EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

1) ZIEL

Aufbau eines Systems, das die Erfassung der für die Statistiken des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs erforderlichen Daten unmittelbar bei den Versendern und Empfängern ermöglicht und keine Kontrollen mehr an den Binnengrenzen beinhaltet.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten.

Geändert durch folgende Maßnahme:

Verordnung (EG) Nr. 1182/99 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999;

Verordnung (EG) Nr. 1624/92 des Rates vom 10. Juli 2000.

3) INHALT

Verordnung (EWG) Nr. 3330/91

Die genannte Verordnung ist während der Übergangsphase, d. h. vom 1. Januar 1993 bis zum Zeitpunkt des Übergangs zu einem vereinheitlichten Besteuerungssystems im Ursprungsmitgliedstaat, anzuwenden.

Definition der Begriffe "Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten", "Waren", "Gemeinschaftswaren", "Nichtgemeinschaftswaren", "statistisches Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates", "Waren im freien Verkehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft" usw.

Festlegung des Gegenstands der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im allgemeinen und der Durchfuhrstatistik, der Statistik des Lagerverkehrs und der Statistik des Handels im besonderen.

Bestimmungen über die Befreiung von der statistischen Auskunftspflicht.

Bestimmungen über ein ständiges statistisches Erhebungssystem (Intrastat). Festlegung der Bedingungen, unter denen das System in den Mitgliedstaaten bzw. auf Waren und auf die einzelnen Statistiken anzuwenden ist. Die Sammlung von Daten zu Waren, auf die das Intrastat-System keine Anwendung findet, wird von der Kommission geregelt.

Bestimmungen zum Auskunftspflichtigen im Intrastat-System. Allgemeine Definition des Auskunftspflichtigen und Bedingungen für die Übertragung der Aufgabe der Datenlieferung.

Bestimmungen zur Erstellung und Aktualisierung von Registern innergemeinschaftlicher Marktteilnehmer, die im Rahmen des Intrastat-Systems den Stellen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen müssen, die für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständig sind.

Bestimmungen zur Amtshilfe, die die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaates den für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zu leisten hat.

Eine Reihe von Bestimmungen zum Intrastat-System betreffend die Datenträger für die statistischen Informationen, die Übermittlung dieser Informationen durch die Auskunftspflichtigen an die zuständigen einzelstaatlichen Stellen mittels periodischer Anmeldungen, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ahndung von Verstößen, die Durchführung periodischer Erhebungen durch die Kommission sowie den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über das Funktionieren des Intrastat-Systems.

Von den Statistiken über den Warenverkehr wurde die Statistik über den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorrangig geregelt. Festlegung des spezifischen Gegenstands dieser Statistik, Definition der Begriffe "Absende-" und "Eingangsmitgliedstaat", Regeln für die Anwendung des Intrastat-Systems auf diese Statistik. Bestimmungen über die Bezeichnung der Waren (Kombinierte Nomenklatur) und der Länder. Aufzählung und Definition der Angaben, die die statistische Meldung enthalten muss. Bestimmungen über die Aufbereitung der Statistik, die Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten, die vertraulichen Daten und die mögliche Vereinfachung der statistischen Informationen.

Festlegung verschiedener statistischer Schwellen, um die Belastung der Auskunftspflichtigen erheblich zu reduzieren und trotzdem zuverlässige Ergebnisse zu erhalten: Im einzelnen geht es um Befreiungsschwellen, Assimilationsschwellen und Vereinfachungsschwellen, die wichtigsten von den Mitgliedstaaten zu beachtenden Durchführungsbestimmungen und die Zuständigkeit der Kommission in diesem Bereich, vor allem im Hinblick auf die Festsetzung der Qualitätsanforderungen, denen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Ergebnisse genügen müssen.

Einsetzung eines Verwaltungsausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Schlussbestimmungen zu der Durchfuhr- und Lagerverkehrsstatistik, den Bedingungen für die Vertraulichkeit statistischer Daten und den besonderen Warenbewegungen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Kommission vereinfachte Verfahren festlegen und die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der automatischen Verarbeitung und der elektronischen Übermittlung der Informationen schaffen kann.

Um ihrer besonderen Verwaltungsorganisation Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren einführen, die nicht den von der Kommission vorgesehenen entsprechen, allerdings muss den Auskunftspflichtigen die Wahl des Verfahrens freigestellt bleiben. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit.

Verordnung (EG) Nr. 1182/99

Die genannte Verordnung führt zu einer Verringerung der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Daten.

Verordnung (EG) Nr. 1624/2000

Die genannte Verordnung vereinfacht die Verwendung der Kombinierten Nomenklatur, die für den innergemeinschaftlichen und den Außenhandel herangezogen wird.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

  • Verordnung (EWG) Nr. 3330/91:9.11.19911.1.1993: Artikel 1 bis 9, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 bis 27.
  • Verordnung (EG) Nr. 1182/99:Zeitpunkt des Inkrafttretens: 29.6.1999Zeitpunkt der Anwendung: 1.1.2001
  • Verordnung (EG) Nr. 1624/2000:Zeitpunkt des Inkrafttretens: 27.7.2000Zeitpunkt der Anwendung: 1.1.2001

6) quellen

Amtsblatt L 316 vom 16.11.1991Amtsblatt L 144 vom 09.06.1999Amtsblatt L 187 vom 26.07.2000

7) weitere arbeiten

Verordnung Amtsblatt L 273 vom 16.10.2001

Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Verordnung - Amtsblatt L 219 vom 4.8.1992 Verordnung (EWG) Nr. 2256/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 über die statistischen Schwellen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung legt die Regeln fest, die bei der Festsetzung der statistischen Schwellen von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Durch die Einführung statistischer Schwellen werden innergemeinschaftliche Marktteilnehmer von der statistischen Auskunftspflicht befreit, oder die Erfüllung dieser Pflicht wird ihnen erleichtert. Die statistischen Schwellen sind unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung genannten Qualitätsanforderungen und unter Ausschöpfung der sich daraus ergebenden Entlastungsmöglichkeiten festzusetzen.

Verordnung - Amtsblatt L 307 vom 23.10.1992 Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission vom 22. Oktober 1992 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Änderung dieser Verordnung

Diese Verordnung grenzt den Anwendungsbereich des Intrastat-Systems ein. Sie legt die Verpflichtungen der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer fest und enthält genauere Bestimmungen zu den Verfahren und den zu liefernden Daten.

Diese Verordnung wurde durch folgende Verordnung geändert:

Verordnung (EG) 2535/98 - Amtsblatt L 318 vom 27.11.1998Verordnung (EG) 860/97 - Amtsblatt L 123 vom 15.05.1997Verordnung (EG) 1894/98 - Amtsblatt L 245 vom 04.09.1998Verordnung (EG) 2535/98 - Amtsblatt L 318 vom 27.11.1998 Die genannte Verordnung und die vorhergehenden Änderungen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 228 vom 08.09.2000] zusammengefasst.

Amtsblatt L 364 vom 12.12.1997 Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 betreffend die Datenträger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten

Mit dieser Verordnung sollen die Datenträger für die statistischen Informationen eingeführt werden, die für das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 eingerichtete Intrasat-System erforderlich sind. Es handelt sich um drei Intrastat-Meldevordrucke. Jeder dieser Vordrucke ist für eine Kategorie von Auskunftspflichtigen bestimmt. Darüber hinaus enthält die Verordnung spezifische Bestimmungen über Magnetdatenträger, über die freiwillige Verwendung des Einheitspapiers sowie über die von den Mitgliedstaaten eingeführten Vordrucke.

Letzte Änderung: 22.10.2001

Top