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Handel mit Schafen und Ziegen in der EU

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Handel mit Schafen und Ziegen in der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen in der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Verbringung von Schlacht-, Zucht- und Mastschafen und -ziegen von einem in ein anderes EU-Land festgelegt, um zu gewährleisten, dass diese gesund sind und keine Krankheiten in sich tragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Tiere müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    • Sie müssen gemäß den EU-Rechtsvorschriften gekennzeichnet und registriert sein,
    • sie müssen innerhalb der 24 Stunden vor der Verladung kontrolliert werden,
    • sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren in Kontakt gekommen sein, bei denen eine Krankheit festgestellt wurde, bis ein angemessener Zeitraum verstrichen ist – 42 Tage bei Brucellose, 30 bei Tollwut und 15 bei Milzbrand,
    • sie müssen in der EU geboren oder in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften aus einem Drittland eingeführt worden sein,
    • sie müssen für mindestens 30 Tage oder, bei jüngeren Tieren, seit ihrer Geburt in ihrem Herkunftsbetrieb verbleiben,
    • sie dürfen ihren Herkunftsbetrieb nicht für mehr als sechs Tage verlassen, bevor sie ihre endgültige Handelszulassung erhalten,
    • sie dürfen in den 21 Tagen vor ihrem Versand nicht mit anderen Schafen oder Ziegen oder mit anderen Huftieren, die in den vorangegangenen 30 Tagen in die EU eingeführt wurden, in Kontakt kommen.
  • Zucht- und Masttiere müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass sie brucellosefrei sind.
  • Tiere dürfen nicht in ein anderes EU-Land verbracht werden, wenn
    • sie im Rahmen eines Programms zur Tilgung von Seuchen beseitigt werden müssen oder
    • aus gesundheitlichen Gründen in ihrem eigenen Gebiet nicht verkauft werden dürfen.
  • Sammelstellen, bei denen Tiere aus verschiedenen Betrieben vor der Beförderung zusammengetrieben werden, müssen
    • einem amtlichen Tierarzt unterstellt sein,
    • vor der Nutzung gereinigt und desinfiziert werden und
    • durch die zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert werden.
  • Die Stellen müssen
    • ausreichende Kapazitäten und Einrichtungen für die untergebrachten Tiere haben,
    • nur die Tiere zulassen, die den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der EU entsprechen und
    • für mindestens drei Jahre ein Verzeichnis aufbewahren, in dem Informationen wie der Zeitpunkt der Aufnahme und des Abgangs, die Namen der Eigentümer und die Registernummer des Transportunternehmers aufgeführt sind.
  • Die Stellen erhalten eine persönliche Zulassungsnummer, ihre Lizenz kann für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften ausgesetzt oder entzogen werden.
  • Händler und Transportunternehmer, die an der Verbringung der Tiere von einem in ein anderes EU-Land beteiligt sind, müssen registriert sein und für mindestens drei Jahre eine Datenbank ihrer Tätigkeiten pflegen. Beide müssen strenge Hygienevorschriften einhalten.

Die Richtlinie ergänzt folgende Rechtsvorschriften:

  • Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen;
  • Richtlinie 2003/85/EG des Rates zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; und
  • Entscheidung 93/52/EWG der Kommission zur Feststellung, dass bestimmte EU-Länder oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose eingehalten haben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 4. Februar 1991 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Dezember 1992 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen sind unter Innergemeinschaftlicher Handel mit Schafen und Ziegen auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46vom 19.2.1991, S. 19-36)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 91/68/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8-17). Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1-87). Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14-15). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.04.2016

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