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Einführung des Euro

Einführung des Euro

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro

Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Übergangsbestimmungen zur Wirtschafts- und Währungspolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNGEN UND VON ARTIKEL 140 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION?

Die beiden Verordnungen bilden die rechtliche Grundlage und die Rechtssicherheit für die Einführung des Euro (Wirtschafts- und Währungsunion).

  • Verordnung (EG) Nr. 974/98 legt einen Zeitplan für den Übergang zum Euro fest.
  • Verordnung (EG) Nr. 1103/97 umfasst Themen wie Umrechnungskurse und -verfahren, Verträge sowie Zahlungsanweisungen.

In Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Kriterien zum Beitritt zur Wirtschafts- und Währungsunion und die Einführung des Euro festgelegt. Es wird die regelmäßige Überwachung der Fortschritte der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Hinblick auf die Erfüllung dieser Kriterien vorgesehen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98

  • enthält in ihrem Anhang die Zeitpunkte der Einführung des Euro und der Bargeldumstellung sowie die Auslaufphase*, gegebenenfalls für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat;
  • bestätigt die einheitliche Währung:
    • ist der Euro,
    • wird in 100 Cent unterteilt,
    • tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten,
    • ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank und der Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten;
  • sieht vor, dass die Bezugnahme auf die nationale Währung in einem Rechtsinstrument* genauso gültig wie Bezugnahmen auf den Euro sind;
  • bemerkt, dass nationale Banknoten und Münzen die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels wie am Tag vor Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat behalten;
  • verleiht:
    • der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten ausschließliche Befugnis, auf Euro lautende Banknoten in Umlauf zu bringen,
    • den Mitgliedstaaten die Verantwortung, Münzen auszugeben, die den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat der Europäischen Union festgelegt hat;
  • legt die Bedingungen für die Auslaufphase für nationale Währungen fest, eine Option, die bisher von keinem Mitgliedstaat im Euro-Währungsgebiet genutzt wurde;
  • beschreibt eine „Übergangszeit“ von maximal drei Jahren, der ab dem Zeitpunkt der Euro-Einführung gerechnet wird und zum Zeitpunkt der Bargeldumstellung endet;
  • besagt, dass nationale Banknoten und Münzen die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels noch für längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit behalten – während dieses Zeitraums müssen Banken und Kreditinstitute die nationale Währung des Kunden unentgeltlich in Euro umtauschen, danach sind nur noch Banknoten und Münzen in Euro in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gesetzliches Zahlungsmittel;
  • fordert die Mitgliedstaaten auf, Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu verhängen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97

  • ersetzt die Europäische Währungseinheit, einen Währungskorb, der zuvor für EU-Rechnungslegungszwecke verwendet wurde, und den Euro zu einem Umrechnungskurs von 1:1 in allen Rechtsdokumenten ab dem 1. Januar 1999;
  • gewährleistet, dass die Einführung des Euro die Kontinuität von Verträgen und anderen rechtlichen Vereinbarungen und Verpflichtungen, die einen Bezug auf eine nationale Währung beinhalten, nicht berührt;
  • besagt, dass die Umrechnungskurse für die Umrechnung der nationalen Währungseinheiten in Euro werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt – sie werden bei Umrechnungen weder auf- noch abgerundet.
  • erfordert, bei Umrechnungen zwischen verschiedenen nationalen Währungseinheiten den Euro zu verwenden.

Artikel 140 AEUV und Protokoll Nr. 13 im Anhang zum AEUV legen die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen, die sogenannten „Konvergenzkriterien“ fest, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um den Euro einzuführen. Diese Kriterien lauten wie folgt:

  • Preisstabilität. Die Inflationsrate darf ein Jahr lang nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der durchschnittlichen Inflationsrate der drei leistungsstärksten Mitgliedstaaten liegen.
  • Finanzlage der öffentlichen Hand. Diese muss solide und tragfähig sein, wie die Abwesenheit eines Beschlusses des Rates zum Vorhandensein eines übermäßigen Defizits nachweist.
  • Wechselkursstabilität. Übermäßige Wechselkursschwankungen müssen vermieden werden, wie durch Teilnahme am Wechselkursmechanismus ohne ernste Spannungen und ohne Abwertung für mindestens zwei Jahre gezeigt wird.
  • Konvergenz der Zinssätze. Die langfristigen Nominalzinssätze dürfen nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden durchschnittlichen Satz in den drei Mitgliedstaaten liegen, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Verordnung (EG) Nr. 974/98 ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.
  • Verordnung (EG) Nr. 1103/97 ist am 20. Juni 1997 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Rechtssicherheit, insbesondere für Einzelpersonen und Unternehmen, ist beim Übergang eines Mitgliedstaats von der nationalen Währung zum Euro unumgänglich.
  • Am 1. Januar 1999 haben elf Mitgliedstaaten ihre Wechselkurse festgesetzt, eine gemeinsame Währungspolitik beschlossen und den Euro als neue gemeinsame Währung auf den Weltfinanzmärkten eingeführt.
  • Seit Januar 2023 ist der Euro die Währung von 20 Mitgliedstaaten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Auslaufphase. höchstens ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Einführung des Euro.
Rechtsinstrument. Gesetzgebung, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Zahlungsanweisungen und andere Dokumente mit Rechtswirkung.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1-5).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 5 – Übergangsbestimmungen – Artikel 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, 122 Absatz 2 Satz 2 und 123 Absatz 5 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 108-110).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 31-34).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 281-282).

Letzte Aktualisierung: 19.04.2023

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