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Das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

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Das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

Zur Gewährleistung des freien Verkehrs pyrotechnischer Gegenstände* wird mit der vorliegenden Richtlinie ein rechtliches Regelwerk auf Gemeinschaftsebene geschaffen und es werden Mindestanforderungen an die Sicherheit dieser Gegenstände festgelegt. Ferner dient die Richtlinie der Harmonisierung des gemeinschaftliches Systems der Übermittlung von Informationen zur sicheren Handhabung und Benutzung pyrotechnischer Gegenstände.

RECHTSAKT

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Richtlinie soll den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände sicherstellen. Um die menschliche Gesundheit zu schützen und die Sicherheit der Verbraucher und der professionellen Endverbraucher zu gewährleisten, enthält sie grundlegende Sicherheitsanforderungen, denen pyrotechnische Gegenstände vor ihrem Inverkehrbringen genügen müssen.

Unterteilung in Kategorien und Altersbeschränkungen

Es gibt drei Arten von pyrotechnischen Gegenständen: Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sowie andere pyrotechnische Gegenstände.

Sämtliche pyrotechnischen Gegenstände müssen vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung sowie ihrem Lärmpegel in Kategorien eingeteilt werden.

Die vorliegende Richtlinie verbietet den Verkauf oder die Abgabe pyrotechnischer Gegenstände an Verbraucher unter dem Mindestalter.

Inverkehrbringen, freier Verkehr und CE-Kennzeichnung

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und wenn sie den Anforderungen bezüglich der Konformitätsbewertung genügen.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und deren Anforderungen erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern. Die Bestimmungen der Richtlinie stehen keinen Maßnahmen seitens eines Mitgliedstaates entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung den Gebrauch und/oder den Verkauf von Feuerwerkskörpern, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, an Einzelpersonen einschränken.

Wenn eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, sind pyrotechnische Gegenstände vom Hersteller mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

Kennzeichnung

Pyrotechnische Gegenstände müssen ordnungsgemäß in der bzw. den offiziellen Amtssprachen des Landes gekennzeichnet sein, in dem sie verkauft werden.

Auf der Kennzeichnung ist mindestens Folgendes anzugeben:

  • Name und Adresse des Herstellers und Name des Importeurs, sofern der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig ist,
  • Benennung und Typ des pyrotechnischen Gegenstandes,
  • Altersbeschränkungen,
  • jeweilige Kategorie,
  • Hinweise für Benutzer,
  • einzuhaltender Sicherheitsabstand,
  • Explosivstoffmasse

In Abhängigkeit von ihrer Art und Kategorie müssen die Gegenstände zusätzliche Informationen enthalten.

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge unterliegen gesonderten Kennzeichnungsvorschriften.

Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Gesundheit oder Sicherheit von Personen nicht gefährden. Beispielsweise müssen beim Eintritt von pyrotechnischen Gegenständen in das Gebiet der Gemeinschaft Prüfungen durchgeführt werden.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unverzüglich in Kenntnis und leitet ein Bewertungsverfahren ein.

Ein Schutzklauselverfahren bietet einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, die vorläufigen Maßnahmen anzufechten, die ein anderer Mitgliedstaat ergriffen hat, um einen Gegenstand vom Markt zu nehmen oder dessen freien Verkehr zu beschränken.

Konformitätsbewertung.

Um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände mit den grundlegenden Anforderungen konform sind, wendet der Hersteller ein Prüfverfahren zur Konformitätsbewertung der pyrotechnischen Gegenstände an. Harmonisierte Normen, die sich auf die Entwicklung, Herstellung und Prüfung pyrotechnischer Erzeugnisse erstrecken, werden von den europäischen Normungsorganisationen, wie beispielsweise dem Europäischen Komitee für Normung, erarbeitet.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die zugelassenen, sogenannten „benannten Stellen”, die die Verfahren zur Konformitätsbewertung durchführen.

Verpflichtungen des Herstellers, des Importeurs und des Vertriebshändlers

Die Hersteller achten darauf, dass die pyrotechnischen Gegenstände mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen konform sind. Sie übergeben die Gegenstände einer benannten Stelle, die wiederum ein Verfahren zur Konformitätsbewertung durchführt. Entspricht der Gegenstand den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine Konformitätserklärung aus, der daraufhin die CE-Kennzeichnung am Gegenstand anbringt.

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, hat der Importeur sicherzustellen, dass das Erzeugnis den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entspricht.

Den Vertriebshändlern obliegt die Pflicht zu prüfen, ob der Gegenstand mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist und ihm die vorgeschriebenen Dokumente beiliegen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Pyrotechnischer Gegenstand: Jedes Erzeugnis, das Stoffe oder explosive Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2007/23/EG [Annahme: Mitentscheidung COD (2005) 0194]

4.7.2007

4.1.2010

ABL. L 154 vom 14.6.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke [Amtsblatt L 121 vom 15.5.1993] Diese Richtlinie soll die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Explosivstoffe für zivile Zwecke harmonisieren. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind pyrotechnische Gegenstände.

Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke [Amtsblatt L 127 vom 29.4.2004] Die Richtlinie 93/15/EWG gilt nicht ausdrücklich für pyrotechnische Gegenstände, aber für Explosivstoffe für zivile Zwecke. Einige Erzeugnisse haben jedoch eine doppelte Funktion, da sie sowohl als Explosivstoffe als auch als pyrotechnische Gegenstände verwendet werden können. Im Sinne einer kohärenten Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG werden diese Erzeugnisse daher in dieser Richtlinie nach ihrem vorherrschenden Merkmal eingeteilt.

Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung [Amtsblatt L 46 vom 17.2.1997] Diese Richtlinie enthält Gemeinschaftsnormen bezüglich der Sicherheit der Schiffsausrüstung an Bord von Schiffen. Die Richtlinie 2007/23/EG gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände im Sinne von Richtlinie 96/98/EG.

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [Amtsblatt L 10 vom 14.1.1997]. Die „SEVESO-II-Richtlinie“, die im Anschluss an die erste „SEVESO“-Richtlinie von 1982 erlassen wurde, zielt ab auf die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt. In dieser Richtlinie werden Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt, in denen Explosivstoffe, einschließlich pyrotechnischer Stoffe, vorhanden sind.

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug [Amtsblatt L 187 vom 16.7.1988]. In dieser Richtlinie sind die Sicherheitskriterien festgelegt, denen Spielzeuge bei der Herstellung und vor dem Inverkehrbringen in Europa genügen müssen. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug konzipiert sind (zum Beispiel Pistolenknallkapseln), fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/378/EWG und daher nicht unter die Richtlinie 2007/23/EG über pyrotechnische Gegenstände.

Letzte Änderung: 28.04.2008

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