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Estland

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Estland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(1997) 2006 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1998) 705 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 504 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 704 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [SEK(2001) 1747 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg.- SEK (2003) 1201 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass Estland bei der Annäherung seines Verbraucherschutzrechts an den Besitzstand erhebliche Fortschritte gemacht hat und über die zur Durchführung der Verbraucherpolitik erforderlichen Strukturen und Stellen verfügt. Die Übernahme der gemeinschaftlichen Verbraucherpolitik dürfte Estland daher mittelfristig keine größeren Schwierigkeiten bereiten. Die Kommission wies aber auch darauf hin, dass die Reform des estnischen Rechts fortgesetzt werden muss, da die geltenden Gesetze nur in begrenztem Umfang mit dem Besitzstand in Einklang stehen. Auch stellte sie fest, dass noch bestimmte ausschließliche und besondere Rechte bestehen, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand nicht vereinbar sind.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass die Rechtsangleichung zufrieden stellend verläuft. Erforderlich sei jedoch, den Verbraucherrat und die Interessenvertretungen der Verbraucher zu stärken, die bisher nur schwach entwickelt sind.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde dagegen festgestellt, dass die Gesetzgebung in diesem Bereich nicht vorangekommen ist und dass die Verbraucherorganisationen nach wie vor relativ unterentwickelt sind.

Im Bericht vom Oktober 2002 stellt die Kommission fest, dass die Verhandlungen über das Kapitel vorläufig abgeschlossen sind und Estland keine Übergangsregelung beantragt hat.

Im Bericht vom Oktober 2003 wird darauf hingewiesen, dass Estland im Bereich der sicherheitsrelevanten Maßnahmen (z. B. Marktüberwachung) wie auch im Bereich der nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen (z. B. Verbraucherverbände) seine Rechtsvorschriften im Wesentlichen an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen hat. Verbessert werden muss jedoch noch die Marktüberwachung, und die überarbeitete Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit muss noch umgesetzt und angewandt werden.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst den Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen (u. a. in den Bereichen irreführende Werbung, Preisangaben, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernverkauf, Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum), die allgemeine Produktsicherheit sowie die Bereiche kosmetische Mittel, Bezeichnung von Textilerzeugnissen und Spielzeug.

Das europäische Assoziationsabkommen sieht vor, dass Estland seine Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht angleicht. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Estlands mit dem der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die im Weißbuch für die Stufe I vorgesehenen Maßnahmen in den Ländern Mittel- und Osteuropas und im Binnenmarkt (1995) bezwecken vor allem die Verbesserung der Produktsicherheit, auch bei kosmetischen Erzeugnissen, Textilien und Spielzeug, sowie den Schutz der wirtschaftlichen Interessen, insbesondere was irreführende Werbung, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln und Preisangaben betrifft. Die Maßnahmen der Stufe II beziehen sich auf Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum. Außerdem müssen vor kurzem erlassene neue EG-Rechtsvorschriften (Fernverkauf, vergleichende Werbung und Preisangaben) berücksichtigt werden.

BEWERTUNG

Die Lage hat sich 2003 im Vergleich zu 2002 geringfügig geändert.

Marktüberwachung (sicherheitsrelevante Maßnahmen)

Die Maßnahmen zur Marktüberwachung sollten fortgeführt und die Kapazitäten der wichtigsten Durchführungsstrukturen aufgestockt werden.

Dabei sind zum einen die Zahl der Aufsichtspersonen in der Marktüberwachung und zum anderen die Kapazität der Prüflabors zu erhöhen, die mit der Prüfung der Nichtlebensmittelprodukte befasst sind.

Verbraucherschutz (nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen)

Das Gesetz über den Verbraucherschutz muss noch an den Besitzstand angeglichen werden. Das Amt für Verbraucherschutz hat sich zwar als sehr effizient erwiesen, es wäre jedoch notwendig, dort die Personal- und Finanzressourcen noch aufzustocken. Ausdruck der Bemühungen um eine bessere Information und Aufklärung der Verbraucher war bereits 2002 die Einrichtung einer kostenlosen Telefonberatung und eine Finanzbeihilfe der Regierung an den estnischen Verbraucherverband. Dennoch muss die Rolle der Verbraucherverbände bei der Wahrung der Verbraucherinteressen noch gestärkt werden, sollen sie einen größeren Beitrag leisten zur Sensibilisierung für die Produktsicherheit und Lebensmittelsicherheit. Und schließlich sind Anstrengungen sind zu unternehmen, um die Verbraucherorganisationen auszubauen, die immer noch unterentwickelt sind. Hauptursache hierfür ist der Mangel an aktiven Mitgliedern.

Letzte Änderung: 14.01.2004

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