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Bekämpfung der organisierten Kriminalität: mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verbundene Straftatbestände

Bekämpfung der organisierten Kriminalität: mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verbundene Straftatbestände

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

WAS IST DER ZWECK DES RAHMENBESCHLUSSES?

  • Er bewertet bestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Strafbestände.
  • Ziel ist die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) und denen der Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der Kriminalisierung dieser Straftaten sowie die Festlegung entsprechender Sanktionen.

Straftaten

Von den folgenden beiden Verhaltensweisen müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine als Straftatbestand anerkennen:

  • 1.

    aktive Beteiligung an den kriminellen Tätigkeiten einer Vereinigung in Kenntnis des Ziels oder der Absicht der Vereinigung, Straftaten zu begehen;

  • 2.

    Vereinbarung über die Begehung von Straftaten, ohne notwendigerweise an ihrer Ausführung beteiligt zu sein.

Sanktionen

  • Die Mitgliedstaaten müssen für die oben genannten Straftaten entsprechende Sanktionen festlegen:
    • Für die erste Option ist die Anforderung eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren.
    • Für die zweite Option ist die Anforderung eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren oder in demselben Höchstmaß wie die geplanten Straftaten.
  • Die Strafen können unter gewissen Umständen verringert werden, z. B. wenn der Straftäter sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt oder die Behörden dabei unterstützt, andere Straftäter zu ermitteln und vor Gericht zu bringen.
  • Auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen, mit denen juristische Personen (z. B. Unternehmen) für die genannten Straftaten, die in ihrem Namen von einer Führungsperson innerhalb der juristischen Person begangen werden, verantwortlich gemacht werden können.
  • Die gegen juristische Personen verhängten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie sollten Geldsanktionen umfassen, können aber auch folgende Sanktionen beinhalten:
    • den Ausschluss von öffentlichen Hilfen;
    • das vorübergehende oder ständige Verbot einer Handelstätigkeit und die Schließung der Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;
    • die richterliche Aufsicht;
    • die richterlich angeordnete Auflösung oder Abwicklung eines Unternehmens.

Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

  • Die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats muss sich auf die verbundenen Straftaten erstrecken, wenn sie ganz oder teilweise von einem Staatsangehörigen oder im Namen einer in diesem Land niedergelassenen juristischen Person begangen wurden.
  • Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat zu, müssen sie zum Beispiel über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit in Strafsachen zusammenarbeiten, um zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat die Straftäter verfolgt werden, und somit die Strafverfolgung konzentrieren.
  • Dabei muss Folgendes berücksichtigt werden:
    • das Land, in dem die Straftat begangen wurde,
    • die Nationalität oder der Wohnsitz des Straftäters,
    • das Herkunftsland des Opfers und
    • das Land, in dem der Täter ergriffen wurde.

Straftaten mit Auswirkung auf die finanziellen Interessen der EU

  • Die Richtlinie (EU) 2017/1371 legt Vorschriften in Bezug auf Straftaten und Sanktionen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU (siehe Zusammenfassung) fest.
  • Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (siehe Zusammenfassung) verleiht der EUStA Befugnisse in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 aufgeführt sind. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 derselben Verordnung ist die EUStA ferner zuständig für Straftaten bezüglich der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI, wenn der Schwerpunkt der strafbaren Aktivitäten der kriminellen Vereinigung auf der Begehung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU liegt.

WANN TRITT DER RAHMENBESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 11. November 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Seit den 1990er-Jahren hat die EU Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung der organisierten Kriminalität ergriffen.

  • 1997: Die EU erlässt den ersten Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
  • 1998: Die EU erlässt die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI über die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung.
  • 2000: Die Generalversammlung der Vereinten Nationen erlässt das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – den ersten weltweiten Rechtsakt zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, der 2003 in Kraft trat.
  • 2002: Die EU erlässt den Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (darin wird eine „terroristische Vereinigung“ auf der Grundlage der Definition einer „kriminellen Vereinigung“ aus der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI definiert), der später durch die Richtlinie (EU) 2017/541 (siehe Zusammenfassung) aufgehoben und ersetzt wurde.
  • 2004: Eine Mitteilung der Europäischen Kommission erkennt an, dass die zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingesetzten Maßnahmen verbessert werden müssen; die EU tritt durch Beschluss 2004/579/EG des Rates dem VN-Übereinkommen bei.
  • 2008: Die EU erlässt den Rahmenbeschluss 2008/841/JI, mit dem die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI aufgehoben und ersetzt wird.

HAUPTDOKUMENT

Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42-45).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1939 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29-41).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21).

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen Protokolle.

Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 69).

Letzte Aktualisierung: 16.03.2022

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