstanz bezeichnet jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontrollinstanz, die nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung solcher Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat zu überwachen hat. Ferner muss sie prüfen, ob hierdurch die Rechte der Personen verletzt werden. Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und der Übermittlung von sie betreffenden Daten sowie des Abrufs dieser Daten zu prüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

Jeder Mitgliedstaat haftet für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder bearbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Geschädigte kann eine Schadensersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und muss sich hierzu an die nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zuständigen Gerichte wenden.

Effizienz sichern: Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Institutionen und mit Drittstaaten

Auf der Grundlage eines Beschlusses seines Verwaltungsrates hat Europol Abkommen mit folgenden europäischen Institutionen geschlossen:

  • der Europäischen Zentralbank (EZB);
  • Eurojust;
  • der Europäischen Kommission;
  • der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht;
  • dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Dieses Übereinkommen sieht vor, dass Europol mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Abkommen über die strategische oder die operative Zusammenarbeit (lediglich Abkommen über die operative Zusammenarbeit gestatten die Übermittlung personenbezogener Daten) schließen kann.

Hintergrund

Die Mitgliedstaaten ratifizieren dieses Übereinkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes zu ermöglichen. Diese betreffen die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten, die Durchführungsbestimmungen für Dateien, die Geschäftsordnung der gemeinsamen Kontrollinstanz, das Statut der Bediensteten, die Geheimhaltungsvorschriften, die Finanzordnung, das Sitzabkommen, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten und die Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Verbindungsbeamten. Somit konnte Europol seine Tätigkeit am 1. Juli 1999 aufnehmen und hat ab diesem Zeitpunkt die Europol-Drogenstelle (EDS) ersetzt, die 1995 vorläufig geschaffen worden war.

Diesem Übereinkommen kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der Europäischen Union wird. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Zwei Protokolle zu dem Übereinkommen wurden vom Rat im November 2002 und im November 2003 angenommen. Beide Protokolle stärken die Befugnisse von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem sie es Europol insbesondere ermöglichen, gemeinsame Ermittlungsgruppen zu koordinieren, die Mitgliedstaaten um die Einleitung von Ermittlungen zu ersuchen und Drittstaaten (mit denen operative Abkommen bestehen) zur Teilnahme an Analysegruppen einzuladen.

Ab dem 1. Januar 2010 wird das Übereinkommen durch den Beschluss des Rates 2009/371/JI über die Errichtung von Europol ersetzt. Dadurch werden etwaige künftige Änderungen erleichtert. Der Beschluss richtet Europol als Einrichtung der Union ein, wodurch die für vergleichbare Einrichtungen und Agenturen geltenden allgemeinen Vorschriften und Verfahren auf Europol angewendet werden, was zu einer Vereinfachung der Verwaltungsvorgänge führt. Zugleich wird Europol aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, wodurch es der Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments unterliegt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rechtsakt des Rates vom 26.7.1995

26.7.1995

-

ABl. C 316 vom 27.11.1995

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3) des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

1.10.1998

-

ABl. C 316 vom 27.11.1995

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rechtsakt des Rates vom 27. November 2003(Protokoll)

18.4.2007

-

ABl. C 2 vom 6.1.2004

Rechtsakt des Rates vom 28.11.2002(Protokoll über die gemeinsamen Ermittlungsgruppen)

29.3.2007

-

ABl. C 312 vom 16.12.2002

Rechtsakt des Rates vom 30.11.2000(Protokoll über die Geldwäsche)

29.3.2007

-

ABl. C 358 vom 13.12.2000

Beschluss des Rates vom 3.12.1998(Menschenhandel)

1.1.1999

-

ABl. C 26 vom 30.1.1999

Beschluss des Rates vom 3.12.1998(Terrorismus)

1.1.1999

-

ABl. C 26 vom 30.1.1999

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung [Amtsblatt L 185 vom 16.7.2005].

Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität [Amtsblatt C 362 vom 18.12.2001].

See also

Letzte Änderung: 10.09.2009

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