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Unterrichtung der Bevölkerung über Radiologische Notstandssituation

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Unterrichtung der Bevölkerung über Radiologische Notstandssituation

Diese Richtlinie definiert die gemeinsamen Grundsätze für die Maßnahmen und die Verfahren zur Unterrichtung der Bevölkerung im Falle eines nuklearen Unfalls. Ziel ist die Verbesserung des praktischen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen.

ZUSAMMENFASSUNG

Radiologischer Notstandsfall

Als radiologische Notstandssituationen gelten Situationen:

  • nach einem Unfall im Gebiet eines Mitgliedstaats, der in signifikantem Maße zur Freisetzung von radioaktiven Stoffen führt oder führen kann (Überschreitung der Strahlenschutz-Grundnormen: Richtlinie 96/29/Euratom), oder
  • in denen anomale Radioaktivitätswerte festgestellt werden, die für die öffentliche Gesundheit in diesem Mitgliedstaat schädlich sein könnten.

Angesprochene Unfälle

Die in dieser Richtlinie angesprochenen Unfälle werden durch folgende Anlagen oder Tätigkeiten verursacht:

  • jegliche Kernreaktoren,
  • sonstige Anlagen des Brennstoffkreislaufs,
  • Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle,
  • Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,
  • Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische und verwandte wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke
  • und Verwendung von Radioisotopen zur Energieerzeugung in Weltraumobjekten.

Betroffene Bevölkerung

Es wird unterschieden zwischen:

  • der Bevölkerung, die betroffen sein könnte: Jede Bevölkerungsgruppe, für die von den Mitgliedstaaten Einsatzpläne für den Fall einer radiologischen Notstandssituation erarbeitet wurden,
  • und der tatsächlich betroffenen Bevölkerung: Jede Bevölkerungsgruppe, für die im Falle des Eintretens einer radiologischen Notstandssituation gezielte Schutzmaßnahmen zur Anwendung gelangen.

Information der Bevölkerung

Die Bevölkerung, die betroffen sein könnte, muss über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die entsprechenden Verhaltensmaßregeln im Fall einer radiologischen Notstandssituation unterrichtet werden. Diese Informationen werden der Bevölkerung vorab und unaufgefordert mitgeteilt.

Bei einer radiologischen Notstandssituation muss die tatsächlich betroffene Bevölkerung unverzüglich unterrichtet werden über

  • die Einzelheiten der Notstandssituation,
  • die für sie geltenden Verhaltensmaßregeln,
  • die zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen.

Die Personen, die zwar nicht zum Personal der Anlagen gehören und/oder an den fraglichen Tätigkeiten nicht beteiligt sind, die jedoch bei Rettungsmaßnahmen im Sinne einer radiologischen Notstandssituation eingesetzt werden können, müssen über die Risiken, die ihr Einsatz für ihre Gesundheit mit sich bringen würde, und über die Vorsichtsmaßnahmen, die in einem solchen Fall zu ergreifen sind, in angemessener Weise unterrichtet werden; die entsprechenden Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Sobald eine radiologische Notstandssituation eintritt, werden die Informationen entsprechend den besonderen Umständen des jeweiligen Falles durch geeignete Informationen ergänzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/618/Euratom

27.11.1989

27.11.1991

ABl. L 357 vom 7.12.1989

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 97/424/EG der Kommission vom 30. Juni 1997 über die Befreiung von der Mindestlagermengenregelung und die teilweise Freisetzung der übertragenen Lagerbestände, die von in Spanien ansässigen Zuckerunternehmen gehalten werden, zur Versorgung seiner südlichen Gebiete während des Zeitraums vom 1. Juli 1997 bis 30. November 1997 [Amtsblatt L 180 vom 1997]

Letzte Änderung: 17.08.2006

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