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Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (bis 2023)

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Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (bis 2023)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/22/EG – Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Damit sollen Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Gewährleistung der ausreichenden Wirksamkeit von Unterlassungsklagen eingeführt werden, um Verstöße, durch die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt werden, abzustellen.

Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 25. Juni 2023 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2020/1828 (siehe Zusammenfassung) ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Unterlassungsklagen sollen Verstöße gegen die Kollektivinteressen der Verbraucher unterbinden oder untersagen. Die Angleichung der Rechtsvorschriften an diese Richtlinie macht diese Anordnungen wirksamer und ermöglicht ein reibungsloseres Funktionieren des EU-Binnenmarkts.
  • Die betroffenen Verstöße umfassen Verstöße im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten, Pauschalreisen, missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen, Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und unlauteren Geschäftspraktiken. Ein vollständiges Verzeichnis der entsprechenden Richtlinien ist in Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG zu finden.
  • Die Einlegung von Unterlassungsklagen kann Folgendes bewirken:
    • die Unterbindung oder das Verbot eines Verstoßes, gegebenenfalls im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens*;
    • das Abstellen der fortdauernden Wirkung eines Verstoßes, insbesondere durch Veröffentlichung der Entscheidung;
    • die Verurteilung der beklagten Partei zur Beachtung der Entscheidung unter Anordnung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeachtung.
  • Klagebefugte Stellen haben ein berechtigtes Interesse daran, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu berücksichtigen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Dabei handelt es sich vor allem um unabhängige öffentliche Stellen, die speziell für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher oder der Verbraucherschutzorganisationen zuständig sind.
  • Ein Verzeichnis der qualifizierten Behörden, die bei grenzüberschreitenden Verstößen innerhalb der EU eingreifen können, wird von der Europäischen Kommission erstellt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Liste der qualifizierten Stellen, die bei Verstößen innerhalb der EU tätig werden können, finden Sie hier.
  • Der EU-Mitgliedstaat, in dem eine Unterlassungsklage erhoben werden soll, kann entscheiden, ob eine vorherige Konsultation zwischen den Parteien notwendig ist und ob diese im Beisein einer qualifizierten Stelle dieses Lands stattfinden soll. Besteht der Verstoß mehr als zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Konsultation weiter, kann die Unterlassungsklage unverzüglich erhoben werden.
  • Im Jahr 2011 wurde eine Studie zur Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG durchgeführt, die bei der Vorbereitung eines 2012 veröffentlichten Berichts der Kommission verwendet wurde.
  • Die Richtlinie wurde 2017 im Rahmen des Fitness-Checks des EU-Verbraucher- und Marketingrechts evaluiert.

Aufhebung

Die Richtlinie 2009/22/EG wird mit Wirkung vom 25. Juni 2023 aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2020/1828 ersetzt. Letztere wurde im Anschluss an die Initiative „New Deal for Consumers“ der Kommission verabschiedet.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 29. Dezember 2009 in Kraft getreten. Richtlinie 2009/22/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 98/27/EG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen. Die ursprüngliche Richtlinie 98/27/EG musste in den Mitgliedstaaten bis 2001 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Dringlichkeitsverfahren. Ein besonderes Verfahren, das es dem Schiedsgericht ermöglicht, unzulässige, missbräuchliche Forderungen im Vorfeld eines Schiedsverfahrens abzulehnen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30–36).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/22/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht über den Fitness-Check des Verbraucher- und Marketingrechts vom 25. Mai 2017 (SWD(2017) 209 final).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (COM(2012) 635 final vom 6.11.2012).

Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60–65).

Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, mit der die Richtlinie 98/27/EG kodifiziert wird, bezüglich der qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben (ABl. C 361 vom 30.9.2016, S. 1–55).

Berichtigung der Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, mit der die Richtlinie 98/27/EG kodifiziert wird, bezüglich der qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben (ABl. C 367 vom 6.10.2016, S. 6).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2022

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