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Reis

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Reis

Mit der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Reis werden die Preise stabilisiert und wird den betreffenden Landwirten ein angemessener Lebensstandard gewährleistet, wobei sie auch die Festlegung einer Preisregelung und Vorschriften für den Handel mit Drittländern umfasst. Sie gilt bis zum 31. August 2008.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [Vgl. Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ab dem 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

Die Verordnung betrifft die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Reis, die zuvor durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/1995 geregelt wurde.

Die GMO für Reis sieht Interventionen auf dem Binnenmarkt, einschließlich der Festsetzung eines Interventionspreises, sowie bestimmte Stützungsmaßnahmen für europäische Erzeugnisse vor, die auf internationalen Märkten gehandelt werden. Außerdem wird sie stark durch bestimmte im Rahmen des GATT geschlossene internationale Abkommen beeinflusst.

Anwendungsbereich

Die GMO für Reis gilt für:

  • Rohreis (Paddy-Reis),
  • geschälten Reis (Braunreis),
  • halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis,
  • Bruchreis,
  • Reismehl,
  • Grobgrieß und Feingrieß von Reis,
  • Reispellets,
  • Reisflocken,
  • Reiskörner,
  • Reisstärke.

Das Wirtschaftsjahr beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

Gemäß der Agrarreform vom Jahre 2003, mit der der Grundsatz der einheitlichen Betriebsprämie eingeführt wurde, können Direktzahlungen erfolgen und spezifische Beihilfen an die Landwirte gezahlt werden.

Binnenmarkt

Der Interventionspreis für Rohreis (Reis in der Strohhülle, gedroschen) beträgt 150 EUR/t. Vom 1. April bis 31. Juli jedes Jahres können die Interventionsstellen bis zu 75 000 Tonnen Reis ankaufen. Weicht die Qualität des zur Intervention angebotenen Rohreises von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so werden entsprechende Zu- oder Abschläge angewendet. Die Interventionsstellen können den eingelagerten Reis anschließend entweder auf dem Gemeinschaftsmarkt oder zur Ausfuhr in Drittländer verkaufen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission die Angaben über die Reiserzeugung, die Lagerbestände und die Preise auf der Grundlage der Meldungen der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Erzeuger und Verarbeiter.

Handel mit Drittländern

Für Einfuhren und Ausfuhren sind von den Mitgliedstaaten erteilte Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen erforderlich, die gemeinschaftsweit gültig sind.

Die Einfuhrzölle sind je nach Erzeugnis unterschiedlich:

  • für geschälten Reis hat die Kommission die anwendbaren Zollsätze festgesetzt, die je nach der eingeführten Menge unterschiedlich sind;
  • für Basmati-Reis wird kein Zoll erhoben;
  • für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis hat die Kommission die anwendbaren Zollsätze festgesetzt, die je nach der eingeführten Menge unterschiedlich sind;
  • für Bruchreis beläuft sich der Einfuhrzoll auf 65 EUR/t;
  • für alle anderen Erzeugnisse gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

Unter bestimmten Umständen können zusätzliche Zölle erhoben werden.

Die Zollkontingente werden von der Kommission nach verschiedenen Verfahren eröffnet und verwaltet: Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“), Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“), Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren traditionelle/neue Antragsteller“) oder andere nicht diskriminierende Verfahren.

Um die Ausfuhr der in der Verordnung genannten Erzeugnisse zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen, die auf dem Weltmarkt gelten, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Die Verordnung enthält die Grundsätze für die Zuteilung der Ausfuhrerstattungen.

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO für Reis erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs ausschließen.

Im Handel mit Drittländern ist die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt. Es können jedoch Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn der Markt in der Gemeinschaft aufgrund der Ein- oder Ausfuhren von ernstlichen Störungen bedroht wird.

Sonstige Bestimmungen

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die staatliche Beihilfen betreffenden Bestimmungen des Vertrages im Reissektor (FR) Anwendung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind. Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Hintergrund

Die erste gemeinsame Marktorganisation für Reis stammt aus dem Jahre 1964 und wurde durch die Verordnung Nr. 16/1964/EWG geregelt. Seit ihrem Inkrafttreten ist sie mehrfach reformiert worden, so 1967, 1976 und 1995.

Durch die mit dieser Verordnung 2003 eingeführte Reform der GMO für Getreide soll das Ungleichgewicht behoben werden, das den europäischen Reismarkt kennzeichnet, und soll gleichzeitig der Interventionspreis gesenkt werden. Außerdem fügt sich diese Senkung in den Rahmen der großen Agrarreform des Jahres 2003 ein, mit der eine Sonderbeihilfe für Reiserzeuger eingeführt wurde.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

28.10.2003

-

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

15.2.2006

-

ABl. L 42 vom 14.2.2006

Verordnung (EG) Nr. 797/2006

3.6.2006

-

ABl. L 144 vom 31.5.2006

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 489/2005 der Kommission vom 29. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen [Amtsblatt L 81 vom 30.3.2005].

Handel mit den am wenigsten entwickelten Ländern

Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 [Amtsblatt L 213 vom 16.8.2007].

Basmati-Reis

Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung [Amtsblatt L 176 vom 30.6.2006].

See also

Weitere Informationen über die GMO für Reis finden sich in den diesbezüglichen europäischen Rechtsvorschriften.

Letzte Änderung: 11.03.2008

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