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Kontrollen der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (bis zum 8. September 2021)

Kontrollen der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (bis zum 8. September 2021)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 – EU-Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Anmerkung: Durch die Verordnung (EU) 2021/821 wird die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 neu gefasst und aufgehoben. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/821 gelten jedoch für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem 9. September 2021 gestellt wurden, weiterhin die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt ein einheitliches System in der Europäischen Union (EU) zur Kontrolle der Ausfuhr, Verbringung, Durchfuhr und Vermittlung* von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck*. Dieses System soll sicherstellen, dass die EU ihre internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung (d. h., die Verbreitung von Kernwaffen zu verhindern) einhält.
  • Sie enthält eine gemeinsame EU-Kontrollliste sowie Regeln für ihre Umsetzung. Für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU in ein Nicht-EU-Land ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind Waren und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, einschließlich Gütern, die der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern dienen können.
  • Der Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck macht einen beträchtlichen Teil des Außenhandels der EU aus; die jüngsten Daten bestätigen, dass das Volumen kontrollierter Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU bis zu 85 Milliarden Euro betrug.

EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

  • Anhang I der Verordnung enthält eine Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die genehmigungspflichtig sind. Durch delegierte Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission angenommen wurden, wird Anhang I jedes Jahr aktualisiert, um ihn an internationale Regeln und Verpflichtungen anzupassen, die von den folgenden Stellen eingegangen wurden:
  • Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn diese zur Verwendung im Zusammenhang mit Programmen für biologische, chemische oder Kernwaffen oder sonstige ballistische Flugkörper oder für militärische Zwecke in Ländern, die unter einem Waffenembargo stehen, genutzt werden.
  • In Ausnahmefällen können die EU-Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter auferlegen.
  • Die Mitgliedstaaten wenden außerdem Beschränkungen für Vermittlungstätigkeiten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für die Durchfuhr durch die EU an.
  • Mit Ausnahme einiger empfindlicher Güter, die in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind (z. B. elektrisch betriebene Sprengzünder), dürfen Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der EU frei gehandelt werden.

Ausfuhrgenehmigungen

Es gibt vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen, wie unten aufgeführt.

  • Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der EU erlauben die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Bestimmungsländer und unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Anhang II der Verordnung). Sie gelten u. a. für:
    • Ausfuhren bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Länder wie Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten;
    • Ausfuhren bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Reparatur/Austausch;
    • vorübergehende Ausfuhren bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen/Messen;
    • Ausfuhren bestimmter Telekommunikationsgüter und Chemikalien in zu einigen Bestimmungszielen.
  • Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen können von den Mitgliedstaaten erteilt werden, wenn sie mit den bestehenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU übereinstimmen und sich nicht auf in Anhang II der Verordnung aufgeführte Güter beziehen (z. B. Uran; menschliche und tierische Krankheitserreger wie bestimmte Viren, einschließlich Ebola).
  • Globalgenehmigungen werden einem Ausführer von den nationalen Behörden erteilt und können für die Ausfuhr von mehreren Gütern zu mehreren Ländern oder Endverwendern gültig sein.
  • Einzelgenehmigungen werden einem Ausführer von den nationalen Behörden erteilt und gelten für Ausfuhren von einem Gut oder mehreren Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Endverwender oder Empfänger in einem Nicht-EU-Land.

Netzwerk der Ausfuhrkontrollbehörden

Mit der Verordnung wird ein Netzwerk zuständiger nationaler Ausfuhrkontrollbehörden unter Führung der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ geschaffen, das Informationen zu Ausfuhrkontrollen austauscht und Instrumente zur Unterstützung ihrer Durchführung entwickelt.

Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik

  • Die Verordnung fordert die Kommission auf, die Ausfuhrkontrollpolitik der EU zu überprüfen. Im Oktober 2013 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat einen Bericht über die Umsetzung und die Bewertung der Auswirkungen vor. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die gegenwärtige Ausfuhrkontrollregelung zwar eine solide rechtliche und institutionelle Grundlage bietet, aber aktualisiert werden sollte, um die modernen Kontrollmöglichkeiten zu erreichen, die die EU in Zukunft benötigt.
  • Im April 2014 wurde eine Mitteilung verabschiedet, in der eine langfristige Vision für strategische Ausfuhrkontrollen in der EU festgelegt und konkrete politische Optionen für die Modernisierung des Ausfuhrkontrollsystems aufgezeigt werden. Die Kommission führte im Jahr 2015 eine Beurteilung der Auswirkungen durch und legte im September 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung der Ausfuhrkontrollen der EU vor.

Aufhebung der Verordnung (EC) Nr. 428/2009

Durch die Verordnung (EU) 2021/821 wird die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 mit Wirkung zum 9. September 2021 neu gefasst und aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 27. August 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vermittlung. Die Arbeit von Zwischenhändlern, die im Namen Dritter kaufen und verkaufen.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, wie zum Beispiel Uran, das in der Energieerzeugung und in Kernwaffen eingesetzt werden kann.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1–269).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/821 des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1–461).

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament – Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten (COM(2014) 244 final vom 24.4.2014)

Letzte Aktualisierung: 22.10.2021

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