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Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Solidaritätsfonds der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Durch die Verordnung wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) eingerichtet, der EU-Ländern, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes betroffenen sind, eine Finanzhilfe gewährt.
  • Mit neuen, 2014 erlassenen Vorschriften (durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 661/2014) wurden die Arbeitsweisen vereinfacht und Kriterien für die Gewährung der Hilfe erläutert. Außerdem wurde der Fonds erweitert, sodass jetzt auch Dürren erfasst sind.
  • Als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 im Jahre 2020 wurden die Vorschriften durch die Verordnung (EU) 2020/461 weiter geändert. Mit den Mitteln aus dem EUSF können nicht nur Länder, die von Naturkatastrophen betroffen sind, sondern auch Länder, die mit Krisen der öffentlichen Gesundheit größeren Ausmaßes zu kämpfen haben, unterstützt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bedingungen für Interventionen

  • In der Regel gilt, dass der EUSF eine Finanzhilfe gewähren kann, wenn eine Katastrophe insgesamt einen direkten Schaden in Höhe von mehr als 3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) bzw. von mehr als 0,6 % des Bruttonationaleinkommens des betroffenen EU-Landes anrichtet, je nachdem, welcher Wert niedriger liegt.
  • Mit der Verordnung (EU) 2020/461 wird der Anwendungsbereich auf Krisen der öffentlichen Gesundheit größeren Ausmaßes erweitert, was jegliches lebensgefährdende oder anderweitig ernsthaft gefährliche Risiko für die Gesundheit biologischer Herkunft in einem förderfähigen Land bedeutet, die die menschliche Gesundheit ernsthaft gefährden und ein entschlossenes Handeln erfordern, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Um sich zu qualifizieren, muss eine solche Krise eine Belastung der öffentlichen Finanzen im förderfähigen Staat für Maßnahmen zur Krisenbewältigung geschätzt in Höhe von über 1,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) oder mehr als 0,3 % seines Bruttonationaleinkommens zur Folge haben.
  • Wenngleich Katastrophen größeren Ausmaßes im Fokus des EUSF stehen, wird auch für regionale Katastrophen Hilfe geleistet; für sie liegt die Schwelle bei 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. 1 % für Gebiete in äußerster Randlage.

Strategien der Naturkatastrophenprävention und des Naturkatastrophenmanagements

Die neuen Vorschriften ermutigen die EU-Länder, Strategien für Naturkatastrophenprävention und -management einzurichten, indem Berichte vor und nach der Ausführung gefordert werden. Sofern es die betroffenen Länder wiederholt versäumen, das EU-Recht zur Naturkatastrophenprävention umzusetzen, riskieren sie, dass die Finanzhilfe gesenkt oder gar abgelehnt wird.

Förderfähige Staaten

Der EUSF wurde für EU-Länder und Länder, die in EU-Beitrittsverhandlungen stehen, eingerichtet.

Wofür wird der EUSF genutzt?

  • Der EUSF ergänzt die eigenen öffentlichen Ausgaben der förderfähigen Staaten zur Finanzierung von wesentlichen Hilfsmaßnahmen. Dazu zählen:
    • Wiederaufbau der grundlegenden Infrastruktur, z. B. in den Bereichen Energieversorgung, Wasser, Gesundheit und Bildung;
    • Notunterkünfte und Kosten der für die unmittelbaren Bedürfnisse bestimmten Hilfsdienste;
    • Sicherung von Schutzeinrichtungen wie etwa Dämmen;
    • Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;
    • Säuberungsmaßnahmen/Aufräumarbeiten und
    • Maßnahmen, die darauf abzielen, der von einer Krise der öffentlichen Gesundheit größeren Ausmaßes betroffenen Bevölkerung schnelle Hilfe bereitzustellen, einschließlich ärztlicher Hilfe, und diese davor zu schützen, von einer solchen Krise betroffen zu werden, einschließlich der Prävention, der Überwachung oder Kontrolle der Ausbreitung von Krankheiten, und zwar durch die Bekämpfung ernsthafter Gefahren für die öffentliche Gesundheit oder die Abmilderung von Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit.
  • Die EUSF-Zahlungen sind auf die Finanzmaßnahmen begrenzt, die nicht versicherbare Schäden lindern, und werden zurückgefordert, wenn die Kosten der Schadensbehebung später von einer dritten Partei übernommen werden.

Anträge auf Unterstützung

  • Der betroffene Staat muss innerhalb von zwölf Wochen nach der Katastrophe einen Antrag bei der Europäischen Kommission stellen. Die von der Kommission vorgeschlagene Finanzhilfe muss daraufhin vom Rat und von dem Europäischen Parlament genehmigt werden.
  • Konkrete Details bezüglich der Anträge auf Unterstützung bei der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind auf einer eigens eingerichteten Webseite verfügbar.

Haushalt

  • Finanziert wird der EUSF nicht über den normalen Haushalt der EU, sondern aus zusätzlichen Finanzmitteln, die von den EU-Ländern gesammelt werden (siehe Interinstitutionelle Vereinbarung vom Dezember 2013 und Zusammenfassung). Der maximale Jahreshaushalt beläuft sich auf 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011), zuzüglich jeglicher aus dem vorangehenden Jahr verbleibenden Mittel.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist am 15. November 2002 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) Nr. 661/2014 ist am 28. Juni 2014 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2020/461 ist am 1. April 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3-8)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1-11)

Letzte Aktualisierung: 25.05.2020

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