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Rückführung illegaler Einwanderer – gemeinsame Normen und Verfahren

Rückführung illegaler Einwanderer – gemeinsame Normen und Verfahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/115/EG – gemeinsame Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Nicht-EU-Bürger

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie soll sicherstellen, dass die Europäische Union (EU) als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik über eine wirksame und menschenwürdige Rückkehrpolitik verfügt.
  • Sie legt gemeinsame Vorschriften für die Rückführung von Nicht-EU-Bürgern, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie die damit verbundenen Verfahrensgarantien fest und fördert gleichzeitig die freiwillige Rückkehr illegaler Einwanderer.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beendigung des illegalen Aufenthalts

Ein illegaler Aufenthalt wird durch ein zweistufiges Verfahren beendet:

  • 1.

    Zunächst wird eine „Rückkehrentscheidung“ erlassen, die eine Frist für die „freiwillige Ausreise“ vorsieht;

  • 2.

    dann folgt, sofern notwendig, eine „Abschiebungsentscheidung“, eventuell mit Inhaftnahme, die in eine „Ausweisung“ mündet.

Rückkehrentscheidung

  • Sofern kein Härtefall, humanitäre oder sonstige Gründe dagegen sprechen bzw. kein Verfahren über die Verlängerung eines Aufenthaltstitels anhängig ist, müssen die Mitgliedstaaten gegen illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige Nicht-EU-Bürger eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  • Sind Nicht-EU-Bürger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer gleichwertigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats, müssen sie sofort in dieses Land zurückkehren.
  • Nimmt ein anderer Mitgliedstaat illegal aufhältige Nicht-EU-Bürger aufgrund eines bilateralen Abkommens wieder auf, ist dieses Land für den Erlass der Rückkehrentscheidung verantwortlich.
  • Die Rückkehrentscheidung kann eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise von illegal aufhältigen Nicht-EU-Bürgern vorsehen. Unter bestimmten Umständen kann diese Frist verlängert werden; sie kann auch verkürzt oder überhaupt nicht gewährt werden, wenn das Risiko besteht, dass illegal aufhältige Nicht-EU-Bürger
    • fliehen und aus diesem Grund nicht rückgeführt werden können;
    • einen missbräuchlichen Antrag gestellt haben; oder
    • eine Gefahr für die öffentliche/nationale Sicherheit darstellen.
  • Für die Dauer der Frist können Nicht-EU-Bürgern bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung ihrer Flucht auferlegt werden.
  • Mit der Rückkehrentscheidung kann ein Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn illegal aufhältige Nicht-EU-Bürger der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen sind. Die Dauer des Einreiseverbots wird im Einzelfall festgesetzt und darf fünf Jahre nicht überschreiten, außer die betreffenden Nicht-EU-Bürger stellen eine Gefahr für die öffentliche/nationale Sicherheit dar.

Abschiebung

Wenn keine Frist eingeräumt wurde oder Nicht-EU-Bürger der Rückkehrentscheidung nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise eingeräumten Frist nachgekommen sind, muss der Mitgliedstaat ihre Abschiebung vollstrecken, es sei denn, diese muss unter besonderen Umständen aufgeschoben werden. Die Abschiebung von Nicht-EU-Bürgern muss aufgeschoben werden, wenn das Risiko besteht, dass dadurch ihr Leben gefährdet wird (Grundsatz der Nichtzurückweisung*), oder wenn die Rückkehrentscheidung vorübergehend ausgesetzt wurde.

Zwangsmaßnahmen, die verhältnismäßig sind und nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen, dürfen nur als letztes Mittel zur Abschiebung von Nicht-EU-Bürgern eingesetzt werden.

Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung

  • Unter bestimmten Bedingungen – und unter gebührender Berücksichtigung bestimmter Garantien, einschließlich gerichtlicher Überprüfung – können die Mitgliedstaaten Nicht-EU-Bürger während des Rückkehrverfahrens in Haft nehmen, wenn die Gefahr besteht, dass die Nicht-EU-Bürger fliehen oder die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen/behindern.
  • Die Haftdauer darf sechs Monate nicht überschreiten.
  • Die Inhaftierung hat in speziellen Hafteinrichtungen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, in gewöhnlichen Haftanstalten in gesonderten Unterkünften zu erfolgen.

Verfahrensgarantien

Die Richtlinie führt eine Reihe von Verfahrensgarantien an:

  • Informationen für Nicht-EU-Bürger;
  • das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen;
  • Rechtsberatung und -vertretung;
  • Sprachbeistand, wenn nötig.

Die Mitgliedstaaten müssen zudem das Recht auf Familieneinheit wahren, medizinische Notfallversorgung und Grundbildung für Minderjährige gewähren und die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr oder Abschiebung berücksichtigen.

Unbegleitete Minderjährige

  • Vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige muss unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes Unterstützung durch geeignete Stellen geleistet werden. Bevor ein Mitgliedstaat unbegleitete Minderjährige aus seinem Hoheitsgebiet abschiebt, muss es sich vergewissern, dass sie einem Familienmitglied oder einem offiziellen Vormund übergeben werden oder dass geeignete Aufnahmeeinrichtungen im Rückkehrland vorhanden sind.
  • Durch die Richtlinie soll die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen und Familien begrenzt werden. Sie legt zudem angemessene Haftbedingungen fest.

Allgemeine Vorschriften

Einige Kategorien von Nicht-EU-Bürgern können vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden, etwa solche, die in Verbindung mit einer illegalen Grenzüberschreitung aufgegriffen werden. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass die Behandlung dieser Personen und das Maß ihres Schutzes mindestens bestimmten EU-Vorschriften über Zwangsmaßnahmen, Abschiebung, medizinische Versorgung und Haft entsprechen. In allen Fällen müssen die Mitgliedstaaten:

  • sicherstellen, dass Nicht-EU-Bürger durch eine Rückführung nicht in Gefahr gebracht werden;
  • das Wohl von Kindern, familiäre Bindungen und die Gesundheit der betreffenden Person berücksichtigen.

Für welche Länder gilt die Richtlinie?

Die Richtlinie gilt für alle Mitgliedstaaten außer Irland und das Vereinigte Königreich sowie die folgenden Nicht-EU-Länder des Schengen-Raums: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Umsetzung und verbundene Dokumente

  • Die Europäische Kommission muss alle drei Jahre über die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Bericht erstatten und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.
  • Verordnung (EU) 2016/1953 führt ein einheitliches europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Nicht-EU-Bürger (europäisches Reisedokument für die Rückkehr) ein. Dieses Dokument gilt für eine einmalige Reise von Nicht-EU-Bürgern, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, bis zum Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungsland.
  • Im Jahr 2017 veröffentlichte die Kommission die Empfehlung (EU) 2017/432 für die Mitgliedstaaten, um die Rückkehr im Rahmen der Durchführung der Richtlinie wirksamer zu gestalten, sowie eine Empfehlung (EU) 2017/2338 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist. Ferner schlug sie neue rückkehrpolitische Maßnahmen in Form eines neuen Aktionsplans für die Rückkehr und einer Reihe von Empfehlungen für die Mitgliedstaaten vor.
  • Im Jahr 2023 verabschiedete die Kommission:
    • ein Strategiepapier mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer operativen Strategie für eine wirksamere Rückkehr“ und den Anhang, als Beitrag der Kommission zur Ausarbeitung der operativen Strategie für eine wirksamere Rückkehr im Einklang mit dem neuen Migrations- und Asylpaket;
    • Empfehlung (EU) 2023/682 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen soll der Rückkehrprozess beschleunigt werden, indem der für die Rückkehr eines illegal aufhältigen Nicht-EU-Bürgers zuständige Mitgliedstaat aufgefordert wird, jede Rückkehrentscheidung, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gegen diese Person ergangen ist, anzuerkennen, sofern die Wirkung dieser Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt wurde.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Bestimmungen der Richtlinie mussten bis 24. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden, mit Ausnahme der Vorschriften über kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung, die bis 24. Dezember 2011 umzusetzen waren.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zurückweisung. Die erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen oder Asylbewerbern in ein Land, wo sie wahrscheinlich verfolgt werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Empfehlung (EU) 2023/682 der Kommission vom 16. März 2023 über die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen und die Beschleunigung von Rückführungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 86 vom 24.3.2023, S. 58-64).

Strategiepapier: Auf dem Weg zu einer operativen Strategie für eine wirksamere Rückkehr (COM(2023) 45 final vom 24.1.2023).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein neues Migrations- und Asylpaket (COM(2020) 609 final vom 23.9.2020).

Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83-159).

Empfehlung (EU) 2017/432 der Kommission vom 7. März 2017 für eine wirksamere Gestaltung der Rückkehr im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2017, S. 15-21).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine wirksamere Rückkehrpolitik in der Europäischen Union – Ein neuer Aktionsplan (COM(2017) 200 final vom 2.3.2017).

Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13-19).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Rückkehrpolitik der EU (COM(2014) 199 final vom 28.3.2014).

Letzte Aktualisierung: 03.01.2024

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